Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.313/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_313/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 20. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 17. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ ist seit März 1997 als Geschäftsführer der Firma
B.________ GmbH tätig. Er meldete sich am 2. September 2011 unter Hinweis auf
psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Basel-Stadt zog die Unterlagen der Taggeldversicherung, namentlich
den Bericht des Dr. med. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom         7. November 2011, bei und klärte die Verhältnisse in medizinischer
sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, indem sie insbesondere eine Abklärung
der Invalidität des Versicherten als Selbstständigerwerbender (Bericht vom 31.
Oktober 2012) sowie eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. September 2013 veranlasste. Mit
Verfügung vom 13. August 2014 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. März 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihm in Aufhebung des kantonalen Entscheids ab 1. März 2012
eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 %
auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen
an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht   (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob das
kantonale Gericht mit der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
Bundesrecht verletzt hat.
Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind im Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. März 2015
zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In Würdigung der medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz festgestellt,
der Beschwerdeführer verfüge unter Berücksichtigung der diagnostizierten
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode, seit
Januar 2012 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer eines
Reisebüros wie auch in einer Alternativtätigkeit über eine 80%ige
Restarbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen
auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 17. September 2013 und auf den
Bericht des Dr. med. C.________ vom 7. November 2011. Bezüglich
Invaliditätsbemessung bestätigte es den von der IV-Stelle durchgeführten
Einkommensvergleich und hielt fest, bei einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit seit
Januar 2012 ergebe sich per 1. März 2012 als Zeitpunkt des frühest möglichen
Rentenbeginns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weshalb ein
Rentenanspruch zu Recht verneint worden sei.

3.2. Die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit
werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
die einer Korrektur durch das Bundesgericht zugänglich wäre, ist nicht
ersichtlich. Es ist daher von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten
in seiner angestammten Tätigkeit seit Januar 2012 auszugehen.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt die anhand eines Einkommensvergleichs
vorgenommene Invaliditätsbemessung und macht im Wesentlichen geltend, der
Invaliditätsgrad sei anhand eines korrekt durchgeführten Betätigungsvergleichs
zu ermitteln. Dabei übersieht er, dass bei bloss 20%iger Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit auch ein Betätigungsvergleich nicht einen
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zu ergeben vermag. Der
Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 31.
Oktober 2012, in welchem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine
Gewichtung der einzelnen Bereiche stattgefunden hat, zeigte auf, dass die
Einschränkungen selbst bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in den meisten
anfallenden Tätigkeiten dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprachen und
lediglich bei der Reisetätigkeit, welche 12 % des Tätigkeitsvolumens ausmacht,
eine grössere Einschränkung von 75 % vorlag. Selbst wenn man zugunsten des
Beschwerdeführers davon ausginge, dass sich auch die bloss 20%ige
Arbeitsunfähigkeit in der Reisetätigkeit überproportional mit einer
Einschränkung von 75 % auswirken würde und nach wie vor für die mit 12 %
gewichtete Reisetätigkeit eine "Arbeitsfähigkeit mit Invalidität" von 3 %
annähme, ergäbe sich zusammen mit den zu 88 % gewichteten und zu 20 %
eingeschränkten übrigen Tatigkeitsbereichen eine "Arbeitsfähigkeit mit
Invalidität" von höchstens 73,4 % (88 % : 5 x 4 = 70,4 % + 3 %) und somit ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 26,6 %.

3.4. Zusammenfassend hat es somit beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102
Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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