Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.310/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_310/2015

Urteil vom 16. Dezember 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1971, ist gelernte Gärtnerin und Floristin. Seit 1993 war
sie als Floristin und Gärtnerin im Blumengeschäft "B.________ AG" in C.________
tätig und daher bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
(heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) gegen Unfälle und
Berufskrankheiten versichert. Am 8. Februar 1996 erlitt sie anlässlich eines
Selbstunfalles als Autolenkerin eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die
AXA anerkannte hiefür ihre Leistungspflicht nach UVG. Am 26. April 2001
unterzog sich die Versicherte wegen anhaltender Nackenbeschwerden einer
Spondylodese C4/5, welche die AXA als Folge des Unfalles vom 8. Februar 1996
übernahm. Gemäss Bericht des Dr. med. D.________, Chefarzt der orthopädischen
Klinik des Spitals E.________, vom 5. Juli 2001 war die Wiederaufnahme der
angestammten Tätigkeit mit Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 9. Juli 2001 geplant.

Seit Juli 1999 arbeitete A.________ als Floristin mit Vollpensum im
Blumengeschäft "F.________" in G.________ und war in dieser Eigenschaft bei der
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufskrankheiten und
Unfällen versichert. Am 7. Juli 2001 erlitt sie am Steuer ihres VW-Polo eine
weitere HWS-Distorsion, als das Heck ihres am Ende einer Kolonne vor einem
Rotlicht stehenden Fahrzeuges von einem nachfolgenden - bei der AXA
haftpflichtversicherten - Opel Astra gerammt und der VW Polo mit der Front in
das nächste Fahrzeug der Kolonne hinein geschoben wurde. Bei noch vorhandenen
Restbeschwerden nahm die Versicherte ab 1. November 2001 ihre angestammte
Vollzeittätigkeit als Floristin wieder zu 100 % auf. Von Dezember 2001 bis
April 2002 hatte sie eine Saisonstelle als Servicemitarbeiterin in einem
Restaurant auf der H.________. Bezüglich des Unfalles vom 7. Juli 2001
anerkannte die Zürich grundsätzlich ihre Leistungspflicht nach UVG, überliess
jedoch die Weiterbearbeitung des Schadenfalles unter Hinweis auf Art. 100 Abs.
1 UVV der AXA. Diese stellte hinsichtlich der bei ihr versicherten Unfälle vom
8. Februar 1996 und von Herbst 1996 sämtliche Leistungen per 31. Juli 2008 ein,
weil diesbezüglich der Status quo ante schon seit längerer Zeit erreicht worden
sei (Verfügung vom 24. Juli 2008). Nach weiteren Abklärungen verneinte auch die
Zürich gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums I.________ vom
24. Januar 2011 in Bezug auf das bei ihr versicherte Unfallereignis vom 7. Juli
2001 eine weitere Leistungspflicht über den 31. Dezember 2010 hinaus und
schloss den Schadenfall folgenlos ab mit der Begründung, hinsichtlich des
Unfalles vom 7. Juli 2001 sei der Status quo sine schon am 1. September 2001
wieder erreicht worden (Verfügung vom 18. Mai 2011). Auf Einsprachen der
Versicherten und ihres zuständigen Krankenversicherers hin hielt die Zürich an
ihrer Verfügung vom 18. Mai 2011 fest (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2014.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. März 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, die Zürich habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und
des Einspracheentscheides auch ab 1. Januar 2011 die gesetzlichen Leistungen
nach UVG zu erbringen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die
Zürich zurückzuweisen.

Im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs lässt A.________ mit Eingabe vom 28.
August 2015 zum zwischenzeitlich ergangenen BGE 141 V 281 Stellung nehmen.

Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 23. November 2015 äussert sich die Beschwerdeführerin zur
Beschwerdeantwort der Zürich.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren
um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der
Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen
Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) -
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist weder an die in der Beschwerde
geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es
kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und
es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).

2. 
Streitig ist, ob die von der Versicherten über den 31. Dezember 2010 hinaus
geklagten Beschwerden weiterhin in einem anspruchsbegründenden, natürlich und
adäquat kausalen Zusammenhang mit dem bei der Zürich versicherten Unfall vom 7.
Juli 2001 stehen.

3. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den für einen Leistungsanspruch
erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) zutreffend umschrieben. Ebenfalls richtig dargelegt hat sie die
Rechtsprechung über den zusätzlich zum natürlichen erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang. Danach spielt im Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen praktisch keine Rolle, weil sich hier die adäquate weitgehend mit
der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112, 127 V 102 E. 5b/
bb S. 103 mit Hinweisen). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die dabei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (SVR 2010 UV
Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.3 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nach Schweregrad des Unfalles
weitere unfallbezogene Kriterien mit einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366
ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei nach einem Unfall
auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden diese Adäquanzkriterien unter
Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), während
bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und äquivalenten Verletzungen
der Halswirbelsäule (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2) sowie bei
Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird. Dies, weil für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht
entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden
Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur
bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen,
vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse
Schwierigkeiten bereiten würde (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f. in fine; vgl.
zum Ganzen auch BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, U
277/04 E. 2, je mit Hinweisen). Korrekt sind schliesslich auch die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und
damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status
quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen),
zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181
mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht hat sowohl dem im Auftrag der Beschwerdegegnerin
erstellten Gutachten des Zentrums I.________ als auch dem von der
Invalidenversicherung veranlassten polydisziplinären Gutachten vom 22. April
2013 des Centers J.________ Beweiswert zuerkannt und gestützt darauf
festgestellt, dass es in Bezug auf die anhaltend geklagten Beschwerden
jedenfalls über den strittigen folgenlosen Fallabschluss per 31. Dezember 2010
hinaus an einem mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachweisbaren natürlichen Kausalzusammenhang zu dem bei der Zürich versicherten
Unfall vom 7. Juli 2001 fehle, weshalb die hier strittige Leistungsterminierung
nicht zu beanstanden sei. Selbst organisch nicht nachweisbare Funktionsausfälle
im Zusammenhang mit einer spezifischen und unfalladäquaten HWS-Verletzung
(Schleudertrauma) seien in Anwendung der Rechtsprechung zu den somatoformen
Schmerzstörungen (BGE 136 V 279 mit Hinweis) als nicht invalidisierend zu
beurteilen.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, weder das Gutachten des Zentrums I.________
vom 24. Januar 2011 noch das Gutachten des Centers J.________ vom 22. April
2013 genüge den praxisgemässen Anforderungen. Vielmehr seien die angeblich
gegenteiligen Einschätzungen laut polydisziplinärem Gutachten vom 31. Juli 2007
der MEDAS und gemäss rein orthopädischem Gutachten vom 26. Januar 2005 des Dr.
med. K.________ vom Spital L.________ nicht berücksichtigt worden. Bei der erst
seit 2011 in psychiatrischer Behandlung stehenden Versicherten sei zudem mit
Behandlungsbeginn ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2
nach ICD-10) diagnostiziert worden. Dabei handle es sich - gemäss impliziter
Argumentation der Beschwerdeführerin - um eine natürlich und adäquat kausale
Folge des hier zur Diskussion stehenden Unfalles vom 7. Juli 2001. Erstmals vor
Bundesgericht macht die Versicherte schliesslich neu geltend, im Zusammenhang
mit der Spondylodese C3/4 sei auch eine Schädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 3
UVG zu prüfen.

5. 

5.1. Inwiefern es sich bei der Spondylodese C3/4 um eine Schädigung im Sinne
von Art. 6 Abs. 3 UVG handeln könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und
ist nicht ersichtlich. Auf diese Rüge ist folglich mangels rechtsgenüglicher
Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht weiter einzugehen.

5.2. Für die richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Einspracheentscheides
massgebend (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Soweit sich
die Versicherte abweichend von den neuesten Beurteilungen gemäss Zentrum
I.________- und Gutachten des Centers J.________ auf die um mindestens drei bis
sechs Jahre älteren MEDAS- und Gutachten des Spitals L.________ beruft (vgl. E.
4.2 hievor), ist festzuhalten, dass nach den letztgenannten beiden Gutachten zu
den jeweiligen Begutachtungszeitpunkten der definitive Zustand noch nicht
erreicht worden war und laut MEDAS-Gutachten sogar explizit von einer weiteren
symptomatischen Besserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für
angepasste Tätigkeiten auszugehen war. Allein basierend auf dieser
medizinischen Ausgangslage ist - entgegen der Beschwerdeführerin -
nachvollziehbar, dass die neueren des Zentrums I.________- und Gutachten des
Centers J.________, welche die zwischenzeitliche Entwicklung der
gesundheitlichen Verhältnisse und die Adaptation an die gesundheitlichen
Beeinträchtigen mitberücksichtigten, zu einer von den früheren Einschätzungen
abweichenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit gelangen konnten.

5.3. Zudem trifft es entgegen der wiederholt erhobenen Rüge der Versicherten
nicht zu, dass sowohl das Zentrum I.________- als auch die Gutachter des
Centers J.________ ihre im Vergleich zu den früheren Expertisen der MEDAS und
des Spitals L.________ abweichenden Einschätzungen nicht begründet hätten.
Statt dessen ist dem Gutachten des Centers J.________ in aller Deutlichkeit und
ohne Einschränkung der Aussagekraft hinsichtlich rein unfallkausaler
Restbeschwerden zu entnehmen, dass neurologische Befunde im Gegensatz zu den
älteren MEDAS- und Gutachten des Spitals L.________ nicht mehr feststellbar
waren. Im Gutachten des Zentrums I.________ findet sich zusätzlich die
nachvollziehbare, schlüssige und überzeugende Begründung dafür, weshalb der bei
der Beschwerdegegnerin versicherte Unfall vom 7. Juli 2001 nur zu einer
vorübergehenden unfallkausalen Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe,
und der Status quo sine bereits wenige Wochen nach diesem Ereignis - jedenfalls
mit Wiederaufnahme der angestammten Vollzeiterwerbstätigkeit als Floristin bei
100%iger Arbeitsfähigkeit spätestens per 1. November 2001 (vgl. Sachverhalt
lit. A) - wieder erreicht worden sei. Dies um so mehr, als die Versicherte am
7. Juli 2001 infolge ihres damaligen Vorzustandes (Status nach HWS-Distorsion
vom 8. Februar 1996 und Spondylodese C4/5 vom 26. April 2001) noch vollständig
arbeitsunfähig und folglich keinesfalls beschwerdefrei gewesen war. Entgegen
der Beschwerdeführerin steht denn nach Aktenlage auch fest, dass sie bei Blumen
F.________ in G.________ vor dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall
vom 7. Juli 2001 ausschliesslich als Floristin und nicht gleichzeitig auch als
Gärtnerin arbeitete. Überdies vermochte die Versicherte ihre angestammte
Tätigkeit per 1. November 2001 bei voller Arbeitsfähigkeit wieder aufzunehmen.
Zusätzlich trat sie per 1. Dezember 2001 eine neue Saisonarbeitsstelle als
Serviceangestellte in einem Restaurant auf der H.________ an.

5.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, trotz eingehender
psychiatrischer Begutachtung mit bereits im Frühjahr 2007 blanden Befunden und
trotz zwischenzeitlich durchgeführter medizinischer Abklärungen und
Behandlungsmassnahmen, erst, aber immerhin, seit Beginn der psychiatrischen
Behandlung im Jahre 2011 als Folge des angeblich ursächlichen Ereignisses vom
7. Juli 2001 auch noch an einem natürlich und adäquat kausalen organischen
Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2 nach ICD-10) zu leiden. Dies ist
unter den gegebenen Umständen bereits nach der allgemeinen Adäquanzformel
auszuschliessen, weil der Unfall vom 7. Juli 2001 nach der allgemeinen
Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge insbesondere auch
angesichts der fast zehnjährigen Latenz nicht geeignet war, den
diagnostizierten psychischen Gesundheitsschaden hervorzurufen, ohne dass dieser
nicht schon viele Jahre früher fachpsychiatrisch hätte erkannt werden müssen.
Auch anlässlich der psychiatrischen Explorationen im Rahmen der eingehenden
polydisziplinären Begutachtungen im Center J.________ und Zentrum I.________
fanden sich aus fachärztlicher Sicht keinerlei psychiatrische Diagnosen mit
oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

5.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz
auf die Beweiskraft des Centers J.________- und das Gutachten des Zentrums
I.________ abgestellt und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf
weitere Beweismassnahmen verzichtet haben. Zum einen sind basierend auf diesen
weitgehend übereinstimmenden Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit invalidisierende psychische Folgeschäden - insbesondere
solche, welche in einem anspruchsbegründenden, natürlich und adäquat kausalen
Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juli 2001 stünden - auszuschliessen. Zum
anderen sind geringfügige Einschränkungen der zumutbaren Leistungsfähigkeit
sowohl gemäss Center J.________- als auch laut Gutachten des Zentrums
I.________ aus Gründen der verbleibenden Befunde an der Wirbelsäule nach
Spondylodesen C4/5 und C3/4 attestiert worden. Soweit das im Auftrag der
Invalidenversicherung erstellte Gutachten des Centers J.________ hinsichtlich
der angestammten Tätigkeit auf Grund der Angaben des Rechtsvertreters der
Versicherten von einer Beschäftigung als Floristin (5 %) und Gärtnerin (95 %)
ausging, trifft dieses Anforderungsprofil nach Aktenlage - wie bereits
dargelegt (E. 5.3 hievor) - zumindest auf die bei der Beschwerdegegnerin nach
UVG versichert gewesene Tätigkeit nicht zu. Diesbezüglich ist gemäss Gutachten
des Zentrums I.________ vielmehr von einer bereits im Spätherbst 2001 wieder
erlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Was die Beschwerdeführerin
im Übrigen hiegegen vorbringt, ist unbegründet.

5.6. War der bis zum versicherten Unfall vom 7. Juli 2001 bestehende Vorzustand
nach Aktenlage und insbesondere gemäss Gutachten des Zentrums I.________
jedenfalls mit der vollständiger Wiederaufnahme der damals angestammten
Tätigkeit als Floristin spätestens am 1. November 2001 wieder erreicht worden,
ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Leistungen erst
- aber immerhin - per 31. Dezember 2010 eingestellt hat. Bei dieser
Ausgangslage kann offenbleiben, ob und inwiefern darüber hinaus geklagte
Beschwerden, welche jedenfalls nicht in einem anspruchsbegründenden
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 7. Juli 2001 stehen, unter Berücksichtigung
der neuesten Rechtsprechung (BGE 141 V 281) eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit
zur Folge haben.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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