Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.30/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_30/2015

Urteil vom 25. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1981 geborene A.________ war Produktionsmitarbeiter bei der B.________
AG und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch unfallversichert. Am 10. September 2001 erlitt er einen
Autounfall. Der ihn gleichentags behandelnde Dr. med. C.________, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte ein Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule (HWS) und eine Thoraxkontusion. Die SUVA kam für die
Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 13. November 2001 schloss Dr. med.
C.________ die Behandlung ab und attestierte eine volle Arbeitsfähigkeit ab 17.
September 2001 (Bericht vom 26. November 2011). Im Februar 2003 suchte der
Versicherte wegen persistierenden Kopfschmerzen Dr. med. C.________ auf, der
eine Rückfallmeldung vornahm, wobei er eine Arbeitsunfähigkeit verneinte. Im
August 2003 wurde diese Behandlung abgeschlossen. Am 29. November 2006 meldete
die Arbeitgeberin des Versicherten einen Rückfall. Mit Schreiben vom 12. Juli
2007 teilte die SUVA ihm mit, seit Anfang März 2007 sei der Fall bei ihr
abgeschlossen. Mit Schreiben vom 16. August 2007 eröffnete sie ihm, es seien
keine unfallbedingten Befunde und Einschränkungen objektivierbar. Mit Schreiben
vom 6. September 2007 verlangte der Versicherte eine Integritätsentschädigung.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 verneinte die SUVA diesen Anspruch, woran
sie mit Einspracheentscheid vom 6. November 2009 festhielt. Die Beschwerde des
Versicherten wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 13. September 2010 ab.

A.b. Am 14. Februar 2009 prallte ein Auto ins Heck des vom Versicherten
gelenkten Autos. Er war bis 22. Februar 2009 voll arbeitsunfähig; danach
arbeitete er zu 100 %. Der Neurologe Dr. med. D.________ gab im
Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem
Beschleunigungstrauma vom 26. März 2009 als vorläufige Diagnose ein
HWS-Beschleunigungstrauma Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz,
Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Befunde,
normale Beweglichkeit) an. Die SUVA übernahm die Heilbehandlung und das
Taggeld. Das Upright-MRI des Radiologen Dr. med. E.________ vom 27. Juli 2009
zeigte keine pathologischen Veränderungen im Bereich des kraniozervikalen
Übergangs.

A.c. Seit 18. Juni 2010 war der Versicherte wegen einem Morbus Bechterew zu 100
% arbeitsunfähig. Am 31. Oktober 2010 prallte erneut ein Fahrzeug ins Heck des
von ihm gelenkten Autos. Das Spital F.________ gab im Dokumentationsbogen für
Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 31. Oktober
2010 als Verdachtsdiagnose ein HWS-Beschleunigungstrauma Grad I an. Die SUVA
kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Das vom Radiologen Dr. med.
G.________ am 1. März 2013 durchgeführte MRT der HWS ergab keinen Nachweis
einer posttraumatischen Läsion. Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 eröffnete die
SUVA dem Versicherten, für die Folgen der Unfälle vom 14. Februar 2009 und 31.
Oktober 2010 habe sie bis jetzt Versicherungsleistungen erbracht.
Unfallbedingte strukturelle Läsionen seien nicht mehr nachweisbar. Die adäquate
Unfallkausalität der Beschwerden sei zu verneinen, weshalb die Leistungen per
16. Juni 2013 eingestellt würden. Es bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Der bestehende Morbus
Bechterew sei keine Unfallfolge. Die Einsprache des Versicherten wies sie mit
Entscheid vom 25. September 2013 ab.

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 18. November 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm weiterhin Heilkosten und
Taggelder für die Folgen der versicherten Unfälle zu entrichten; eventuell sei
ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V
109 E. 2.1 S. 111), den Wegfall unfallbedingter Ursachen eines
Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2011 UV Nr.
4 S. 12 E. 3.2 [8C_901/2009]) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) richtig dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage mit
einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - im Wesentlichen erwogen,
organisch-strukturelle Folgen der Unfälle vom 14. Februar 2009 und 31. Oktober
2010 hätten durch mehrere MRI-Untersuchungen und auch neurologisch
ausgeschlossen werden können. Nach beiden Unfällen habe der Versicherte über
Kopf- und Nackenschmerzen, nicht aber über das für HWS-Distorsionstraumen
typische Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116) geklagt. Die Neurologin
Dr. med. H.________ habe im Bericht vom 6. März 2013 Spannungstypkopfschmerzen
diagnostiziert und Zweifel daran geäussert, ob sich diese noch auf die
HWS-Distorsionstraumen beziehen liessen. Der Kreisarzt Dr. med. I.________,
Facharzt für Chirurgie FMH, habe im Bericht vom 15. April 2013 nur noch
unerhebliche klinische Befunde an der HWS - eine minimal eingeschränkte
Beweglichkeit und leichte muskuläre Verspannungen im Bereich der HWS und des
oberen Trapezius beidseits - erhoben. Schon aus diesen Gründen sei - so die
Vorinstanz - eine natürliche Unfallkausalität der nach dem 16. Juni 2013
geklagten Beschwerden zu verneinen. Weiter erwog sie, nach dem Unfall vom 14.
Februar 2009 sei der Versicherte ab 23. Februar 2009 wieder voll arbeitsfähig
gewesen. Seit 18. Juni 2010 sei er wegen des neu diagnostizierten,
krankheitsbedingten Morbus Bechterew bis zum Unfall vom 31. Oktober 2010 voll
arbeitsunfähig gewesen (Schadenmeldung vom 6. Dezember 2010). Die seit diesem
Unfall bestehende 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei ebenfalls ausschliesslich auf
diesen Morbus Bechterew zurückzuführen (Berichte der Neurologen Dres. med.
J.________ und K.________ vom 1. Februar 2011 sowie des Dr. med. L.________,
Innere Medizin, vom 15. März 2011). Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist
beizupflichten. Die Rügen des Versicherten vermögen hieran nichts zu ändern.
Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:

3.2. Der Versicherte reicht letztinstanzlich neu einen Bericht des Dr. med.
M.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 25. Oktober 2013 ein. Er
legt jedoch nicht dar, dass ihm dessen Beibringung im vorinstanzlichen
Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich bzw. objektiv
unzumutbar war. Dieser Bericht ist somit unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG;
nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690
/2011]; ARV 2014 S. 226 E. 4 [8C_211/2014]).

3.3. Der Versicherte bringt weiter vor, der Unfall vom 10. September 2001 sei
in der Beurteilung vollständig ignoriert worden. Die Vorinstanz verneine eine
natürliche Unfallkausalität der Kopfschmerzen hauptsächlich mit der Begründung,
Dr. med. I.________ habe keine grossen Einschränkungen mehr in der
Kopfbeweglichkeit feststellen können. Seine Untersuchung vom 15. April 2013 sei
indessen aktenwidrig, da die Klinik N.________ bereits im Jahre 2003
festgehalten habe, in den Funktionsaufnahmen unter BV-Kontrolle bestehe eine
offensichtlich unfallbedingte, deutlich verminderte Beweglichkeit C0/C1 und C1/
C2. Dr. med. O.________, FMH Physikalische Medizin FMH, habe im Bericht vom 14.
November 2006 festgehalten, die Unfallfolgen seien unverändert. Die weiteren
Behandlungen seien Anfang 2007 von der SUVA als unfallkausal beachtet worden.
Diesen Ausführungen des Versicherten ist entgegenzuhalten, dass eine
Leistungspflicht der SUVA für den Unfall vom 10. September 2001 ab August 2007
rechtskräftig verneint wurde (vgl. Sachverhalt lit. A.a). Zu prüfen ist somit
nur ihre Leistungspflicht für die Unfälle vom 14. Februar 2009 und 31. Oktober
2010.

3.4. Unbehelflich ist die pauschale Behauptung des Versicherten, die
HWS-Beweglichkeitsstörungen könnten sich nicht spontan zurückgebildet haben.
Denn er wurde manualtherapeutisch und medikamentös behandelt. Zudem stellte Dr.
med. M.________ in den Berichten vom 3. Januar und 17. Juni 2013 eine normale
HWS-Beweglichkeit fest.

3.5. Weiter wendet der Versicherte ein, wenn die Kopfschmerzen teilweise auf
den Medikamentenabusus zurückzuführen seien, seien sie teilweise unfallkausal.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Dres. med. J.________ und K.________ im
Bericht vom 1. Februar 2012 lediglich einen Verdacht auf einen
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz diagnostizierten. Diese blosse
Verdachtsdiagnose reicht für die Anerkennung einer Kausalität nicht aus (vgl.
Urteile 8C_468/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6 und 8C_454/2013 vom 24. September
2013 E. 6.3).

4. 
Der Versicherte macht geltend, nach Angaben der Deutschen Vereinigung Morbus
Bechterew berichte etwa ein Drittel aller Patienten von einem traumatischen
Erlebnis, bevor diese Krankheit bei ihnen ausgebrochen sei. Dies spreche dafür,
dass neurophysiologische Prozesse an der Krankheitsentwicklung mitbeteiligt
seien. Morbus Bechterew könne deshalb Folge eines Unfalls sein. Die SUVA habe
dies nicht geprüft, obwohl er nach drei Unfällen ein HWS-Trauma erlitten und
Medikamente genommen habe. Die Vorinstanz habe diese Frage gar nicht
beantwortet mit dem Hinweis, der Befall befinde sich nicht am gleichen Ort wie
die Problematik, die er sich durch den Unfall zugezogen habe. Damit sei nicht
geklärt, ob der Morbus Bechterew Folge des zweiten Unfalls vom 14. Februar 2009
sei, nach welchem er sich gemäss den Angaben des Dr. med. M.________ entwickelt
habe. Diese Vorbringen sind nicht stichhaltig. Der Versicherte führt nämlich
keine Arztberichte ins Feld, die den vorinstanzlichen Schluss entkräften
würden, dass der bei ihm aufgetretene Morbus Bechterew überwiegend
wahrscheinlich einzig krankheitsbedingt ist.

5. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird das Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG angewendet. Der Versicherte trägt die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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