Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.303/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_303/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 8. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1975 geborene A.________ war seit 1. Februar 2005 arbeitslos gemeldet und
als Verkäuferin im Zwischenverdienst bei der B.________ GmbH tätig, als sie am
16. Januar 2006 einen Verkehrsunfall als Beifahrerin erlitt. Sie zog sich dabei
eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Unfallversicherung (Zürich
Versicherungsgesellschaft) stellte ihre bis dahin ausgerichteten Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld) per 31. Dezember 2008 ein. Am 16. Mai 2008 meldete
sich A.________ unter Hinweis auf die erlittene HWS-Distorsion sowie eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Depression bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 26. April 2010
sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich wegen eines zerviko- und
lumbovertebralen Schmerzsyndroms sowie einer depressiven Grundstimmung vom 1.
Mai bis 31. Juli 2007 eine ganze Rente, vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2008
eine Dreiviertelsrente und vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 eine
Viertelsrente zu. Am 8. Februar 2010 rutschte die Versicherte beim Aussteigen
aus einem Postauto auf einer Eisfläche aus und schlug sich den Hinterkopf am
Trottoirrand an. Frau Dr. med. C.________, FMH Physikalische Medizin und
Rehabilitation, Spez. Rheumatologie, hielt in ihrem Bericht vom 19. Februar
2010 ein Panvertebralsyndrom mit/bei Wirbelsäulenfehlform- und fehlhaltung
fest. Am 1. Oktober 2010 war A.________ in einen Auffahrunfall verwickelt. Frau
Dr. med. C.________ diagnostizierte im Wesentlichen ein posttraumatisches
zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom (Bericht vom 21. Januar 2011).
Die nunmehr zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld bis 30. September 2011
aus.
Ein erneutes Leistungsgesuch vom 23. Juni 2010 lehnte die IV-Stelle nach
medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 24. September 2013 ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 19. März 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, mindestens eine Viertelsente ab September
2011. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären
Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. A.________ nimmt
jedoch mit Eingabe vom 6. Juli 2015 im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs
zum zwischenzeitlich ergangenen BGE 141 V 281 Stellung. Die IV-Stelle schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum nach dem Grad der Invalidität
abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit dem mindestens erforderlichen
Invaliditätsgrad von 40 %), zur Aufgabe von Arzt oder Ärztin bei der
Invaliditätsbemessung sowie zur Beweiswürdigung, namentlich bei ärztlichen
Berichten und Gutachten, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob nach der bis 30. Juni 2009 zugesprochenen
befristeten Invalidenrente erneut ein Rentenanspruch besteht, wie dies die
Beschwerdeführerin mit Neuanmeldung vom 23. Juni 2010 geltend macht. Das
beurteilt sich in analoger Anwendung der für die Rentenrevision geltenden
Regeln. Massgeblich ist demnach, ob eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dabei bildet in
zeitlicher Hinsicht die letzte, auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs beruhende, rechtskräftige Verfügung den Ausgangspunkt - hier
demnach der    26. April 2010 - und die streitige Verfügung den Endpunkt - hier
der 24. September 2013 - für die Beurteilung, ob eine solche Änderung
eingetreten ist (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 263 und 108; 130 V 71).

3.1. Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den
Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und
vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu
bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Es ist zu
prüfen, ob und welche Auswirkungen diese Rechtsprechungsänderung auf den hier
zu beurteilenden Fall hat (zur Anwendbarkeit einer Rechtsprechungsänderung auf
laufende Verfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266; Urteil 9C_899/2014 vom 29.
Juni 2015 E. 2.2, zusammengefasst in SZS 2015 S. 385).

3.2. Die Vorinstanz erwog, die leistungszusprechende Verfügung vom 26. April
2010 sei im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des
Zentrums D.________ vom 11. März 2008 und das psychiatrische Gutachten des Dr.
med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. März
2009 ergangen. Diagnostiziert worden sei im Gutachten des Zentrums D.________
ein chronischer Beschwerdekomplex mit zervikovertebralem Schmerzsyndrom mit
Ausstrahlungen und begleitenden Kribbelparästhesien, geringgradigem
lumbovertebralem Schmerzsyndrom, neurasthenischen Syndromen (rasche Erschöpf-
und Ermüdbarkeit, Tagesmüdigkeit) schmerzassoziierten Ein- und
Durchschlafstörungen, erhöhter Nervosität und Reizbarkeit sowie ferner
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach Unfallereignis am 16. Januar 2006
mit Krafteinwirkungen auf die HWS und reaktiver Belastungsstörung mit
depressiver Prägung mit subsyndromalen posttraumatischen Anteilen über einen
Zeitraum von sicher 18 Monaten nach dem Unfallgeschehen. Im Weiteren seien
Zeichen muskulärer Dekonditionierung im Rahmen eines Schon- und
Vermeidungsverhaltens, eine prolongierte mittelschwere Anpassungsstörung
(ICD-10 F43.21) sowie eine leichte unspezifische neurokognitive
Minderbelastbarkeit vorhanden. Die Restarbeitsfähigkeit sei insgesamt auf 65 %
geschätzt worden.
Der Experte Dr. med. E.________ sei von einer posttraumatischen
Belastungsstörung ausgegangen, wobei seiner Ansicht nach klinisch Angstgefühle
und eine depressive Verstimmung imponieren würden. Ferner habe sich im Rahmen
der erlittenen HWS-Distorsion ein chronisches Schmerzsyndrom als
Hauptbeeinträchtigung der Gesundheit entwickelt. Die rein psychische
Symptomatik bestehe vorwiegend in Form einer depressiv-verzweifelt-hilflosen
Grundstimmung, die durch die persistierenden Schmerzen verstärkt würden. Zudem
seien für das psychische und physische Zustandsbild auch psychosoziale
Belastungsfaktoren von Bedeutung. Gemäss seinen Darlegungen sei weitgehend das
Schmerzsyndrom verantwortlich für die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit; die
ängstlich-depressive Symptomatik sei durch die Schmerzen ausgelöst worden.
Aufgrund der "Gesamtproblematik HWS-Distorsion" habe er die Versicherte in der
damals ausgeübten Tätigkeit im Service eines Restaurants als 50 % arbeitsfähig
geschätzt. Für angepasste Tätigkeiten sei er von einem höheren
Arbeitsfähigkeitsgrad ausgegangen, den er in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 6. April 2009 mit 60-70 % beziffert habe.

3.3. Das Gericht hielt weiter fest, seit der Verfügung vom 26. April 2010
liessen sich keine organisch objektivierbaren Gesundheitsschäden nachweisen. Es
würden einzig syndromale Beschwerdebilder bezüglich HWS- und Rückenproblematik
vorliegen. Anlässlich einer bidisziplinären, orthopädisch-psychiatrischen
Untersuchung habe Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikalsyndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung auf dem Boden einer ausgeprägten muskulären
Dysbalance genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe er ein
diffuses myofasziales Schmerzsyndrom bei einer Adipositas per magna
festgehalten. Für eine leidensadaptierte Tätigkeit sei die Versicherte gemäss
seiner Einschätzung seit Februar 2010 zu 50 % arbeitsfähig (Bericht vom   21.
August 2012). In psychiatrischer Hinsicht habe der RAD-Arzt Dr. med.
G.________, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Notfallmedizin (D), gestützt auf seine Untersuchungen vom
15. Mai 2012 und 21. August 2012 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
(ICD-10 F33.1), und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.6) diagnostiziert. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe gemäss
Dr. med. G.________ die festgestellte somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F60.6), Status nach Anpassungsstörung bei wiederholter Traumatisierung und
multiplen psychosozialen, nicht invalidenversicherungsrechtlichen
Belastungsfaktoren. In ihrer abschliessenden bidisziplinären Stellungnahme vom
27. August/12. September 2012 seien die Dres. med. F.________ und G.________
unter Einbezug der als nachvollziehbar erachteten Arbeitsfähigkeitsschätzungen
der behandelnden Rheumatologin Frau Dr. med. C.________ und des Psychiaters Dr.
med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 18. Februar
2012), zum Schluss gelangt, aus orthopädischer wie psychiatrischer Sicht habe
ab Juni 2011 überwiegend eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit bestanden.

3.4. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie arbeite ab August 2013 in einem
80%-igen Arbeitsverhältnis bei der Firma I.________. Vorübergehend sei sie
jedoch vom 8. Februar 2010 bis Ende 2012 teilweise vollständig arbeitsfähig
(recte wohl: arbeitsunfähig) gewesen. Für diesen Zeitraum beantrage sie
Rentenleistungen, wobei die Beschwerden einen somatischen Kern besässen. Mit
der diagnostizierten, mittelschweren rezidivierenden depressiven Störung und
der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung lägen keine syndromalen
Beschwerdebilder vor; diese Diagnosen seien geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu
beeinflussen. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2015 im Hinblick auf die
Praxisänderung zum Beschwerdebild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden vertritt sie die Auffassung,
eine schlüssige Beurteilung im Lichte der nunmehr massgeblichen
Beurteilungsindikatoren (BGE 9C_492/2014 E. 8) sei nicht möglich, weshalb die
Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen
sei.

4.

4.1. Zur Frage, ob zwischen der Verfügung vom 26. April 2010 und der streitigen
Verfügung vom 24. September 2013 überhaupt eine rentenrelevante erhebliche
gesundheitliche Verschlechterung vorliegt, hat die Vorinstanz keine das
Bundesgericht bindenden Feststellungen getroffen, indem sie in Anwendung der
bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende
somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine
rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, das Vorliegen eines
Gesundheitsschadens mit Krankheitswert verneinte. Das Bundesgericht ist daher
insoweit in der Sachverhaltsfeststellung frei (E. 1).

4.2. Ein ausgeprägtes zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom wurde
bereits anamnestisch im Gutachten des Zentrums D.________ unter Hinweis auf die
Diagnosestellung der behandelnden Frau Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom
16. Januar 2006 und ihrem Schreiben vom 28. Februar 2006 erwähnt. Seit Juli
2006 erfolgte gemäss Anamneseerhebung des Zentrums D.________ eine
psychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, der eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver
Begleitsymptomatik feststellte (Schreiben vom 18. Juli 2006). Die Gutachter des
Zentrums D.________ gelangten zur Diagnose eines zervikovertebralen
Schmerzsyndroms. Sie wiesen auf die Dekonditionierung hin, die zu einem
wesentliche Teil auf das konsekutive Schon- und Vermeidungsverhalten
zurückzuführen sei und hielten aus rheumatologischer Sicht eine 65%-ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest.
Wie die Vorinstanz bezüglich der leistungszusprechenden Verfügung vom 26. April
2010 zutreffend feststellte, lag dieser somit in somatischer wie
psychiatrischer Hinsicht eine 65%-ige Arbeitsfähigkeit zu Grunde, nachdem neben
der somatisch begründeten Arbeitsfähigkeitsschätzung von 65 % auch der
Psychiater Dr. med. E.________ in seiner Stellungnahme vom 6. April 2009 eine
65%-ige Arbeitsfähigkeit angab.

4.3. Entgegen den Einwendungen in der Beschwerde bestanden im geltend gemachten
Zeitraum (E. 3.4 hiervor) keine längeren Arbeitsunfähigkeitsperioden. Der Sturz
auf den Hinterkopf am 8. Februar 2010 führte gemäss Frau Dr. med. C.________ zu
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von einem Monat. Anschliessend sei
wieder die von ihr angenommene 50%-ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden
(Bericht vom 12. Januar 2011). Aufgrund der am 1. Oktober 2010 als Beifahrerin
erlittenen Heckkollision mit vermehrten Beschwerden im Nacken- und Kopfbereich
war die Beschwerdeführerin bis 31. Oktober 2010 gemäss Frau Dr. med. C.________
vollständig arbeitsunfähig und ab 1. November 2010 bzw. ab 31. Januar 2011
attestierte sie wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Bericht vom 19. April
2011). Die Versicherte gab anlässlich einer kreisärztlichen Untersuchung des
Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, vom 14. September 2011 an, auch subjektiv sei ein Zustand wie
vor dem Unfallereignis vom 1. Oktober 2010 erreicht. Eine anspruchserhebliche
Arbeitsunfähigkeit lässt sich hieraus nicht ableiten.

4.4. Eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ist
sodann seit der Verfügung vom 26. April 2010, welcher, wie erwähnt, eine
65%-ige Arbeitsfähigkeit zu Grunde lag, nicht ausgewiesen. Auch wenn eine
invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung - wie sie
hier in psychiatrischer Hinsicht von Dr. med. G.________ diagnostiziert wurde -
nicht schlechthin auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass eine
konsequente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als
resistent ausweist. Fehlt es daran, ist in der Regel keine invalidisierende
Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (BGE 137 V 64; 130 V 352; Urteile
9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 4.1, in: AJP 2014 S. 253, Urteil 8C_441/
2015 vom 21. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis). Dr. med. G.________ empfahl im
Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Intensivierung der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, welche er als sinnvoll und
erfolgversprechend bezeichnete. Die Beschwerdeführerin gab indessen an, dass
sie die Behandlungsfrequenz massiv verringert habe, wobei die Begründung der
nicht mehr bezahlbaren Selbstbehalte im Rahmen der Krankenversicherung nicht
überzeugt, liegt doch eine erfolgsversprechende Behandlung im eigenen Interesse
der Versicherten. Eine invalidisierende Wirkung ist dem depressiven Geschehen
daher nicht zuzuerkennen. In psychischer Hinsicht ergibt sich aus den
Darlegungen des RAD-Arztes weiter nicht, inwiefern die von ihm diagnostizierte
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) eine
rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands darstellen soll, zumal
er anlässlich seiner ersten Untersuchung vom 15. Mai 2012 keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte und von ängstlich vermeidenden
Persönlichkeitszügen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausging. Er legte
nicht dar, warum diese Gesundheitslage ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufgrund der zweiten Untersuchung am 21. August 2012 nicht mehr gegeben war. Es
fehlen Ausführungen dazu, inwiefern diese die Arbeitsfähigkeit (losgelöst von
der depressiven Problematik) massgebend einschränkt, wobei sich Dr. med.
G.________ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einzig auf die Angaben
des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ hierzu im Bericht vom 18.
Februar 2012 abstützte. Dass sich der psychische Gesundheitszustand mit Blick
auf die vom Experten Dr. med. E.________ bereits in seinem Gutachten vom 4.
März 2009 festgestellte ängstlich-depressive Symptomatik in rentenrelevantem
Ausmass verschlechtert hat, lässt sich der gesamten medizinischen Aktenlage
nicht entnehmen.
Gleiches gilt für den somatischen Gesundheitsschaden, zumal sich Dr. med.
F.________ in orthopädischer Hinsicht (Bericht vom 21. August 2012) den
Einschätzungen der behandelnden Frau Dr. med. C.________ anschloss, welche,
abgesehen von den unfallbedingten, kurzzeitigen Arbeitsunfähigkeiten, weiterhin
von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausging.
Mangels erheblicher gesundheitlicher Veränderung im zu beurteilenden Zeitraum
hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden, ohne dass weitere
polydisziplinäre Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt,
angezeigt sind.

4.5. Bei diesem Ergebnis ist auf die Einwände der Beschwerdeführerin mit Blick
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (Urteil 9C_492/
2014 vom 3. Juni 2015, zur Publikation vorgesehen) nicht näher einzugehen. Dies
trifft ebenfalls zu den Rügen hinsichtlich der hier angewendeten gemischten
Methode zur Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) zu.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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