Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.300/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_300/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 10. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Tschopp,
Beschwerdeführer,

gegen

 Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 27. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1966 geborene, in Polen wohnhafte A.________ war vom 27. August 2007 bis
26. Juni 2008 als Arbeiter bei der Firma B.________ AG angestellt und damit bei
der Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler) obligatorisch unfallversichert.
Am 11. Januar 2008 zog er sich bei der Arbeit ein Quetschtrauma am Vorfuss
links mit subkapitaler Fraktur Metatarsale II sowie mehrfragmentärer Fraktur
Metatarsale III zu; am 19. Januar 2008 wurde er deswegen im Spital C.________,
operiert. Die Basler kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 24.
Februar 2008 wurde in Polen die Osteosynthesematerialentfernung durchgeführt.
Die Basler holte diverse Arztberichte und ein Gutachten des Dr. med.
D.________, Facharzt Allgemein- und Unfallchirurgie, Oberarzt, Orthopädische
und Handchirurgische Rehabilitation, Klinik E.________, vom 8. Juni 2011 mit
Ergänzung vom 4. November 2011 ein. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 stellte sie
die Heilkosten - nach Erreichen des Endzustands am 18. März 2009 - per sofort
ein; weiterhin übernehme sie die Kosten für orthopädische Einlagen nach Mass,
Schmerzmittel zur Zustandserhaltung und die Aufwendungen für vier
Arztkonsultationen jährlich zur Verordnung der Medikation und Kontrolle
derselben; über den 31. März 2009 hinaus seien grundsätzlich keine weiteren
Taggelder geschuldet; es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente; es
bestehe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer 15%igen
Integritätseinbusse. Die Einsprache des Versicherten wies die Basler mit
Entscheid vom 29. Oktober 2013 ab.

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Februar 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheids sei ihm ab August 2009 (mindestens) eine 15%ige Invalidenrente
zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Basler
zurückzuweisen, worauf über seine Ansprüche (Rente) neu zu entscheiden sei; für
das Verfahren vor Bundesgericht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren
Die Basler schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung. Ihre Anträge erneuern der Versicherte am 25.
August 2015 und die Basler am 17. September 2015.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Der Versicherte ist polnischer Staatsangehöriger. Ungeachtet des am 1. Juni
2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist
materiell schweizerisches Recht anzuwenden (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257, 128 V
315; Urteil 8C_707/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2).

3. 
Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird - hat die für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig
dargelegt.

4. 
Unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen, dass die Basler für die
psychischen Beschwerden des Versicherten nicht leistungspflichtig ist und die
Integritätseinbusse aus somatischer Sicht 15 % beträgt. Hierzu erübrigen sich
Weiterungen.

5. 
Dr. med. D.________ führte im Gutachten vom 8. Juni 2011 aus, dem Versicherten
sei leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar
seien lange Geh- und Stehbelastungen, Ersteigen von Leitern, wiederholtes
Treppensteigen, länger dauernde Tätigkeiten in der Hocke und im Knien,
Tätigkeiten an sturzexponierten Stellen wie z.B. auf ungesicherten Baugerüsten
oder Dächern, länger dauerndes Gehen auf unebenem Boden sowie Heben und Tragen
von Lasten über 15 kg. Sämtliche sitzende Tätigkeiten seien dem Versicherten
uneingeschränkt zumutbar. Er könne angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten
ganztags ausüben ohne aussergewöhnliche Pausen oder Ähnliches. In der
Gutachtensergänzung vom 4. November 2011 legte Dr. med. D.________ dar, eine
reine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Lastwagen/Personenwagen mit
Automatikgetriebe sowie ohne Be- und Entladen sei dem Versicherten ganztags
zumutbar. Die Vorinstanz führte mit einlässlicher Begründung - auf die
verwiesen wird - aus, auf diese Einschätzungen des Dr. med. D.________ könne
abgestellt werden. Der Versicherte bringt medizinischerseits keine
substanziierten Einwände vor, die an diesem Ergebnis etwas zu ändern
vermöchten.

6. 
Zu prüfen ist weiter die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung
(Art. 16 ATSG).

6.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielbaren
Valideneinkommens aus, der Arbeitsvertrag des Versicherten mit der Firma
B.________ AG sei vom 27. August 2007 bis 26. Juni 2008 befristet gewesen. Es
sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ihn im Gesundheitsfall wieder
als Arbeiter angestellt hätte. Demnach wäre der Versicherte im Gesundheitsfall
aufgrund seiner Erwerbsbiographie überwiegend wahrscheinlich als Chauffeur
tätig. Zu seinen bisherigen Aufgaben als LKW-Fahrer hätten bislang auch die
Vorbereitung des Fahrzeugs für den Transport und die Prüfung des technischen
Zustands, die Beaufsichtigung und Überprüfung der Ladung, die Sicherung
derselben für den Transport und das Ankuppeln des LKW-Anhängers gehört.
Invaliditätsbedingt seien ihm das Besteigen des LKWs über eine Leiter zur
Sicherung der Ware oder zur Prüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs
nicht mehr zumutbar (vgl. E. 5 hievor). Diesem Umstand sei beim trotz des
Gesundheitsschadens erzielbaren Invalideneinkommen mit einem leidensbedingten
Abzug von 5 % vom statistischen Tabellenlohn Rechnung zu tragen; Anhaltspunkte
für weitere Abzüge bestünden nicht. Da sowohl das Validen- als auch das
Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu ermitteln seien,
erübrige sich deren genaue Ermittlung. Es sei ein Prozentvergleich vorzunehmen
(100 x 0.95 [leidensbedingter Abzug von 5 %], bei dem ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % resultiere. Deshalb müssten
auch keine konkreten lohnstatistischen Angaben zum polnischen Arbeitsmarkt
beigezogen werden.

6.2. Der Versicherte wendet ein, dass er im Gesundheitsfall wieder als
Chauffeur arbeiten würde, gälte nur für den polnischen Arbeitsmarkt. Denn die
Stelle als Arbeiter in der Schweiz sei für zehn Monate befristet gewesen. Eine
Chauffeuranstellung in der Schweiz wäre danach unmöglich gewesen. Dies spreche
für die Anwendung des Einkommensvergleichs auf dem polnischen Arbeitsmarkt. Der
Chauffeurberuf beinhalte etliche körperliche belastende Vorgänge - u.a.
Wartungs- und Reparaturarbeiten, Beladen von schweren Baustoffen, Sicherung der
Ladung, Ankupplung des LKWs mit dem Anhänger usw. -, die mit dem von Dr. med.
D.________ aufgestellten Anforderungsprofil ("kein Heben und Tragen von Lasten
über 15 kg") nicht vereinbar seien. Damit sei die vorinstanzliche Annahme, dass
er trotz seines Gesundheitsschadens heute noch als Chauffeur tätig sein und ein
entsprechendes Invalideneinkommen erzielen könne, aktenwidrig und
offensichtlich falsch.

7.

7.1. Für die Bemessung der Invalidität einer - wie hier - im Ausland wohnhaften
versicherten Person sind Validen- und Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.1
f. S. 300 f.) grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (
BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2 S. 28, 110 V 273). Soweit der Versicherte verlangt,
beim Einkommensvergleich sei auf den polnischen Arbeitsmarkt abzustellen,
dringt er nicht durch. Denn Aufgrund der theoretischen und abstrakten Natur des
Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 16 ATSG ist es
für den Einkommensvergleich bedeutungslos, ob die versicherte Person im Ausland
wohnt. Entscheidend ist lediglich, dass sich die beiden massgebenden
Vergleichseinkommen auf denselben Arbeitsmarkt beziehen, weil es die
Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebenshaltungskosten zwischen den
Ländern nicht gestatten, über die Grenzen hinweg einen objektiven Vergleich der
in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; Urteile
8C_1043/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2 und 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E.
3.3.2). Vorliegend bestehen keine Gründe, bezüglich beider Vergleichseinkommen
auf den polnischen Arbeitsmarkt abzustellen, zumal der Versicherte nicht
darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass der schweizerische und der
polnische ausgeglichene Arbeitsmarkt zu verschiedenen Resultaten führen (vgl.
auch Corinne Monnard, La notion de marché du travail équilibré de l'art. 28 al.
2 LAI, Diss. Lausanne 1990, S. 90 f.).

7.2. Beim Valideneinkommen rechtfertigt es sich nicht, den Wirtschaftszweig
49-53 "Verkehr und Lagerei" der LSE-Tabelle TA1 für das Jahr 2012
heranzuziehen, da im Wirtschaftszweig 49-52 neben dem hier einzig massgebenden
Landverkehr auch die Schiff- und Luftfahrt enthalten ist; auch auf den
Wirtschaftszweig 53 "Post-, Kurier- und Expressdienste" ist nicht abzustellen,
zumal der entsprechende Verdienst bei den Männern selbst im Kompetenzniveau 2
einen Monatslohn von lediglich Fr. 5'119.- ergibt. Vielmehr ist das
Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabelle T17 für das Jahr 2012,
Berufsgruppe 83 "Fahrzeugführen und bedienen mobiler Anlagen" zu bestimmen. Im
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids am 29. Oktober
2013 war der Versicherte 46 Jahre alt, weshalb das Einkommen bei einer
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5'551.- bzw. jährlich Fr.
66'612.- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 42.4 Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt H "Verkehr und Lagerei"
(vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, 3/4-2015,    S. 88
Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig H
"Verkehr und Lagerei" zwischen den Jahren 2012 und 2013 um 0.5 % (vgl.
Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10, Nominallohnindex, Männer,
2011-2014), resultiert für das Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr.
70'961.80.-.

7.3.

7.3.1. Hinsichtlich des Invalideneinkommens steht aufgrund der Angaben des
Gutachters Dr. med. D.________ fest, dass der Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur, die mit körperlich schwereren Arbeiten
verbunden war, gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann (E. 5 und E. 6.1
hievor). Realitätsfremd ist die vorinstanzliche Annahme, er könne diese
Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nunmehr bloss als Chauffeur, ohne
die dazugehörenden, unzumutbaren Sicherungs- und Prüftätigkeiten hinsichtlich
des Fahrzeugs und der Ladung ausüben (E. 6.1 hievor). Validen- und
Invalideneinkommen können deshalb - entgegen der Vorinstanz - nicht ausgehend
vom selben statistischen Tabellenlohn ermittelt werden. Vielmehr ist beim
Invalideneinkommen aufgrund der dem Versicherten verbliebenen Arbeitsfähigkeit
(E. 5 hievor) auf das "Total" der Wirtschaftszweige im Kompetenzniveau 1
(einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE-Tabelle TA1
für das Jahr 2012 abzustellen. Dieses betrug bei einer Arbeitszeit von 40
Wochenstunden monatlich Fr. 5'210.- bzw. jährlich Fr. 62'520.-. Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden im Jahre 2013 im Abschnitt "Total" (vgl. Staatssekretariat für
Wirtschaft, Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B9.2) und der
Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig "Total" zwischen den
Jahren 2012 und 2013 um 0.8 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.10,
Nominallohnindex, Männer, 2011-2014), resultiert für das Jahr 2013 ein
Invalideneinkommen von Fr. 65'698.50.-.

7.3.2. Soweit der Versicherte einen leidensbedingten Abzug verlangt, ist
festzuhalten, dass insbesondere dann ein Abzug auf dem Invalideneinkommen zu
gewähren ist, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V
75 E. 5a/bb S. 78). Sind der versicherten Person hingegen - wie hier - leichte
bis mittelschwere Arbeiten zumutbar (E. 5 hievor), ist allein deswegen auch bei
eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt, weil der
Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E.
4.5).

7.3.3. Der Versicherte verlangt einen Abzug beim Invalideneinkommen wegen der
Aufenthaltskategorie/Nationalität. Im Unfallzeitpunkt habe er als Arbeiter in
der Schweiz eine spezifische Kurzaufenthaltsbewilligung L besessen (hierzu vgl.
Tabelle T12b der LSE 2012). Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn ein
entsprechender Abzug müsste auch beim gestützt auf die LSE zu bestimmenden
Valideneinkommen (E. 7.2 hievor) vorgenommen werden, weshalb sich am Ergebnis
des Einkommensvergleichs nichts ändern würde.

7.3.4. Nach dem Gesagten resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad
von gerundet 7 % (Valideneinkommen Fr. 70'961.80.-, Invalideneinkommen Fr.
65'698.50.-; Art. 18 Abs. 1 UVG; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Im Ergebnis
ist der angefochtene Entscheid daher nicht zu beanstanden, was zur Abweisung
der Beschwerde führt.

8. 
Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Es wird
indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie
später dazu imstande ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat
Daniel Tschopp als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf
die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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