Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.2/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_2/2015

Urteil vom 30. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum
Werd,
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. November 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2014 mit Gesuch um
Befreiung von den Gerichtskosten,

in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid die gestützt auf § 21 des Sozialhilfegesetzes
des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) erlassene Weisung, einer
Basisbeschäftigung nachzugehen, zum Gegenstand hat,
dass es sich dabei - da nicht zugleich die Unterstützung kürzend - um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und
4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2
S. 481; Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erst irreparabel ist,
wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden
könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass weder solches behauptet noch ohne weiteres ersichtlich ist, zumal über die
effektiven Konsequenzen für das allfällige Nichtbefolgen der Weisungen erst zu
einem späteren Zeitpunkt abschliessend befunden wird,
dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid
offen stehen wird (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_161/2014 vom 31. März 2014
und 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.4),
dass überdies die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig
gegeben sind, zumal sich weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur
der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid zur Höhe des
Leistungsanspruchs ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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