Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.29/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_29/2015         
{T 0/2}

Urteil vom 28. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Teilerwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 11. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1961 geborene A.________, Mutter zweier 1987 und 1995 geborener
Töchter, meldete sich am 9. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in
medizinischer, beruflich-erwerblicher sowie haushaltlicher Hinsicht ab, wobei
sie u.a. einen Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in
Beruf und Haushalt" vom 9. Oktober 2008 verfassen liess. Gestützt darauf kam
die Verwaltung zum Schluss, dass die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigungen zu 65 % erwerblich und zu 35 % im Haushalt tätig wäre sowie
im Erwerbsbereich eine vollständige und im Haushalt eine 16 %ige
Leistungseinbusse bestehe. Auf der Basis eines derart bemessenen
Invaliditätsgrades von gewichtet 71 % ([0,65 x 100 %] + [0,35 x 16 %]) wurde
A.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens rückwirkend ab 1.
September 2008 eine ganze Rente zugesprochen (Verfügung vom 18. Juni 2009).

A.b. Auf externe Verdachtsmeldungen hin liess die IV-Stelle A.________ im
Zeitraum August/September 2010 sowie November 2010 bis Januar 2011 tageweise
observieren. Nach ergänzenden medizinischen Abklärungen und einem mit der
Versicherten geführten Standortgespräch wurde die bisherige Rente mit in
Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. April 2011 auf Ende April 2011
sistiert. In der Folge zog die Verwaltung weitere Berichte der behandelnden
Ärzte bei, veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten beim Zentrum B.________,
das am 21. Oktober 2011 erstellt wurde, und liess abermals Erhebungen im
Haushalt durchführen (Abklärungsbericht vom 25. April 2012). Vorbescheidweise
wurde daraufhin eine Invalidität von nurmehr 8,7 % ermittelt ([0,65 x 8 %] +
[0,35 x 10 %]) und - infolge Verletzung der Meldepflicht - die rückwirkende
Aufhebung der Rente per 31. März 2011 in Aussicht gestellt, wogegen die
Versicherte Einwände erhob. Am 4. April 2013 verfügte die IV-Stelle in
angekündigtem Sinne.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich ab (Entscheid vom 11. November 2014).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung
vom 4. April 2013 sei ihr ab 1. April 2011 eine Viertelsrente auszurichten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist - wozu auch Unvollständigkeit gehört (Urteile
9C_627/2014 vom 28. April 2015 E. 1 und 9C_395/2009 vom 16. März 2010 E. 2.4) -
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs.
2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu
BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht
gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen
werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2. 

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der am 4.
April 2013 durch die Beschwerdegegnerin verfügten revisionsweisen Aufhebung der
bisherigen ganzen Rente Bundesrecht verletzt.

2.2. Letztinstanzlich unbestritten geblieben - und daher für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor) - sind die Ausführungen im kantonalen
Entscheid, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den
entscheidwesentlichen Akten, namentlich dem Gutachten des Zentrums B.________
vom 21. Oktober 2011, insoweit seit Zusprechung der Rente verbessert hat, als
die Versicherte ab April 2011 wieder in der Lage ist, ihre angestammten
Tätigkeiten als Buffet-Office-Mitarbeiterin/Raumpflegerin oder eine andere
leidensadaptierte Beschäftigung im Umfang von 60 % auszuüben. Uneinigkeit
herrscht indessen in Bezug auf die sog. Statusfrage. Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne
gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin, wie bereits bei Erlass der
Rentenverfügung vom 18. Juni 2009, zu 65 % im erwerblichen und zu 35 % im
häuslichen Aufgabenbereich tätig wäre Die Versicherte macht demgegenüber
geltend, die vorinstanzliche Feststellung, sie sei im Revisionszeitpunkt als
Teil- und nicht als Vollerwerbstätige einzustufen und die Invalidität sei daher
mittels der gemischten Methode zu bemessen, erweise sich als offensichtlich
unrichtig.

3.

3.1. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die
entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im angefochtenen Entscheid
zutreffend dargelegt.

3.1.1. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zum Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Statusfrage und damit zur
anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach
der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art.
28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG,
Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 134 V 9; 133 V 504
E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f. mit Hinweisen; 125 V 146 E. 2c S.
150; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, 9C_287/2013 vom 8.
November 2013 E. 3.5 und 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.1]), zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75
ff., 343 E. 3.5 S. 349; Urteil 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit
Hinweisen) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte
und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.1.2. Hervorzuheben sind im Speziellen die Erwägungen, wonach die Frage, ob
und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich
beschäftigte versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8
Abs. 3 ATSG) ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, vor dem Hintergrund zu
prüfen ist, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch
erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; Urteil 8C_265/2013 vom 25.
November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei im Haushalt engagierten Versicherten
im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass
der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338).

3.2. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des
hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das
Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage
liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen
Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine
Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.4
mit Hinweisen).

4. 
Die Vorinstanz hat die Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
nur teilzeitlich ausgeübten erwerblichen Betätigung im Wesentlichen wie folgt
begründet: Die Beschwerdeführerin, Mutter zweier 1987 und 1995 geborener
Töchter, sei bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit 2007 im Umfang von
ungefähr 65 % erwerbstätig gewesen. Anlässlich der erstmals im Oktober 2008
durchgeführten Haushaltsabklärung habe sie gegenüber der IV-Abklärungsperson
angegeben, sie hätte bei intakter Gesundheit nichts an ihrem bisherigen 65
%igen Arbeitspensum geändert (Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2008). Knapp
vier Jahre später habe die Versicherte im Rahmen einer erneut vorgenommenen
Erhebung im Haushalt gemäss Bericht vom 25. April 2012 erklärt, sie habe stets
beabsichtigt, wieder vollzeitig zu arbeiten, sobald ihre Kinder erwachsen
seien. Nach der im Juni 2009 erfolgten Scheidung sei im Übrigen wahrscheinlich,
dass sie als Valide bereits aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig
gewesen wäre. Die ältere Tochter habe vorgehabt, aus der gemeinsamen Wohnung
auszuziehen, habe diesen Plan aber aufgegeben, nachdem sie, die Mutter, krank
geworden sei. Aktuell unterstütze die ältere Tochter sowohl sie als auch die
jüngere Tochter finanziell. Dem hält das kantonale Gericht entgegen, die
Beschwerdeführerin habe trotz seit April 2011 offensichtlich verbessertem
Gesundheitszustand keinerlei Anstalten gemacht, ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit
zu verwerten. Der Exmann käme weiterhin für die Hälfte der Wohnungskosten, die
Krankenkassenprämien sowie teilweise für die Essenskosten der Versicherten und
der jüngeren Tochter auf, übernehme deren Ausbildungskosten und leiste eine
zusätzliche monatliche Zahlung von Fr. 250.-. Angesichts dieser Verhältnisse
erscheine es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich bezüglich der
Statusfrage im Vergleich zur Situation, wie sie im Zeitpunkt der Berentung
vorgelegen habe, etwas geändert hätte. Hinsichtlich der Mietkosten bleibe
darauf hinzuweisen, dass nach dem Auszug der älteren Tochter aus der
gemeinsamen Wohnung die entsprechenden Kosten durch einen Umzug in eine
kleinere Wohnung hätten reduziert werden können.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin, seit 1986 verheiratet, war anfangs März 1988 mit
ihrer damals achtmonatigen Tochter aus Bosnien in die Schweiz eingereist. Wie
den Akten entnommen werden kann, hatte sie in der Folge immer, auch nach der
Geburt der zweiten Tochter 1995, gearbeitet bzw. Arbeitslosentschädigung
bezogen (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto [IK] der Versicherten vom 23.
Juli 2008). So hatte sie u.a. von Ende August 1997 bis 30. November 2001 als
Buffetmitarbeiterin im Einsatz gestanden (vgl. [undatiertes] Zeugnis des
Restaurants C.________). Gemäss den vor der Vorinstanz eingereichten - von
dieser aber nicht gewürdigten - Unterlagen war sie dort jedenfalls im Zeitraum
vom 1. Januar 1998 bis 30. November 2001 in einem Vollzeitpensum angestellt
gewesen (Lohnblätter 1998 - 2001). Vom 16. April 2002 bis 30. Juni 2008 hatte
sie sodann in einem Beschäftigungsgrad von ca. 50 % als
Buffet-Office-Mitarbeiterin für die D.________ sowie vom 1. Januar 2006 bis
September 2007 zu ca. 15 % als Raumpflegerin bei der Firma E.________ AG
gearbeitet. Aus dem IK-Auszug geht ferner hervor, dass sie zusätzlich von März
2001 bis Ende 2005 für F.________ (vermerkte Beträge von Fr. 7'312.- [2001],
Fr. 8'275.- [2002], Fr. 8'437.- [2003], Fr. 8'562.- [2004], Fr. 7'938.- [2005])
und in den Jahren 2001/2002 für G.________ (vermerkte Beträge von Fr. 1'275.-
[2001], Fr. 1'125.- [2002]) tätig gewesen war. Vor Eintritt des
Gesundheitsschadens in der zweiten Hälfte 2007 hatte die Versicherte somit,
auch mit zwei kleinen Kindern, stets ein ausserhäusliches Pensum von rund 65 %
oder mehr inne gehabt. Diesem für die Statusfrage entscheidwesentlichen Umstand
wurde im angefochtenen Entscheid in Verletzung des vorinstanzlichen
Untersuchungsgrundsatzes in keiner Weise Rechnung getragen. Die entsprechenden
- infolge unvollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhalts qualifiziert
fehlerhaften - Erwägungen sind für das Bundesgericht nicht verbindlich.

5.2.

5.2.1. Nach dem Dargelegten war die Versicherte seit ihrer Einreise in die
Schweiz im Jahre 1988 trotz zweier kleiner Kinder stets voll- bzw. in einem
hohen Beschäftigungsgrad teilzeitlich erwerbstätig gewesen. Zur Höhe des
Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall befragt, hatte sie anlässlich der im
Oktober 2008 durchgeführten Erhebungen im Haushalt denn auch angegeben - die
jüngere Tochter war zu diesem Zeitpunkt 13-jährig -, sie wäre weiterhin im
bisherigen Ausmass einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachgegangen.
Dreieinhalb Jahre später, im Rahmen der Haushaltsabklärung von April 2012,
führte sie aus, sie habe immer geplant, wieder im Umfang von 100 % zu arbeiten,
sobald die Kinder erwachsen seien. Nach der Scheidung 2009 wäre sie
vermutungsweise wieder vollzeitig erwerbstätig gewesen, weil sie das Geld für
ihren Lebensbedarf benötigt hätte. Sie sei auf sich selber gestellt und wolle
ihrem Exmann wirtschaftlich nicht zur Last fallen. Die ältere Tochter habe die
Absicht gehabt, aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, sei aber, nachdem sie,
die Mutter, krank geworden sei, geblieben und unterstütze sie und die jüngere
Tochter auch finanziell. Die in Bezug auf die Statusfrage geäusserte Auffassung
wurde in der Folge sowohl auf Vorbescheid der Beschwerdegegnerin hin als auch
im Rahmen des vor- und letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vertreten. Es
erscheint angesichts dieser Gegebenheiten wenig einleuchtend, dass sich die
Versicherte im Zeitpunkt der weitgehenden Selbstständigkeit der Töchter und
einer sich auf Grund der im Juni 2009 erfolgten Scheidung finanziell
verschärfenden Situation bei vollständiger Gesundheit weiterhin mit einem
Teilpensum begnügt hätte. Vielmehr ist, den diesbezüglich glaubhaften
Versicherungen der Beschwerdeführerin folgend, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche
Einschränkungen bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung im April 2013 in
einem Vollpensum gearbeitet hätte.

5.2.2. Daran vermag entgegen der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts die
Tatsache nichts zu ändern, dass sich die Versicherte nicht unmittelbar nach
Vorliegen des seit April 2011 eine 60 %ige Arbeitsfähigkeit bescheinigenden
Gutachtens vom Zentrum B.________ vom 21. Oktober 2011 wieder um eine
entsprechende Anstellung bemüht hat. Zwar waren die bisherigen Rentenleistungen
mit Verfügung vom 21. April 2011 per Ende April 2011 eingestellt worden. Die
Beschwerdegegnerin hatte jedoch gleichenorts ausdrücklich festgehalten, dass
über den materiellen Rentenanspruch in einem separaten Verfahren befunden
würde. Da bezüglich letzterem erst mit vorliegendem Urteil rechtskräftig
entschieden wird, ist es als überspitzt zu werten, der Versicherten bei noch
ungeklärtem Rentenanspruch entgegenhalten zu wollen, sie habe bislang keine
Anstalten unternommen, ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Namentlich
lassen sich allein daraus keine Rückschlüsse auf eine im Gesundheitsfall nur
teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit ziehen. Ebenso wenig ist ferner als
erstellt anzusehen, dass der Exmann die Beschwerdeführerin auch bei
unversehrter Gesundheit über die geschuldeten Unterhaltsbeiträge hinaus mit
Geldleistungen unterstützt hätte. Er befindet sich aktenkundig selber in einer
diesbezüglich eher angespannten Situation und musste infolge der
wirtschaftlichen Doppelbelastung gar einen Kredit aufnehmen (vgl.
Abklärungsbericht Haushalt vom 25. April 2012, S. 4). Schliesslich erscheint es
nicht nachvollziehbar, dass die ältere Tochter ihrer Mutter finanziell
ausgeholfen hätte, wenn es dieser ohne Krankheit möglich gewesen wäre,
vollzeitlich zu arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.

5.3. Die Invalidität ist demnach anhand der Einkommensvergleichsmethode, hier
unbestrittenermassen auf der Basis eines Prozentvergleichs, zu ermitteln.
Allfällige Einschränkungen im häuslichen Bereich sind bei diesem Ergebnis nicht
zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad beläuft sich damit - bei einer
Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 2.2 hievor) - auf 40 %, weshalb der
Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2011 eine Viertelsrente zusteht.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art.
66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ferner hat sie der obsiegenden, anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. November 2014 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 4. April 2013 werden mit der Feststellung aufgehoben, dass
die Beschwerdeführerin ab 1. April 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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