Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.297/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_297/2015

Urteil vom 22. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Mai 2015 gegen den Rückweisungsentscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015 an die
IV-Stelle zwecks zusätzlicher Abklärungen und anschliessendem Erlass einer
neuen Verfügung,

in Erwägung,
dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 92 f.
BGG aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach
sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE
139 IV 113 E. 1 S. 115; 138 III 94 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E.
2.2).
dass die Ausnahme restriktiv zu handhaben ist (BGE 138 III 94 E. 2.2; 134 III
188 E. 2.2), es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt,
detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, soweit
deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E.
1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E.),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass es sich beim Nachteil im Sinne von lit. a um einen Nachteil rechtlicher
Natur handeln muss, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S.
326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1; je mit
Hinweisen),
dass ein solcher Nachteil weder hinreichend geltend gemacht noch erkennbar ist,
dass insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der vorinstanzliche
Entscheid käme einer reformatio in peius gleich, weil mit der zusammen mit der
Rückweisung erfolgten Aufhebung der angefochtenen Verfügung die darin
zugesprochene Rente wegfalle, damit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im
dargelegten Sinne angerufen ist,
dass nämlich der Rentenanspruch erst mit Eintritt der Rechtskraft als erworben
gilt, mit anderen Worten die Rente im Falle einer Beschwerdeerhebung insgesamt
(Umfang des Anspruchs, Beginn, Dauer und Höhe der Leistung) zum
Streitgegenstand erhoben ist (BGE 137 V 314 E. 2.2 S. 317),
dass sodann die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens generell
ebenfalls nicht zu einem derartigen Nachteil führt (BGE 138 III 190 E. 6 S.
192; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen),
dass die Recht suchende Person dies vielmehr hinzunehmen hat, ausser der
bundesgerichtliche Verweis auf die Anfechtung des Endentscheids erscheine aus
rechtsstaatlicher Sicht insgesamt als unzumutbar, und damit rechtsverletzend,
was zu bejahen ist, wenn durch die Rückweisung innert angemessener Frist
insgesamt kein wirksamer Rechtsschutz mehr gewährt werden könnte (dazu siehe
SVR 2015 IV Nr. 12 S. 33 E. 2 [8C_633/2014 vom 11. Dezember 2014], worin dies
bei einer gegen einen erneuten Rückweisungsentscheid gerichteten Beschwerde bei
bereits über 10-jährigem Rentenrevisionsverfahren bejaht worden ist),
dass mit Blick auf die gesamten Umstände und bei allem Verständnis für die
Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren (v.a. auch die
Verfahrensdauer von rund 3 Jahren) keine derartige Ausnahmesituation erkennbar
ist,
dass die Eintretensvoraussetzungen gemäss lit. b dann etwa erfüllt sind, wenn
es der beschwerdeführenden Person letztinstanzlich darum geht, den Rückzug der
Beschwerde zu erklären, wie sie es bereits vor Vorinstanz getan hätte, wenn
diese ihr unter Hinweis darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
ungenügend abgeklärt sei und die Sache daher in Aufhebung der Rentenverfügung
an die IV-Stelle zurückgewiesen werden könnte, die Gelegenheit dazu geboten
hätte; denn diesfalls kann aufgrund der entsprechenden Willensäusserung im
bundesgerichtlichen Verfahren sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden
(Näheres dazu s. BGE 137 V 314 E. 3 S. 317 ff.),
dass Derartiges indessen vorliegend nicht vorgetragen ist,
dass sich dergestalt die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig
erweist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schrift-lich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben