Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.294/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_294/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 10. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
Generali Allgemeine Versicherungen AG, Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Schweizerische Mobiliar Versicherungs-
    gesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
    vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,

2. A.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt
    Andreas Clavadetscher,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ verletzte sich im November 1990 beim
Fussballspielen am linken oberen Sprunggelenk, worauf im Januar 1991 eine
Operation aufgrund der erlittenen linksseitigen Peronealsehnenluxation
erfolgte. Als zuständiger Unfallversicherer übernahm die Schweizerische
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG die Heilbehandlung und richtete ein
Taggeld aus. Am 2. März 1991 war A.________ wieder arbeitsfähig, die Behandlung
wurde am 26. Juni 1991 abgeschlossen.
Gemäss Unfallmeldung vom 9. September 2011 erlitt A.________ während eines
Fussballspiels am 3. September 2011 wegen einer Platzunebenheit ein
Supinationstrauma am linken oberen Sprunggelenk. Am 20. März 2012 wurde er
erneut am linken oberen Sprunggelenk operiert. Am 11. April 2013 reichte
A.________ eine weitere Schadenmeldung aufgrund persistierender Beschwerden bei
der zuständigen Generali Allgemeine Versicherungen AG ein. Am 23. Mai 2013
erfolgte eine Nachoperation mit nochmaliger Revision der Peronealsehnenloge.
Unter Einstellung ihrer bisherigen Leistungen hielt die Generali Allgemeine
Versicherungen AG gestützt auf ein bei Dr. med. B.________, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17.
August 2013 eingeholtes Gutachten und seine ergänzende Beurteilung vom 13.
Dezember 2013 fest, selbst wenn ein Unfall oder unfallähnliche Körperschädigung
vorliegen würde, seien die Beschwerden des linken Sprunggelenks ab Mitte
Oktober 2011 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 3.
September 2011 zurückzuführen. Von einer Rückforderung schon erbrachter
Leistungen sähe sie ab (Verfügung vom 17. Dezember 2013). Hiergegen erhob
A.________ Einsprache und reichte ein von der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG bei Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie,
Vertrauensarzt der Mobiliar, in Auftrag gegebenes Gutachten vom 24. Januar 2014
und eine weitere Stellungnahme desselben vom 25. April 2014 ein. Die
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG verneinte ihrerseits
verfügungsweise am 5. Mai 2014 eine Leistungspflicht, worüber sie die Generali
Allgemeine Versicherungen AG gleichentags informierte. Die Generali Allgemeine
Versicherungen AG erhob dagegen Einsprache und wies mit Einspracheentscheid vom
1. Juli 2014 die gegen ihre Verfügung vom 17. Dezember 2013 eingegangene
Einsprache des Versicherten ab, was zur Sistierung des bei der Schweizerischen
Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG hängigen Einspracheverfahrens führte.

B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der Generali Allgemeine Versicherungen AG
geführten Beschwerden der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
und des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau gut und
verpflichtete die Generali Allgemeine Versicherungen AG, dem Versicherten die
gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 3. September 2011 zu
erbringen (Entscheid vom 25. März 2015).

C. 
Die Generali Allgemeine Versicherungen AG führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei der Einsprache-entscheid vom 1. Juli 2014 zu
bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird um aufschiebende Wirkung der Beschwerde
ersucht.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG und Roland Hofstetter
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106    Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an
die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384
         E. 2.2.1 S. 389 mit Hinweisen; Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E.
1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S.
120).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt      (Art. 99 Abs. 1 BGG;
zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V
194 E. 3.4 S. 199 f.). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen
Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht
rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass
die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände
neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang
allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren
ohne weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 9C_920/2008 vom 16.
April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30
S. 109; vgl. auch Urteil 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 3.1). Das Vorbringen
von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen
Entscheid ereigneten oder entstanden (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht
unzulässig (Urteile 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 2.1, 8C_843/2013 vom 14.
März 2014 E. 2.1 und 8C_502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 3, je mit Hinweisen).

2.2. Die vom Beschwerdegegner letztinstanzlich beigebrachte Stellungnahme des
Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin
SGSM, vom 26. Mai 2015 ist erst nach dem am 25. März 2015 erlassenen
vorinstanzlichen Ent-scheid verfasst worden und ist damit als sogenanntes
echtes Novum im vorliegenden Prozess nicht zu beachten.

3. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Generali Allgemeine
Versicherungen AG für die seit dem Ereignis vom 3. September 2011 geltend
gemachten Beschwerden am oberen linken Sprunggelenk.

3.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne
deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht
als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die
alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E.
4.3.1; 119 V 337 E. 1; 118 V 289 E. 1b; je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
129 V 181 E. 3.1; 119 V 338 E. 1; 118 V 289 E. 1b; je mit Hinweisen).

3.2. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in
rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der
erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 mit Hinweisen, 8C_354/2007; vgl. auch SVR 2011
UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 8C_901/2009, und Urteil 8C_419/
2014 vom 23. September 2014 E. 3.2).
Sind die Versicherungsleistungen bereits einmal rechtskräftig eingestellt
worden, wirkt sich bei einem Rückfall eine allfällige Beweislosigkeit
hinsichtlich des nat1-11ürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neu
gemeldeten Gesundheitsschaden und dem früheren Unfall zum Nachteil der
versicherten Person aus.

3.3. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf
es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. festgelegt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232 mit Hinweis).

3.4. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.5 S. 265). Zu
beachten ist diesbezüglich, dass Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zukommt, wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4 S. 470; vgl. auch Urteil 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 6.1).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, es gäbe Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der
Beurteilung des als versicherungsinternen Arztes anzusehenden Dr. med.
B.________ sprächen: Dieser habe lediglich das Vorliegen eines nennenswerten
Supinationstraumas verneint, nicht jedoch ein Supinationstrauma als solches.
Zur ausgeprägten Weichteilschwellung im Knöchelbereich gemäss MRI-Untersuchung
vom 6. September 2011 habe er angegeben, diese könne auch von einer Prellung
oder einer leichten Distorsion herrühren; diese Verletzungen ergäben sich
jedoch nicht aus den Akten. Soweit er festgehalten habe, dass bildgebend kein
Hämatom habe abgegrenzt werden können, sei ein solches durch den behandelnden
Dr. med. D.________ im Bericht vom 16. Oktober 2013 als Befund anlässlich der
erstmaligen Konsultation erwähnt worden. Ferner habe der Experte Dr. med.
C.________ in seiner Stellungnahme vom 25. April 2014 ausgeführt, mit der
klinisch wie auch bildgebend nachgewiesenen Weichteilschwellung sei bewiesen,
dass durch das Ereignis vom 3. September 2011 strukturell ein Weichteilschaden
verursacht worden sei. Hämatome und Ödeme entstünden sodann nur, wenn Gefässe
in den Weichteilen gerissen seien, wobei diese nur auf Mikroeinrisse
zurückzuführen seien. Mikroeinrisse in Form von Band- und Sehnenrupturen hätten
nicht vorgelegen. Das kantonale Gericht führte weiter aus, auch hinsichtlich
der Problematik der Längsruptur der Peroneus-brevis-Sehne seien die
Ausführungen des Dr. med. C.________ überzeugend, wonach sich eine kurze
Längsruptur erst im Laufe der Zeit seit dem Ereignis vom 3. September 2011
entwickelt habe und nicht schon früher aufgetreten sei. Damit lägen
hinreichende Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilungen des den
Unfallversicherer beratenden Dr. med. B.________ vor, weshalb nicht darauf
abzustellen sei. Der Experte Dr. med. C.________ habe dem entgegen in
zuverlässiger und schlüssiger Weise dargelegt, dass bis zum Unfall vom 3.
September 2011 von einem freien Sehnenspiel der Peroneussehnen auszugehen sei,
da der Versicherte ansonsten nicht intensiv hätte Fussballspielen können. Erst
aufgrund des Supinationstraumas vom 3. September 2011 sei es mit der
Weichteilschwellung und dem sich konsekutiv entwickelnden Ödem sowie den daraus
resultierenden Verklebungen der Peroneussehnen zu persistierenden Schmerzen
gekommen, welche die Tenolyse-Operation am 20. März 2012 notwendig machten; es
sei zu rezidivierenden schmerzhaften Narbensträngen, Verklebungen der Sehnen
mit der Sehnenscheide und miteinander (Peroneus-longus- und brevis-Sehne) sowie
zu einer zusätzlichen Längsruptur der Peroneus-brevis-Sehne gekommen. Die
Vorinstanz folgte diesen als überzeugend gewerteten Ausführungen des Dr. med.
C.________ in seinem Aktengutachten vom 24. Januar 2014 und den ergänzenden
Darlegungen vom 25. April 2014. Der Unfall vom 3. September 2011 sei zumindest
Teilursache der geklagten Beschwerden.

4.2. Die Beschwerde führende Generali Allgemeine Versicherungen AG rügt eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, eine unvollständige Feststellung
rechtserheblicher Tatsachen sowie des Anspruchs auf förmliche externe
Begutachtung nach Art. 43 und 61 Abs. 1 Abs. 1 lit. c ATSG und Art 6 EMRK, da
kein gerichtliches Gutachten eingeholt worden sei, nachdem das Gericht dem
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 17. August 2013 nicht gefolgt sei und
stattdessen einseitig auf die Aussagen des behandelnden Operateurs Dr. med.
D.________ und des Aktengutachters Dr. med. C.________ abgestellt habe, welche
von einem bildgebend nicht erstellten massiven Supinationstrauma mit initial
nicht festgestelltem Hämatom ausgingen. Die bundesrechtlichen
Beweisanforderungen an den Beweiswert von Arztberichten sei verletzt (BGE 134 V
231 E. 5.1       S. 232). Es sei vielmehr Dr. med. B.________ zu folgen, wonach
der status quo sine Mitte Oktober 2011 erreicht worden sei, da nach einer
Distorsion des Sprunggelenks ohne massgebliche strukturelle Schädigungen eine
Abheilungsphase von drei bis sechs Wochen zu erwarten sei.

4.3.

4.3.1. Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer umfassenden Würdigung
der medizinischen Akten. Das kantonale Gericht hat einlässlich und überzeugend
dargelegt, weshalb es die ärztlichen Beurteilungen des Dr. med. C.________ für
verlässlich erachtete und daraus die genannten Schlüsse zog. Der
erstbehandelnde Dr. med. E.________, FMH Innere Medizin, Hausärztliche
Notfallpraxis, Spital F.________, führte am Unfalltag als Diagnose ein
Supinationstrauma am linken oberen Sprunggelenk sowie eine undislozierte
Fibulafraktur links auf (Bericht vom 3. September 2011), die sich allerdings am
6. September 2011 mittels MRT nicht bestätigen liess; bildgebend wurde u.a.
eine Weichteilschwellung festgehalten (Bericht des Prof. Dr. med. G.________,
Immamed, Radiologie, vom 6. September 2011). Ein erneutes MRT vom 25. Januar
2012, welches aufgrund der persistierenden Beschwerden und der
Bewegungseinschränkung vom behandelnden Dr. med. D.________ veranlasst wurde,
ergab namentlich mässige narbige Veränderungen des vorderen fibulotalaren
Bandes, ausgedehnte und zunehmende Narbenbildung im anterioren oberflächlichen
Teil des Ligamentum deltoideum sowie dadurch möglicherweise ein anteromediales
Impingement und zunehmende Narbenbildung auch über der Knochenoberfläche des
medialen Malleolus. Dr. med. D.________ hielt in seinem Bericht vom 6.
September 2011 ein massives Supinationstrauma fest und bestätigte am 16.
Oktober 2013, dass er anlässlich der Erstkonsultation ein ausgedehntes,
submalleoläres Hämatom und ein geschwollenes oberes Sprunggelenk vorfand
("Epikrise" vom 16. Oktober 2013), was sich auch aus seinem entsprechenden
echtzeitlichen Eintrag in den Krankenakten ergibt. Entgegen den Darlegungen in
der Beschwerde und den Ausführungen des Dr. med. B.________ ist aufgrund der
medizinischen Aktenlage - auch in Berücksichtigung der initialen Befunde - von
einem anlässlich des Ereignisses vom 3. September 2011 erlittenen
Supinationstrauma mit Hämatombildung und Weichteilschwellung des linken oberen
Sprunggelenks auszugehen. Im Gutachten des Dr. med. C.________ wird sodann, mit
der Vorinstanz, zuverlässig und schlüssig ausgeführt, dass es im Anschluss an
das erlittene Supinationstrauma zu strukturellen Schäden im Sehnengleitfach mit
Verklebungen der Peronealsehnen und narbigen Adhäsionen kam, welche nicht
bereits durch die Verletzung des linken oberen Sprungelenks im Jahr 1990
entstanden sein können. Die Einwendungen in der Beschwerde vermögen an dieser
versicherungsinternen ärztlichen Beurteilung keine relevanten Zweifel zu
wecken.

4.3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Kostengutsprache vom 16. Februar 2012
die Heilbehandlungskosten übernommen hatte, dauert ihre Leistungspflicht
solange fort, bis sie das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung dieser
unfallbedingten Ursachen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachweisen kann (vgl. E. 3.2 hiervor). Die
Beschwerdeführerin vermag nicht überzeugend darzulegen, dass die vorliegenden
Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk nur noch ausschliesslich auf
unfallfremden Ursachen beruhen. Darüber hinaus ist vielmehr überwiegend
wahrscheinlich, dass der Unfall vom 3. September 2011 diese zumindest im Sinne
einer Teilkausalität mitverursacht hat. Damit kann die Frage, ob es sich bei
der Schadenmeldung vom 11. April 2013 um einen Rückfall oder Spätfolgen des
versicherten Ereignisses vom      3. September 2011 handelt, womit der
Versicherte für die Unfall-kausalität beweispflichtig wäre (E. 3.2 hiervor),
offen gelassen werden, da der versicherte Unfall auch teilkausal für die zur
Nachoperation vom 23. Mai 2013 führenden Rezidivbeschwerden ist. Die
Fest-stellungen des Dr. med. C.________ sind, wie dargelegt, hinreichend
beweiswertig, weshalb der Vorinstanz beizupflichten ist, dass damit der
medizinische Sachverhalt in einer den bundesrechtlichen Beweis-anforderungen
genügenden Weise abgeklärt wurde. Daher bestand und besteht kein Anlass für die
Einholung eines Gerichtsgutachtens, was weder gegen den Untersuchungsgrundsatz
noch gegen den Anspruch auf ein Aktengutachten verstösst (E. 3.3 und 3.4
hiervor). Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt - entgegen der Auffassung des
Versicherten - weder in Verletzung des Art. 6 EMRK noch der in BGE 137 V 210
statuierten Regeln ermittelt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit heutigem Urteil
gegenstandslos.

6.

6.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Da sich zwei Versicherer gegenüberstehen, gilt für die
Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65
Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (Urteil 8C_934/2008 vom 17. März 2009
E. 5, nicht publ. in: BGE 135 V 194, aber in: SVR 2009 UV Nr. 35 S. 120).

6.2. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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