Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.292/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_292/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 12. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1977 geborene A.________ meldete sich am 7. September 2009 wegen
Depressionen, Kopfschmerzen, Allergien, Schwindelanfällen sowie Höhenangst
(erneut) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Im
Vorbescheidverfahren machte er geltend, er leide neu an Ekzemen im Bereich der
Hände und des Kopfes und sei deswegen bei Prof. Dr. med. B.________, Chefarzt
Dermatologie, Spital C.________, in Behandlung. Mit Verfügung vom 7. Juni 2011
lehnte die IV-Stelle Luzern das Leistungsgesuch mit der Begründung ab, das
chronische Ekzem sei seit mindestens 2006 aktenkundig und insgesamt betrachtet
liege aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Am 14. Oktober 2013 meldete sich der
Versicherte erneut zum Leistungsbezug an. Auf Aufforderung der IV-Stelle hin
legte er die Berichte des Prof. Dr. med. B.________ vom 21. Juni, 6. September
und 13. Dezember 2013 auf. Danach litt der Versicherte an einer rezidivierend
ekzematisierten Psoriasis. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 21.
Februar 2014 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsgesuch mangels
erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht ein. Mit Eingabe
vom 16. Mai 2014 liess der Versicherte die Stellungnahmen des Prof. Dr. med.
B.________ vom 15. April 2014 sowie der Hausärztin vom 14. Mai 2014 einreichen
und machte geltend, aufgrund der Psoriasis sei es ihm nicht mehr möglich, die
bisherigen Erwerbstätigkeiten auszuüben; er habe daher Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Die IV-Stelle gewährte Beratung und Unterstützung bei
der Stellensuche (Mitteilung vom 5. Juni 2014) und veranlasste einen
Arbeitsversuch bei der D.________ AG (vgl. Mitteilung vom 23. Juni 2014 sowie
Vereinbarung vom 17. Juni 2014). Hingegen lehnte die Verwaltung in Bestätigung
des Vorbescheids vom 5. Juni 2014 mit Verfügung vom 20. August 2014 einen
Anspruch auf Umschulung (Weiterbildung/Neuausbildung) ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern ab
(Entscheid vom 12. März 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm wegen der Psoriasis eine Umschulung
(berufliche Massnahme) zu gewähren. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art.
42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat zunächst festgestellt, dass mit der Neuanmeldung
vom 16. Mai 2014 eine revisionsrechtlich erhebliche Verschlechterung der
Psoriasis geltend gemacht wurde, weshalb die IV-Stelle zu Recht darauf
eingetreten war. Nach zutreffender Darlegung der Rechtsgrundlagen zum Anspruch
auf Umschulung (Art. 8 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 17 IVG; Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE
130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. mit Hinweisen) und einlässlicher Würdigung der Akten
zum beruflichen Werdegang des Versicherten, der über keine Berufsausbildung
verfügte, ist die Vorinstanz zunächst zum Ergebnis gelangt, es sei nicht
erkennbar, welche Weiter- oder Neuausbildung in Frage kommen sollte, ohne dass
damit der Rahmen der Gleichwertigkeit im Vergleich mit den bisher ausgeübten
Erwerbstätigkeiten gesprengt würde. Sodann stellte sie gestützt auf den Bericht
des Prof. Dr. med. B.________ vom 15. April 2014 fest, dass der Versicherte für
Tätigkeiten, die eine erhöhte mechanische Beanspruchung der Hände erforderten
(wie z.B. Bauarbeiten) oder die mit dem Einsatz von toxisch-irritativen
Flüssigkeiten (Putzmitteln, etc.) verbunden waren, nicht mehr eingesetzt werden
sollte. In Erwerbstätigkeiten, die diesen Einschränkungen Rechnung trugen, war
der Versicherte gemäss weiteren unbestrittenen Erwägungen des kantonalen
Gerichts uneingeschränkt arbeitsfähig. Die der Bestimmung des
Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG) zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen
waren anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik festzulegen. Der daher
vorzunehmende Prozentvergleich ergab unbestritten - in Berücksichtigung eines
Abzugs gemäss BGE 126 V 75 von 5 % - eine deutlich unter 20 % liegende
Erwerbseinbusse, weshalb gemäss vorinstanzlichem Entscheid auch unter diesem
Gesichtspunkt betrachtet kein Anspruch auf Umschulung bestand (BGE 124 V 108 E.
2b).

2.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Mit seinem
Einwand, die IV-Stelle habe einen Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a IVG
gewährt und damit die drohende Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG bejaht,
verkennt er das System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4
Abs. 2 IVG; BGE 112 V 275). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was aus dem
geltend gemachten Umstand, dass er bis Ende 2014 ein Job Coaching absolvierte,
zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte, zumal er dessen Ergebnis auch im
letztinstanzlichen Verfahren nicht bekannt gibt. Das Bundesgericht verweist auf
die nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welchen
nichts beizufügen ist.

3. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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