Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.291/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_291/2015

Urteil vom 12. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 13. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1968, erlitt am 7. November 1998 einen Unfall, für dessen
Folgen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen
Leistungen nach UVG erbrachte. Unter anderem richtete sie für die daraus
resultierende Einschränkung der Leistungsfähigkeit eine Invalidenrente nach UVG
aus und zwar mit Wirkung ab 1. Juli 2002 basierend auf einer unfallbedingten
Erwerbseinbusse von 22 % (Verfügung vom 28. Juni 2002) und seit 1. April 2004
aufgrund einer solchen von 40 % (Verfügung vom 29. Dezember 2004). Nachdem der
Versicherte bei der SUVA wiederholt erfolglos eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend gemacht und um Erhöhung der Invalidenrente ersucht
hatte, bestätigte auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 12. Juli 2011 die von der SUVA gemäss Verfügung vom 14. November
2008 und Einspracheentscheid vom 19. März 2010 abgelehnte Rentenerhöhung. Der
anwaltlich vertretene Versicherte liess den kantonalen Gerichtsentscheid
unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Weitere Rentenerhöhungsgesuche wegen
angeblicher Verschlechterungen des Gesundheitszustandes vom 30. November 2011,
11. März 2012 und 13. März 2013 blieben ebenfalls erfolglos.
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich gemäss Verfügung vom 3. Februar 2014
ein Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 41 % zwar ebenfalls abgewiesen, sich jedoch bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades auf ein höheres Valideneinkommen abgestützt
hatte, gelangte der Versicherte telefonisch an die SUVA und bat unter Verweis
auf das höhere Valideneinkommen um Überprüfung des Grades der unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit. Die SUVA verneinte daraufhin erneut einen Anspruch auf
Erhöhung der Invalidenrente (Verfügung vom 19. März 2014). Der Versicherte
erhob hiegegen am 20. März 2014 mündlich Einsprache. Mit Schreiben vom 11.
September 2014 teilte die SUVA dem Versicherten mit, nach Prüfung der
Rechtslage sei es ihr verwehrt, auf das Rentenerhöhungsgesuch einzutreten, weil
es sich dabei um ein Gesuch um prozessuale Revision handle und sich zuletzt das
kantonale Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom
12. Juli 2011 zur Rentenhöhe geäussert habe. Er müsse sich daher an das
kantonale Gericht wenden. Hiegegen liess der Versicherte durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe an die SUVA vom 3. Oktober 2014 geltend machen,
Letztere habe das Revisionsgesuch zu prüfen. Zwar habe in der Sache selbst
tatsächlich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den letzten
Entscheid gefällt. Doch sei die Ermittlung des Invaliditätsgrades der SUVA
gemäss Verfügung vom 29. Dezember 2004 nach heute bekannten Tatsachen
fehlerhaft gewesen, weshalb die SUVA über das Revisionsgesuch materiell
entscheiden müsse. Falls sie dies nicht tun wolle, habe die SUVA das
Revisionsgesuch zuständigkeitshalber dem kantonalen Gericht zu überweisen. In
einem weiteren kontroversen Schriftenwechsel hielt die SUVA daran fest, dass
bei ihr nie ein formelles Gesuch um prozessuale Revision eingereicht worden
sei, während der Versicherte darauf bestand, dass die SUVA die Akten an das
zuständige Gericht zu überweisen habe.

B. 
Mit Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 28.
November 2014 liess A.________ beantragen, es sei festzustellen, dass die SUVA
"verpflichtet gewesen wäre, das Gesuch um prozessuale Revision" an das ihres
Erachtens zuständige Gericht weiterzuleiten (Rechtsbegehren Ziffer 1). Die SUVA
sei zu verpflichten, über die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. März 2014
zu entscheiden (Rechtsbegehren Ziffer 2). Eventualiter habe das kantonale
Gericht "in prozessualer Revision der Verfügung vom 29. Dezember 2004 dem
[Versicherten] ab 1. April 2004 eine Rente nach UVG für eine Invalidität von 45
% zuzusprechen" (Rechtsbegehren Ziffer 3). Zudem sei Letzterem die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren
(Rechtsbegehren Ziffer 4). Das kantonale Gericht trat auf das Gesuch um
prozessuale Revision mangels Rechtzeitigkeit und auf die Beschwerde mangels
aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein. Bei Kostenlosigkeit des Verfahrens
wies das Gericht zudem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wegen
Aussichtslosigkeit ab (Entscheid vom 13. März 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen:

"1. Es sei der Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 [Vorinstanz] vom 13.03.2015
aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 [SUVA] verpflichtet
gewesen wäre, das Gesuch um prozessuale Revision des Beschwerdeführers an die
Beschwerdegegnerin 2 [SUVA; recte wohl: Vorinstanz] weiterzuleiten, also
rechtswidrig eine Rechtsverweigerung begangen hat und es sei dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung der Vorinstanz für die Erhebung der
Rechtsverweigerungsbeschwerde zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Unterzeichnende dem Beschwerdeführer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 1
[Vorinstanz] beizugeben und ihm eine angemessene Vergütung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 [Vorinstanz]
zuzusprechen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer in prozessualer Revision des Urteils vom
12.07.2011 ab 01.04.2004 eine Rente nach UVG mit einem Invaliditätsgrad von 45%
zuzusprechen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung für das
bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren und es sei ihm dabei ferner der
Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin 2
[SUVA]."

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig.
Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Anfechtungs- und
Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht eingeschränkt (minus), aber
nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2
S. 365; Urteil 2C_25/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1). Gemeint sind damit
Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S.
121). Sie führen zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes (Urteil 8C_809/2014
vom 27. März 2015 E. 2.1 mit Hinweis).

2.2. Während der Beschwerdeführer im Verfahren bis vor kantonalem Gericht stets
um prozessuale Revision der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung
der SUVA vom 29. Dezember 2004 ersucht hatte, lässt er neu erstmals vor
Bundesgericht beantragen (Antrag Ziffer 4; vgl. hievor Sachverhalt lit. C), "in
prozessualer Revision des [vorinstanzlichen] Urteils vom 12. Juli 2011" sei ihm
eine Rente nach UVG aufgrund einer Erwerbseinbusse von 45 % zuzusprechen.
Soweit es sich bei Antrag Ziffer 4 um ein vor Bundesgericht erstmals neu
gestelltes Begehren handelt, ist es unzulässig und insoweit auf die Beschwerde
nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Unfallversicherungsleistungen nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.

3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass formell rechtskräftige Verfügungen und
Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in (prozessuale) Revision zu
ziehen sind, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach
deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet,
deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Urteil 8C_18/2013 vom 23. April 2013
E. 3 Ingress mit Hinweis), wobei der Begriff "neuen Tatsachen oder
Beweismittel" bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach
Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen ist wie bei der Revision eines kantonalen
Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines
Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. SVR 2010 IV Nr.
55 S. 169, 9C_764/2009 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_861/2014 16. März 2015
E. 3.3 sowie 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 und 8C_152/2012 vom 3.
August 2012 E. 5.1, je mit Hinweisen). Solche neue Tatsachen oder Beweismittel
sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine
absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen
beginnt (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG; SVR 2012 UV
Nr. 17 S. 63, BGE 140 V 514 E. 3.3 S. 517; 8C_434/2011 E. 3 mit Hinweisen; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 23 zu Art. 53 ATSG; Urteil 8C_18/
2013 vom 23. April 2013 E. 3.2). Gemäss angefochtenem Entscheid ist auch der
Revisionsgrund gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz nach der
einschlägigen, hier unbestritten anwendbaren kantonalen Gesetzesbestimmung in
Verbindung mit Art. 61 lit. i ATSG innert 90 Tagen nach Entdeckung schriftlich
beim kantonalen Gericht einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
hat im Revisionsverfahren der Gesuchsteller die erhebliche neue Tatsache
nachzuweisen (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358; RKUV 1994 Nr. U 190 S. 140, U 52/93
E. 3a in fine mit Hinweisen; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat mit angefochtenem Entscheid nach einlässlicher
Würdigung der Aktenlage mit überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird
(Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit innert
90-tägiger Frist eine erhebliche neue Tatsache mit Gesuch um prozessuale
Revision nachgewiesen hat (vgl. E. 3.2 hievor). Wohl reichte er die
Arbeitgeberbestätigung vom 12. März 2013 mit dem Rentenerhöhungsgesuch vom 13.
März 2013 bei der SUVA ein. Doch machte er damit keine prozessuale Revision,
sondern ausdrücklich und ausschliesslich eine Verschlechterung seiner
Gesundheit und damit verknüpft eine Erhöhung der unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit - also eine Anpassung an geänderte Verhältnisse - geltend.
Nach entsprechenden Abklärungen teilte die SUVA dem Versicherten mit, es sei
keine Verschlimmerung der Unfallfolgen eingetreten, weshalb es bei der
unveränderten Invalidenrente nach UVG bleibe; auf Wunsch werde die SUVA dies
mit einsprachefähiger Verfügung bestätigen (per Einschreiben zugestelltes
Schreiben vom 10. April 2013). Der Beschwerdeführer erhob keine Einwände gegen
die unbestritten empfangene Mitteilung vom 10. April 2013.

4.2. Diesbezüglich bringt der Versicherte gegen den angefochtenen Entscheid
einzig vor, aus seiner fehlenden Opposition gegen das mit Schreiben vom 10.
April 2013 abgelehnte Anpassungsgesuch hätten Verwaltung und Vorinstanz nicht
schliessen dürfen, er habe damit auch die Nichtüberprüfung der
Vergleichseinkommen und die Nichterhöhung der Invalidenrente nach UVG
akzeptiert. Vielmehr habe ihm die SUVA mit Schreiben vom 10. April 2013 nur in
Bezug auf das abgelehnte Anpassungsgesuch den Erlass einer rechtsmittelfähigen
Verfügung angeboten.

4.3. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet.
War er sich der Unterscheidung zwischen einem Gesuch um prozessuale Revision
und um ordentliche revisionsweise Anpassung der Invalidenrente an veränderte
Verhältnisse bewusst, wie er vor Bundesgericht sinngemäss geltend macht, ist
nicht nachvollziehbar, weshalb er sein Rentenerhöhungsgesuch gemäss Eingabe vom
13. März 2013 einzig mit einer 2008 eingetretenen Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes begründete. Inwiefern von der hier anwendbaren
Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor) abzuweichen wäre, legt der Versicherte
nicht dar. Folglich bleibt es dabei, dass das kantonale Gericht zu Recht weder
seinen unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 12. Juli 2011 in
prozessuale Revision gezogen hat noch auf das sinngemässe entsprechende -
erstmals vor Bundesgericht explizit gestellte (vgl. E. 2 hievor) - Gesuch
eingetreten ist.

5.

5.1. Beurteilt sich der Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nach
denselben Grundsätzen wie derjenige nach Art. 61 lit. i ATSG und war in beiden
Fällen dieselbe - hier offensichtlich nicht gewahrte (E. 4 hievor) - Frist von
90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzuhalten (E. 3.2 hievor),
erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die SUVA nach Entgegennahme des
(verspäteten) Gesuches vom 11. Februar 2014 gemäss Art. 30 ATSG verpflichtet
war, dieses Gesuch an die zuständige Vorinstanz weiterzuleiten, da dies an der
Rechtmässigkeit des Ergebnisses des hier angefochtenen kantonalen Entscheides
nichts ändern würde. Das Festhalten an Antrag Ziffer 2 vor Bundesgericht grenzt
zumindest an querulatorische Prozessführung (Art. 42 Abs. 7 BGG). Jedenfalls
hat das kantonale Gericht ohne Bundesrechtsverletzung zutreffend erkannt, dass
es unter den gegebenen Umständen mit Blick auf das vorinstanzliche
Rechtsbegehren Ziffer 1 (vgl. hievor Sachverhalt lit. B) offensichtlich am
hiefür verlangten unmittelbaren und aktuellen Interesse rechtlicher oder
tatsächlicher Natur (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252; Urteil 9C_83/2012 vom 9.
Mai 2012 E. 2.2) hinsichtlich der sofortigen Feststellung der gerügten
Rechtsverletzung (Weiterleitungspflicht von Art. 30 ATSG) fehlte.

5.2. Gleiches gilt für das vorinstanzliche Rechtsbegehren Ziffer 2. War der
Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2 hievor) mit prozessualem
Revisionsgesuch vom 11. Februar 2014 nicht nur offensichtlich verspätet,
sondern auch bei der hiefür unzuständigen SUVA geltend gemacht worden, ist auch
in Bezug auf das mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vor kantonalem Gericht
gestellte Rechtsbegehren Ziffer 2 bei gegebener Ausgangslage kein rechtlich
geschütztes Interesse (vgl. Urteil 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3 mit
Hinweisen) daran ersichtlich, die SUVA gerichtlich zu verpflichten, über die
längst erkennbar aussichtslose Einsprache vom 20. März 2014 nachträglich noch
formell zu entscheiden. Die Vorinstanz ist bundesrechtskonform (auch) auf das
Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht eingetreten, was der Beschwerdeführer vor
Bundesgericht zu Recht nicht mehr zu bestreiten scheint.

6. 
Der Versicherte dringt mit seiner Argumentation, weshalb seine vorinstanzlichen
Rechtsbegehren nicht aussichtslos gewesen seien, offensichtlich auch vor
Bundesgericht nicht durch. Das Bundesgericht pflichtet im Gegenteil der
Begründung des angefochtenen Entscheides bei, wonach die erhebliche neue
Tatsache (vgl. E. 3.2 hievor) mit Revisionsgesuch vom 11. Februar 2014 klar
verspätet nach Ablauf der 90-Tage-Frist geltend gemacht wurde. Wie hievor (E.
5.1) - und bereits im vorinstanzlichen Verfahren vom kantonalen Gericht -
dargelegt, bestand kein Rechsschutzinteresse mehr an der Feststellung einer
(allfälligen) Rechtsverletzung der SUVA (Verletzung der Weiterleitungspflicht),
nachdem die praxisgemäss zu wahrende Frist für die Geltendmachung einer neuen
erheblichen Tatsache nach Art. 53 Abs. 1 und 61 lit. i ATSG (E. 3.2 hievor) im
Zeitpunkt der Einreichung des Revisionsgesuchs vom 11. Februar 2014 längst
unbenutzt verstrichen war. Das kantonale Gericht hat bundesrechtskonform auf
Aussichtslosigkeit der vorinstanzlich mit Eingabe vom 28. November 2014
gestellten Rechtsbegehren erkannt und folglich zu Recht einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege verneint. Nichts anderes gilt in Bezug auf die vor
Bundesgericht erhobenen Rügen.

7. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art.
102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

8. 
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren
ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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