Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.290/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_290/2015

Urteil vom 6. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker,
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA St. Gallen, Militärversicherung,
Unterstrasse 15, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 10. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1976, erlitt während des Militärdienstes am 28. September
2000 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt,
Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: SUVA-MV oder Beschwerdegegnerin),
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Für einen Teil der in der Folge
anhaltend geklagten Beschwerden anerkannte die SUVA-MV ihre Haftung (vgl. dazu
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] M 6/05 vom 3. April 2006) und sprach dem Versicherten
vergleichsweise mit Wirkung ab 1. Januar 2010 basierend auf einem Anteil von 70
% an der Gesamtinvalidität eine Invalidenrente zu; hinsichtlich der Abklärung
des Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente vereinbarten die Parteien
gleichzeitig eine weitere medizinische Untersuchung (Einspracheentscheid vom 6.
September 2012 S. 3). Nach Kenntnisnahme von den Ergebnissen der
neuropsychologischen Abklärung vom 29. November 2012 bestand für die SUVA-MV
Veranlassung zur Annahme, dass von einem wesentlich verbesserten
Gesundheitszustand auszugehen war. Laut Aussendienst-Bericht der SUVA-MV vom 6.
Februar 2013 war dem Versicherten auf Grund der gleichentags erfolgten
Besprechung zwischen einem Mitarbeiter der SUVA-MV und der Rechtsvertreterin
des Versicherten bekannt, dass die SUVA-MV damit eine Revision der
Invalidenrente in Betracht zog. Zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen
beabsichtigte die SUVA-MV die Durchführung einer interdisziplinären
Begutachtung. Nachdem der Versicherte sowohl die Notwendigkeit der Begutachtung
an sich als auch die Eignung der vorgeschlagenen Experten in Frage stellte,
hielt die SUVA-MV mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 an der
Begutachtung fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die
vom Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. April 2014).
Nach anhaltender Verweigerung der Mitwirkung bei der durchzuführenden
Begutachtung und nach Androhung der Renteneinstellung bei Fortsetzung der
Mitwirkungsverweigerung gemäss E-Mail der SUVA-MV vom 4. August 2014 ermahnte
die SUVA-MV den Versicherten mit eingeschriebenem Brief vom 28. November 2014
nochmals an seine Pflicht zur Mitwirkung hinsichtlich der geplanten
Begutachtung. Gleichzeitig kündigte sie an, im Verweigerungsfalle die laufende
Invalidenrente per 31. Dezember 2014 vorsorglich einzustellen
(Zwischenverfügung vom 28. November 2014). Die Rechtsvertretern teilte der
SUVA-MV gemäss Telefonnotiz vom 8. Januar 2015 mit, der Versicherte habe "keine
Lust [...], von Indonesien in die Schweiz zu reisen, [und] werde sich der für
die Klärung seines Gesundheitszustandes erforderlichen Begutachtung nie
unterziehen".

B. 
A.________ liess gegen die Zwischenverfügung vom 28. November 2014 am 23.
Januar 2015 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde
erheben und zur Hauptsache die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen
Zwischenverfügung vom 28. November 2014, eventualiter deren Aufhebung
beantragen. Am 28. Januar 2015 verfügte die SUVA-MV die definitive Aufhebung
der mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugesprochenen Invalidenrente
per 31. Dezember 2014, worauf das kantonale Gericht das Verfahren betreffend
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 28. November 2014 als gegenstandslos
abschrieb (Entscheid vom 10. März 2015).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________
die Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides vom 10. März 2015 und
erneuert seine vorinstanzlich zur Hauptsache gestellten Rechtsbegehren.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und verfassungsmässigen
Rechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hier
muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste
Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt
worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; SVR 2013 IV Nr. 37
S. 111, 8C_22/2013 E. 1).

2. 
Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder
materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln,
mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Für die
verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem
Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung
entscheidend, sondern sein materieller Inhalt (BGE 135 II 30 E. 1.3.1 S. 33).
Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu einem Hauptverfahren; sie können nur
vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer
desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet
wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die
der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines
Rechtsverhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren,
sondern in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist
demgegenüber ein Endentscheid (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86; 134 II 349 E. 1.3 und
1.4 S. 351). Auch für die Abgrenzung zwischen Teil- und Zwischenentscheid ist
massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen
beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG), das heisst ebenfalls Gegenstand
eines selbstständigen Verfahrens hätte bilden können, und selbstständig der
materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144; zum
Ganzen BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134; Urteil 8C_658/2013 vom 5. November 2013
E. 1).

3.

3.1. Aktenkundig steht fest und ist hinlänglich dokumentiert, dass der
Beschwerdeführer den von der SUVA-MV seit 2013 im Hinblick auf eine
revisionsweise Überprüfung der Invalidenrente und eine medizinische Abklärung
des allfälligen Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente zwecks Durchführung
einer interdisziplinären Begutachtung getroffenen Anordnungen bisher keine
Folge geleistet hat. Er macht geltend, seit 2013 mit seiner Frau in Indonesien
zu leben, 2014 Vater geworden zu sein und nun dort seine Ruhe haben zu wollen.
Dies sei "der Grund, weshalb er nicht freiwillig zu einer Untersuchung in die
Schweiz" fliege.

3.2. Weil die von der SUVA-MV eingeleitete Begutachtung nach Aktenlage mangels
Kooperation des Versicherten nicht durchgeführt werden konnte (vgl. dazu BGE
139 V 585), stellte die Beschwerdegegnerin angesichts des drohenden
Verlustrisikos betreffend allfälliger Rückforderungen aus gegebenenfalls zu
Unrecht erbrachten Leistungen die seit 1. Januar 2010 ausbezahlte
Invalidenrente gemäss Zwischenverfügung vom 28. November 2014 per 31. Dezember
2014 vorsorglich ein. Bei anhaltender Verweigerung der Mitwirkung hat die
SUVA-MV sodann die Invalidenrente in Anwendung von Art. 17 ATSG per 31.
Dezember 2014 definitiv aufgehoben und einer allfälligen, hiegegen erhobenen
Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen (Verfügung vom 28. Januar 2015).

3.3. Ausweislich der Akten bleibt unklar, ob die das Revisionsverfahren
abschliessende Verfügung der SUVA-MV vom 28. Januar 2015 zwischenzeitlich
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Unabhängig davon, ob diese Frage zu
bejahen ist (vgl. dazu E. 3.4.7 hienach), oder aber im Gegenteil gegen diese
Verfügung Einsprache erhoben wurde, und dieses Verfahren materiell noch nicht
abgeschlossen sein sollte, ist in jedem Falle auf die Beschwerde des
Versicherten gegen den hier angefochtenen Abschreibungsentscheid des kantonalen
Gerichts vom 10. März 2015 nicht einzutreten. Denn vor Bundesgericht ist im
Rahmen des hier massgebenden Anfechtungs- und Streitgegenstandes (vgl. dazu BGE
131 V 164 E. 2.1 S. 164 f. mit Hinweisen) einzig die Frage zu prüfen, ob die
Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht das mit Beschwerde vom 23.
Januar 2015 eingeleitete, gegen die Zwischenverfügung der SUVA-MV vom 28.
November 2014 betreffend vorsorgliche Renteneinstellung per 31. Dezember 2014
gerichtete Verfahren nach Kenntnisnahme von der revisionsweise am 28. Januar
2015 definitiv verfügten Rentenaufhebung zufolge Gegenstandslosigkeit von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben hat (vgl. dazu E. 2 hievor).

3.4.

3.4.1. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich, da dessen Qualifikation
der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess folgt (hier der
Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2014 betreffend
vorsorgliche Einstellung der Invalidenrente infolge Verweigerung der
Mitwirkungspflicht im Rentenrevisionsverfahren), um einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 92 f. BGG (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481
f.).

3.4.2. Obwohl der Versicherte vor Bundesgericht geltend macht, die SUVA-MV habe
mit Zwischenverfügung vom 28. November 2014 die Invalidenrente für die Zukunft
definitiv aufgehoben, ohne dass je eine materiellrechtliche Prüfung in einem
ordentlichen Verfahren stattgefunden hätte, hat er gegen diese formelle
Zwischenverfügung zutreffend (und entsprechend der Rechtsmittelbelehrung)
direkt bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben. Andernfalls wäre der Rechtsweg
gegen eine angeblich definitiv rentenaufhebende materielle Revisionsverfügung
zunächst über deren Anfechtung im Einspracheverfahren zu beschreiten gewesen
(Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG).

3.4.3. Die Vorinstanz hat mit Erlass des hier angefochtenen
Abschreibungsentscheides offensichtlich nicht abschliessend über den
Rentenanspruch entschieden (vgl. SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.2;
Urteil 8C_658/2013 vom 5. November 2013 E. 2). Es liegt somit, namentlich auch
in Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenaufhebung, kein Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG
vor. Dieser ist daher nur unter den in E. 1 hievor erwähnten Voraussetzungen
anfechtbar. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG muss grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen
günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können; eine rein tatsächliche
oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 137 V 314 E.
2.2.1 S. 317 mit Hinweisen; SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.2).

3.4.4. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
fällt von vornherein ausser Betracht, da es sich bei der einstweiligen
Renteneinstellung per 31. Dezember 2014 um eine vorsorgliche Massnahme
gehandelt hat (vgl. SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/2012 E. 6.3; vgl. auch E.
3.4.1 hievor), welche mit dem Entscheid in der Hauptsache durch die definitive
revisionsweise Rentenaufhebung gemäss Verfügung vom 28. Januar 2015
dahingefallen ist (vgl. E. 2 hievor).

3.4.5. Auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde
unzulässig. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb bei ihm ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil vorliegen soll. Vorsorgliche Massnahmen
begründen nur dann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dadurch ein
bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch nicht nachträglich
rückgängig gemacht werden kann. Demgegenüber hat der blosse vorläufige Entzug
finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zur Folge. Dies gilt auch für die vorsorgliche Einstellung einer
Rentenzahlung. Denn wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass die Rente
nicht eingestellt wird, erfolgt für die ganze Dauer der vorsorglichen
Einstellung eine Rentennachzahlung samt Zins (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 87, 8C_978/
2012 E. 6.4 mit Hinweisen).

3.4.6. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil legt der Beschwerdeführer
nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.

3.4.7. Sollte der Versicherte - ohne gegenteilige Anhaltspunkte in den Akten
und ohne Entsprechendes geltend zu machen - gegen die Verfügung der SUVA-MV vom
28. Januar 2015 nicht Einsprache erhoben haben, wäre die am 28. Januar 2015 in
Anwendung von Art. 17 ATSG definitiv erlassene Rentenaufhebung per 31. Dezember
2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere (auch) in diesem
Falle wäre mit dem Erlass des Endentscheides in der Hauptsache der Bestand der
vorsorglichen Massnahme im Sinne der einstweiligen Rentensistierung gemäss
Zwischenverfügung vom 28. November 2014 dahingefallen. Auch in diesem Falle
wäre die hier angefochtene Abschreibung des kantonalen Beschwerdeverfahrens
zufolge Gegenstandslosigkeit jedenfalls nicht als verfassungswidrig (Art. 98
BGG) zu beanstanden. Denn weder die allfällige Nichtanfechtung der definitiv
per 31. Dezember 2014 verfügten revisionsweisen Rentenaufhebung noch die
eventuell andauernde Rechtshängigkeit einer entsprechenden Anfechtung dieser
materiellen Revisionsverfügung ändern etwas an der Qualifikation der am 28.
November 2014 angeordneten vorsorglichen Rentensistierung als Zwischenverfügung
(vgl. hievor E. 3.4.1 ff.).

3.4.8. Schliesslich ist nach dem Gesagten ergänzend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in Bezug auf den vor Bundesgericht erneuerten Hauptantrag in
der Sache (Feststellung der Nichtigkeit der Zwischenverfügung vom 28. November
2014) das praxisgemäss hiefür erforderliche Rechtsschutzinteresse (BGE 136 II
415 E. 1.2 und 1.3 S. 417; Urteil 1C_627/2012 vom 24. April 2013 E. 2) weder
rechtsgenüglich dargelegt hat noch ein solches ersichtlich ist.

3.5. Zusammenfassend ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
auf die Beschwerde vom 2. Mai 2015 nicht einzutreten.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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