Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.28/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_28/2015

Urteil vom 17. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1961, arbeitete von November 1990 bis Ende Juli 2000 als
Hausdienstangestellte im Spital B.________. Am 28. August 2000 meldete sie sich
unter Hinweis auf Angstzustände, Depression, Schwindel, Kopfschmerzen, Rücken-
und Schulterschmerzen, Müdigkeit und Zittern bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf berufliche und
medizinische Abklärungen. Unter anderem holte sie den Bericht von Dr. med.
C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.
D.________, Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie Rehabilitationswesen, der
Klinik E.________ vom 6. August 2001 ein. Mit Verfügung vom 25. Januar 2002
sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Juli 2000 bei einem
Invaliditätsgrad von 70 Prozent eine ganze Invalidenrente zu.
Das von der IV-Stelle im Jahre 2006 durchgeführte Rentenrevisionsverfahren
führte zur Bestätigung des Rentenanspruchs. Im Rahmen der im Sommer 2011
eingeleiteten Revision holte sie unter anderem beim medizinischen
Abklärungsinstitut F.________ ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am
18. Mai 2012 erstellt wurde. Gestützt darauf stellte sie im
Vorbescheidverfahren die Aufhebung der Rentenleistungen in Aussicht. Zu der von
der Versicherten eingereichten Stellungnahme des Dr. med. C.________, Klinik
G.________, vom 19. September 2012 äusserten sich die Gutachter des
medizinischen Abklärungsinstituts F.________ am 30. Januar 2013. Am 4. März
2013 liess sich Dr. med. C.________ dazu vernehmen. Mit Verfügung vom 30. April
2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf den 30. Juni 2013 auf. Zur
Begründung führte sie an, die Versicherte sei in der Lage, ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.

B. 
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die von A.________ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde
ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
IV-Stelle zu verpflichten, weiterhin Rentenleistungen auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und
anschliessenden Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz,
auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl.
Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Der Vorinstanz steht als
Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum
zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung siehe BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit
Hinweisen). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in
der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete
Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
Hinweis).

2.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Derartige Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, welche bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 9C_920/2008 vom 16. April
2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163, aber in: SVR 2009 BVG Nr. 30 S.
109; vgl. auch Urteil 8C_502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen). Das
Einbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die sich erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereignet haben oder entstanden sind (sog. echte Noven),
ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteile 8C_545/2010 vom 22. November 2010 E.
3.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin legt letztinstanzlich neu den Austrittsbericht des
Sanatoriums H.________ vom 23. September 2014 über einen stationären Aufenthalt
vom 15. August bis 15. September 2014 auf. Diesbezüglich werden keine nach Art.
99 Abs. 1 BGG relevanten Gründe geltend gemacht. Im Übrigen bleibt anzumerken,
dass der gerichtliche Überprüfungszeitraum sich grundsätzlich nur auf den
Sachverhalt erstreckt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 30. April 2013) verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E.
1.2 S. 446). Der obige Bericht wurde nach diesem für die richterliche
Beurteilung praxisgemäss massgeblichen Zeitpunkt erstellt und beschreibt neue
Befunde. Dieser hat deshalb unbeachtlich zu bleiben.

3. 
Streitig ist die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich über die Begriffe der Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art.
28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a
Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348), die Rentenrevision
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der
Rentenverfügung vom 25. Januar 2002 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 30.
April 2013 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass die abweichende medizinische oder
rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen
Verhältnissen nicht zu einer materiellen Revision führt (BGE 115 V 308 E. 4a/bb
S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2). Bloss auf einer anderen
Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von
revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen ( URS MÜLLER, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung,
2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht,
obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist
meist auf eine unterschiedliche Ausübung des ärztlichen Ermessens
zurückzuführen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253).

4.2. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten
besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom
Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes
Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung
aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in
rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht
oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).

5.

5.1. Die Vorinstanz bejaht die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG. Sie verweist dabei auf verschiedene Arztberichte, die im
Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenzusprechung im Jahre 2002 erstellt
wurden (Berichte von Dr. med. I.________, Facharzt für Physikalische Medizin
und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 20. September 2000, Frau
Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, vom 3. Oktober 2000, Frau Dr.
med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20.
November 2000, der Klinik E.________ vom 6. August 2001, Dr. med. L.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. M.________ vom 15.
September 2001). Gemäss den Ärzten der Klinik E.________ litt die Versicherte
an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), generalisierter Angststörung (ICD-10
F41.1), Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0) und auf unreife
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) sowie einem Fibromyalgiesyndrom. Sie
attestierten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
Für den weiteren Verlauf führt die Vorinstanz verschiedene Berichte der die
Versicherte behandelnden Ärzte (Dr. med. N.________, Allgemeine Medizin, vom
11. August 2006, Dr. med. C.________, vom 14. September 2006) sowie für die
Phase der Rentenrevision die Berichte des Dr. med. N.________ vom 9. August
2011 und des Dr. med. C.________ vom 24. August 2011 sowie das Gutachten des
medizinischen Abklärungsinstituts F.________ vom 18. Mai 2012 an. Diese
Expertise qualifiziert sie als umfassend sowie nachvollziehbar und begründet
und misst ihr volle Beweiskraft bei. Dr. med. O.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, kam im psychiatrischen Teilgutachten zum
Schluss, es liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode (ICD-10 F33.1) vor. Wegen dieses Befundes sei die Versicherte um 20
Prozent in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien die ängstlichen und emotionalen instabilen
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Laut Gutachter war die in den Akten
erwähnte Angst- und Panikstörung nicht mehr nachweisbar. Auch konnte er keine
depressive Störung in Gestalt einer mittelschweren bis schweren Episode
feststellen. Insgesamt bezeichnete er das psychiatrische Zustandsbild als
wesentlich gebessert. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung bezeichneten die
Gutachter - unter Mitberücksichtigung der orthopädischen Diagnosen (chronische
Nacken-Schulter-Arm-Handbeschwerden rechts ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10
M54.2/M79.60], chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
[ICD-10 M54.5]) - körperlich leicht bis mittelschwer belastende, angepasste
Tätigkeiten sowie die angestammte Tätigkeit als vollschichtig zumutbar, mit
einer Leistungsfähigkeit von 80 Prozent. Gestützt auf dieses Gutachten ging die
Vorinstanz im Einklang mit der Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 25. Januar 2002 (dem
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung) bis zum Zeitpunkt der
Rentenaufhebung am 30. April 2013 wesentlich verbessert habe.

5.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Auffassung von Dr. med. O.________,
wonach keine Persönlichkeitsstörung vorliege und die depressive Störung nur
leichtgradig ausgeprägt sei, könne nicht gefolgt werden, da sie - im Gegensatz
zur Beurteilung des die Versicherte behandelnden Dr. med. C.________ - auf
einer Momentaufnahme beruhe und dem phasenweisen Verlauf unterschiedlicher
Ausprägung der depressiven Symptome nicht Rechnung trage. Ein weiterer Mangel
des Gutachtens liege darin, dass der Gutachter die genetische Vulnerabilität
und die traumatischen Ereignisse der Versicherten, welche zur Entwicklung einer
Persönlichkeitsstörung geführt hätten, nicht berücksichtigt habe.

5.3.

5.3.1. Entscheidend ist, ob die Vorinstanz auf der Basis des Gutachtens des
medizinischen Abklärungsinstituts F.________ gestützt auf die im Zeitpunkt der
Begutachtung herrschenden gesundheitlichen Verhältnisse von einer seit der
Rentenzusprache eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen
durfte, ohne in Willkür zu verfallen. Die psychiatrische Exploration durch Dr.
med. O.________ umfasst eine ausführliche Anamnese, eine Darstellung der
Befunde, eine psychiatrische Beurteilung, eine begründete Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sowie eine Stellungnahme zur
abweichenden Beurteilung des Dr. med. C.________. Dass die Begutachtung
wesensgemäss nicht auf einer einen längeren Zeitraum abdeckenden Begleitung der
Explorandin beruht, spricht nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert (Urteil
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008). Sowohl der behandelnde Arzt wie auch der
Gutachter gehen von einer rezidivierenden depressiven Störung und damit von
einer anhaltenden Erkrankung aus, unterscheiden sich aber bezüglich des
Schweregrades. Dr. med. O.________ hält dazu fest, die Versicherte leide seit
Jahren an depressiven Verstimmungen, welche sich vor allem in einer chronischen
Gereiztheit und einer chronischen Unzufriedenheit äusserten. Er begründet
eingehend, weshalb von einem leichten Verlauf auszugehen ist und weist darauf
hin, dass nie eine stationäre psychiatrische Behandlung notwendig war. Eine
mittelgradige oder schwere depressive Störung - wie sie insbesondere von Dr.
med. C.________ im Arztbericht vom 24. August 2011 diagnostiziert wurde -
konnte der Facharzt nicht feststellen. Weiter legt der Gutachter schlüssig dar,
dass keine Hinweise auf eine Panikstörung oder eine Angststörung mehr vorliegen
würden. Auch eine Persönlichkeitsstörung, welche es der Versicherten
verunmöglichen würde, ihre Emotionen und Impulse zu steuern, konnte der
Gutachter nicht ausmachen. Da die Beschwerdeführerin früher durchaus in der
Lage war, eine geordnete Arbeitsleistung zu erbringen, könne von ihr erwartet
werden, ihre chronische Gereiztheit und Aggressivität soweit zu überwinden,
dass sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könne.

5.3.2. Das kantonale Gericht hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit
der Kontroverse zwischen Dr. med. C.________ und Dr. med. O.________
hinsichtlich der diagnostischen Einordnung des Krankheitsbildes
auseinandergesetzt und einleuchtend begründet, weshalb es auf die Einschätzung
des Gutachters und nicht auf jene des behandelnden Arztes abgestellt hat. Im
angefochtenen Entscheid wird auch dargelegt, weshalb die Einschätzung des Dr.
med. C.________ - welcher sich im Übrigen nicht zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin äussert - die Aussagekraft des psychiatrischen
Teilgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Die von der
Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Was das
Thema Vulnerabilität und traumatische Ereignisse der Versicherten betrifft,
ergibt sich aus der Stellungnahme des Dr. med. O.________ vom 30. Januar 2013,
dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber zwar die Alkoholabhängigkeit und
Gewalttätigkeit des Vaters, nicht aber sexuellen Missbrauch in der Kindheit
erwähnt hat. Die Missbrauchsfrage scheint nicht besonders im Vordergrund zu
stehen, wurde sie doch in den Berichten des Dr. med. C.________ vom 6. August
2001 und vom 24. August 2011 gar nicht erwähnt. Die Auffassung des kantonalen
Gerichts, wonach die Akten eine zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führende
Veränderung des Gesundheitszustandes ausweisen würden, hält vor Bundesrecht
stand. Denn aufgrund der Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts
F.________ kann willkürfrei darauf geschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 30. April 2013 keine
gesundheitlichen Probleme mehr hatte, welche zu einer 20 Prozent
überschreitenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Erwerbstätigkeit führen. Die abweichende Auffassung des behandelnden Arztes
bildet keinen Grund, von den Ergebnissen der Administrativbegutachtung
abzuweichen (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2).

6. 
Die Vorinstanz erachtet es aufgrund des Gutachtens des medizinischen
Abklärungsinstituts F.________ als erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft sowie in jeder anderen leichten bis
mittelschweren Tätigkeit zu 80 Prozent arbeitsfähig ist. Gemäss
Einkommensvergleich, bei welchem die Vorinstanz für die Ermittlung des
hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) vom zuletzt
erzielten Lohn und für die Festlegung des Invalideneinkommens von den
Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) ausgegangen ist, ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von
gerundet 35 Prozent, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet
(vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Im bundesgerichtlichen Verfahren sind der
Einkommensvergleich und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht bestritten.
Zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Damit hat es bei
der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Aufhebung der Invalidenrente auf
Ende des auf die Zustellung der Verfügung vom 30. April 2013 folgenden Monats
sein Bewenden.

7. 
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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