Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.287/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_287/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Josef Flury,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (natürlicher Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 10. März 2015.

Sachverhalt:

 Mit Verfügung vom 29. Januar 2014, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18.
Februar 2014, lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
mangels natürlichen Kausalzusammenhanges ab, A.________ (Jg. 1960) im
Zusammenhang mit einem Sturz - der sich am 16. Februar 2012 ereignet haben
soll, ihr aber von der Kantonalen Verwaltung Luzern als Arbeitgeberin erst am
19. Juli 2013 gemeldet worden war - Leistungen zu erbringen.

 Das Kantonsgericht Luzern wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid
vom 10. März 2015 ab.

 A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es seien ihm
unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (wegen der Folgen des
Vorfalles vom 16. Februar 2012) die gesetzlichen Leistungen zu gewähren;
eventuell sei die Sache zur Einholung eines "neutralen" Gutachtens und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Bezüglich der für die Beurteilung der zur Diskussion stehenden
Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und der von der
Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze dazu kann mit der Vorinstanz
auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid
vom 18. Februar 2014 verwiesen werden. Richtig sind auch die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid über den Beweiswert von Arztberichten und über die in
zeitlicher Hinsicht durch den Erlass des Einspracheentscheides begrenzte
richterliche Überprüfung.

3. 

3.1. Nach eingehender Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage ist
das kantonale Gericht mit in allen Teilen einleuchtender Begründung vorwiegend
gestützt auf die im kantonalen Verfahren mit der Beschwerdeantwort der SUVA
eingereichte Stellungnahme des Dr. med. B.________ von deren
versicherungmedizinischem Kompetenzzentrum vom 20. August 2014 zur Erkenntnis
gelangt, dass der Sturz des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2012 nicht als
Ursache der angegebenen Schulterbeschwerden zu sehen ist. Die von Frau Dr. med.
C.________, Oberärztin am Spital D._______, in ihrem mit der Beschwerde im
kantonalen Verfahren beigebrachten Bericht vom 31. März 2014 zum Ausdruck
gebrachte gegenteilige Auffassung, wonach die transmurale Ruptur der
Supraspinatussehne mit höchster Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei, erachtete
es demgegenüber nicht als geeignet, den Beweiswert des Gutachtens des Dr. med.
B.________ zu schmälern. Diesem Ergebnis der überzeugenden vorinstanzlichen
Beweiswürdigung pflichtet das Bundesgericht vollumfänglich bei.

3.2. 
Die dagegen gerichteten Einwände i n der Beschwerdeschrift vermögen daran
nichts zu ändern. Zutreffen mag zwar, dass vorbestehende degenerative
Veränderungen im Schulterbereich die Bejahung einer unfallkausalen Verletzung
nicht von vornherein ausschliessen. Zuverlässige Aufschlüsse darüber, wie es
sich tatsächlich verhalten hat, können daraus indessen nicht gewonnen werden.
Auch dass degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne selbst nicht
ausgewiesen sein sollen, spricht für sich allein noch nicht zwingend dafür,
dass das bestehende Leidensbild auf eine unfallmässige Verursachung
zurückzuführen wäre. Ebenso wenig belegt die behauptete generelle Eignung eines
Anpralls der Schulter, eine Rotatorenmanschettenfraktur zu bewirken, dass ein
solcher im konkret geprüften Fall tatsächlich Auslöser einer entsprechenden
Verletzung war. Was das Verhalten des Beschwerdeführers nach seinem Sturz vom
16. Februar 2012 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Schwere der Schädigung
und ihre Auswirkungen auf die beruflich/erwerblichen Möglichkeiten nichts über
deren - hier allein interessierende - Ursache aussagen. Für die Beantwortung
der streitigen Kausalitätsfrage spielt es daher von vornherein kein Rolle,
welche konkreten Tätigkeiten nach dem Sturz vom 16. Februar 2012 noch ausgeübt
werden konnten. Damit, dass genauere diesbezügliche Abklärungen unterblieben
sind, lässt sich deshalb die der Vorinstanz vorgeworfene Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht begründen. Ein enger zeitlicher Konnex zwischen
dem Ereignis vom 16. Februar 2012 und der angeblich darauf zurückzuführenden
Beschwerden kann keinesfalls als erstellt gelten, nachdem erst nach siebzehn
Monaten ärztliche Betreuung beansprucht und deshalb am 11. Juli 2013 der
Hausarzt Dr. med. Baldi, Entlebuch, aufgesucht worden ist. Dass das kantonale
Gericht der Auffassung des Dr. med. B.________ eher zu folgen bereit war und
sich von der abweichenden Betrachtungsweise der Frau Dr. med. C.________ nicht
überzeugen liess, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

Soweit rechtserheblich, ist die Vorinstanz auch ihrer Verpflichtung zu
umfassender Sachverhaltsermittlung in jeder Hinsicht nachgekommen. Namentlich
gilt dies bezüglich der medizinischen Sachlage, welche ausreichend dokumentiert
worden ist. Weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, kann - in
antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen) -
von der eventualiter beantragten Rückweisung zur Einholung eines weiteren
Gutachtens abgesehen werden. Bezüglich der Rechtfertigung des Abstellens auf
das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 20. August 2014 wird auf die
vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen, welchen das Bundesgericht nichts
weiteres beizufügen hat.

4. 
Die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abzuweisen (Art. 109 Abs. 2 lit. a).
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a
BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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