Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.286/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_286/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 26. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 30. März 2015.1-9

Sachverhalt:

A. 
Die 1971 geborene A.________ meldete sich am 15. April 1996 unter Hinweis auf
ein am 16. Februar 1995 durch einen Autounfall mit Heckkollision erlittenes
Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung an. Während einer beruflichen Abklärung im Rahmen eines
vom 14. April bis 26. September 1997 dauernden Praktikums in der Klinik
C.________ sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen Taggeldleistungen zu
(Verfügung vom 30. Mai 1997). Des Weiteren gewährte sie vom 6. Oktober 1997 bis
27. März 1998 berufliche Massnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung), indem
sie den Wiedereinstieg in die zuvor begonnene Ausbildung zur Physiotherapeutin
unterstützte. Die Klinik C.________ ging am 27. Oktober 1998 von einer 50
%-igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf die Ausbildung zur Physiotherapeutin aus.
Weder aus medizinischer noch berufsberaterischer Sicht wurden berufliche
Alternativen empfohlen. Am 16. Juni 2000 informierte A.________ die IV-Stelle
über die abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin; aufgrund der nach wie
vor, gemäss Klinik C.________ bestehenden, teilweisen Arbeitsunfähigkeit als
Physiotherapeutin erwarte sie aber einen Entscheid über allfällige
Rentenleistungen. Am 28. September 2000 sprach ihr die IV-Stelle rückwirkend ab
1. März 1998 eine halbe Invalidenrente zu, was sie revisionsweise am 10.
Oktober 2002, am 19. Juli 2004, am 3. Januar 2007 sowie am 29. April 2010
bestätigte. Im Rahmen eines im April 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens und
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle die laufende
halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 17. April 2013 - in Anwendung der
Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision - auf den ersten Tag des zweiten Monats
nach Zustellung der Verfügung auf.

B. 
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. März 2015 in Aufhebung der
Verfügung vom 17. April 2013 gut.

C. 
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Es
sei festzustellen, dass die ab März 1998 zugesprochene halbe Invalidenrente
gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision überprüft werden könne.
Die Sache sei zudem zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Ferner wird um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ersucht.
Vorinstanz und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Verfügung vom 19. August 2015 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig ist die Rechtmässigkeit der am 17. April 2013 durch die IV-Stelle
verfügten Aufhebung der rückwirkend seit 1. März 1998 ausgerichteten halben
Invalidenrente. Sie hat sich dabei auf lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in
Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IV 6/1) gestützt.

3.

3.1. Nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 werden Renten, die bei
pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne
nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2012) überprüft; sind die
Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht gegeben, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht
erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 140 V 15
E. 5.1 S. 17 mit Hinweis). Sie findet indessen laut lit. a Abs. 4 SchlBest. IV
6/1 keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die
Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der
Invalidenversicherung beziehen.

3.2.

3.2.1. In BGE 139 V 442 E. 3 und 4 S. 444 ff. wurde in Auslegung des vorstehend
letztzitierten Satzteils erkannt, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine
Person bereits seit mehr als 15 Jahren eine Rente "bezieht", auf den Beginn
ihres Rentenanspruchs und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses der
rentenzusprechenden Verfügung abzustellen ist. Einzig diese Interpretation der
Ausschlussklausel trägt den Kernanliegen der darin verankerten
Besitzstandsgarantie (Gewährleistung von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz;
Vermeidung aussichtsloser Eingliederungsversuche) angemessen Rechnung. Während
dem Verfügungszeitpunkt stets etwas Zufälliges anhaftet, vermag die Anknüpfung
beim Beginn der Rentenberechtigung eine allfällige lange dauernde (Teil-)
Absenz vom Arbeitsmarkt und die sich daraus ergebende faktische
Aussichtslosigkeit von (Wieder-) Eingliederungsmassnahmen klar darzutun. Die
Höhe der seit mehr als 15 Jahren bezogenen IV-Rente (Viertels-, halbe,
Dreiviertels- oder ganze Rente) spielt für das Heranziehen der
Ausschlussklausel von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 keine Rolle (BGE 140 V 15
E. 5.2 S. 17; 139 V 442 E. 5.1 S. 450 f.; SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65, 8C_773/2013
E. 2.2.2 mit Hinweis). Bei Revisionsverfahren, welche noch vor Inkrafttreten
der   6. IV-Revision eingeleitet wurden, bildet der 1. Januar 2012 den fiktiven
Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der massgebenden Rentenbezugsdauer (BGE 140
V 15 E. 5.3.5 S. 21).

3.2.2. Der "Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird," bestimmt sich
nicht anhand des Momentes, in welchem die versicherte Person erstmals
schriftlich Kenntnis von der gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 ins
Auge gefassten Rentenaufhebung erhielt (vgl. SVR 2014 IV Nr. 17 S. 65, 8C_773/
2013 E. 3.1 i.f. in Verbindung mit E. 3.3.2 i.f.). Vielmehr richtet sich der
Zeitpunkt der mit Blick auf lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 fristwahrenden
Einleitung der Rentenüberprüfung nach dem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesenen tatsächlichen Beginn des betreffenden Verfahrens (SVR 2015 IV
Nr. 13 S. 37, 8C_576/2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe am 3. Juli 2012 durch die
Zustellung eines Fragebogens zur Überprüfung des medizinischen Sachverhalts an
den Hausarzt mit Blick auf lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 das Verfahren zur
Rentenüberprüfung fristwahrend eingeleitet. Mit Blick auf den Rentenbeginn am
1. März 1998 stünde daher einer Rentenüberprüfung kein Ausschlussgrund im Sinne
von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 entgegen, da die Rentenüberprüfung vor
Ablauf der 15-jährigen Bezugsdauer eingeleitet worden sei.
Da der Versicherten aber ab 14. April 1997 Taggelder der Invalidenversicherung
ausgerichtet worden seien, habe sie bereits ab diesem Zeitpunkt ein
IV-Ersatzeinkommen erzielt. Überdies sei die Versicherte von Februar 1995 bis
mindestens Mai 1996 nicht arbeitsfähig gewesen und habe ihre Ausbildung
unfallbedingt abgebrochen. Nach den medizinischen Akten sei sie bis April 1997
arbeits-, eingliederungs- und ausbildungsunfähig gewesen, weshalb eine
Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG abgelaufen und die Rentenfrage zu
prüfen gewesen wäre. Da sie zusätzlich zum Ablauf der durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres aufgrund ihrer
abgebrochenen Ausbildung als vollständig invalid anzusehen gewesen wäre, hätte
sie nach aArt. 28 IVG einen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt. Die
langandauernde Arbeits- und Ausbildungsunfähigkeit bereits vor dem 3. Juli 1997
mit hypothetischem Rentenbeginn im Februar 1996 könne bei der Frage, ob die
Schlussbestimmungen anzuwenden seien, nicht ausser Acht gelassen werden. Es sei
lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1 ausdehnend zu interpretieren, weshalb die
Aufhebung der laufenden Rente gestützt hierauf als rechtswidrig anzusehen sei.
Die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 17. April 2013 ergäbe sich schliesslich
auch bei einer wörtlichen Anwendung von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1, da der
medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei. Die Rente sei
aufgrund des erlittenen HWS-Distorsionstraumas und damit eines syndromalen
Beschwerdebildes im Sinne der Rechtsprechung (BGE 136 V 279) zugesprochen
worden, eine invalidisierende Wirkung des Gesundheitsschadens sei damit jedoch
nicht ausgeschlossen. Indem die IV-Stelle sich hinsichtlich der Rentenaufhebung
einzig auf eine Stellungnahme des    Dr. med. B.________, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD) der IV-Stelle, vom 18. Januar 2013 stützte, habe sie es in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, den Gesundheitszustand mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Rentenaufhebungsverfügung hinreichend abzuklären.

4.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, faktisch
habe die Vorinstanz die rentenzusprechende Verfügung vom 28. September 2000 in
Wiedererwägung gezogen, indem sie ihren Erwägungen einen hypothetischen
Rentenbeginn im Februar 1996 zu Grunde gelegt habe, was nicht angehe.
Massgeblicher Anknüpfungspunkt für die Überprüfung eines Rentenanspruchs nach
lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 sei der effektive Beginn des Rentenanspruchs;
dies gewährleiste eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten.

5.

5.1. Es steht fest, dass der Rentenzusprache das erlittene Distorsionstrauma
der HWS und damit ein unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbares
organisches Korrelat (BGE 136 V 279, 141 V 281 E. 4.2) zu Grunde lag. Ebenso
steht fest, dass die Beschwerdegegnerin seit 1. März 1998 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung bezog und die IV-Stelle am 3. Juli 2012 dem behandelnden
Neurologen Dr. med. D.________ unter Hinweis auf die Überprüfung des
medizinischen Sachverhalts im Rahmen der "Gesetzesrevision 6a des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung" einen Fragebogen zustellte,
womit spätestens - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - das
Rentenüberprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Eine 15-jährige
Rentenbezugsdauer steht damit der Anwendung von lit. a Abs. 4 SchlBest. IV 6/1
grundsätzlich nicht entgegen, wie auch die Vorinstanz einräumt.

5.2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der
Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die
Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Ordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind
auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine
klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 139 V 442 E. 4.1 S.
446 f.; 139 III 457 E. 4.4 S. 461).

5.3.

5.3.1. Anknüpfungspunkt für die 15-jährige Bezugsdauer einer Invalidenrente
ist, wie dargelegt (E. 3.2.1), Beginn der Rentenberechtigung. Gemäss
unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. September 2000 bestand ein
Rentenanspruch ab 1. März 1998.

5.3.2. Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt einen früheren
Rentenbeginn geltend gemacht. Eine extensive richterliche Interpretation der
Bestimmung im Sinne der Vorinstanz, wonach nicht der rechtsverbindlich
festgesetzte Beginn des Rentenanspruchs, sondern der aufgrund des aktenmässigen
Gesundheitsverlaufs möglicherweise früher bestandene, jedoch nie rechtsgültig
festgestellte Rentenbeginn zu berücksichtigen ist sowie auch der Zeitraum eines
IV-Ersatzeinkommens in Form der ausgerichteten Taggelder während beruflicher
Massnahmen, wäre vom Wortlaut der Norm nicht gedeckt und führte zu
Rechtsunsicherheit. Denn es stünde damit nicht eindeutig fest, welcher
Zeitpunkt als Rentenbeginn für die Berechnung der 15-jährigen Frist
heranzuziehen wäre, wenn jederzeit - auch im Rahmen eines
Rentenaufhebungsverfahrens nach lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1 - durch das
kantonale Gericht sämtliche Aspekte der damaligen Zusprechung einer Rente im
Sinne einer voraussetzungslosen, nachträglichen Neubeurteilung derselben
überprüft (vgl. hinsichtlich einer Wiedererwägung: BGE 119 V 180) und für die
Berechnung der Rentenbezugsdauer herangezogen werden dürfte.

5.3.3. Wie in BGE 139 V 442 E. 4.2.2 ausgeführt wurde, rechtfertigt sich auch
aus teleologischer (zweckbezogener) Sicht der Schlussbestimmung einzig die
Bezugnahme auf den effektiven Beginn des Rentenanspruchs als klar terminierter
Fixpunkt, der die rechtskräftig festgestellte Anspruchsbegründung markiert und
damit das alleinige taugliche Anknüpfungskriterium darstellt, was auch in
Einklang mit dem Schutzzweck der Bestimmung steht. Triftige Gründe, um hiervon
abzuweichen und die 15-jährige Bezugsdauer einer Rente, entgegen dem Wortlaut
der Schlussbestimmung, auf die Phase der Arbeitsunfähigkeit (mit Bezug von
IV-Taggeldern) und einer allfälligen Invalidität ohne effektiven Rentenbezug
auszudehnen, liegen nicht vor. Der vorinstanzlichen Auffassung kann
dementsprechend nicht gefolgt werden. Damit ist mit der Beschwerdeführerin eine
Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IV 6/1
rechtmässig.

6. 
Schliesslich gesteht die Beschwerdeführerin ein, dass sie den
Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin mit Blick auf das Erfordernis der
Aktualität der ärztlichen Untersuchungen im Zeitpunkt der Rentenaufhebung zu
wenig abgeklärt hat, indem sie sich im Wesentlichen auf eine interne
Stellungnahme des RAD-Arztes B.________ vom 8. Januar 2013 stützte, der sich in
seinen kurzen Darlegungen wiederum einzig auf das Gutachten der Klinik
C.________ vom 23. Mai 1996 bezog. In Ermangelung einer beweiskräftigen
medizinischen Grundlage zur Rentenaufhebung ist die Sache antragsgemäss an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen medizinischen
Abklärungen, mitunter in Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 141 V
281 zur invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden, nachholt.

7. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt
die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 30. März 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons St. Gallen vom 17. April 2013 werden aufgehoben und die Sache an die
IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung neu verfüge.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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