Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.282/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_282/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 28. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 28. April 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 29. April 2013, worin u. a. auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittel-frist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der Versicherten vom 2.
Mai 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingaben vom 28. April und 2. Mai 2015 diesen Mindestan-forderungen
offensichtlich nicht genügen, da sich die Beschwerde-führerin nicht in
konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und
namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne
von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den
Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer
Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch die blosse Beilage von zwei neuen ärztlichen Zeugnissen (Dr.
med. B.________ und Prof. Dr. med. C.________ vom 24. und 27. April 2015)
nichts ändert, zumal diese nicht den massgeblichen Vergleichszeitraum betreffen
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220) und sie im vorliegenden Verfahren als neue
Beweismittel vom Bundesgericht -entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin -
ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass deshalb keine rechtsgenügliche Beschwerde eingereicht worden ist, obwohl
das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse von
Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 29. April 2015
ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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