Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.280/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_280/2015

Urteil vom 28. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invaliditätsbemessung; Kosten- und Entschädigungsfolge
im vorinstanzlichen Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jg. 1956) erhielt nach einer Schulterverrenkung rechts mit
Verfügung vom 2. Juni 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Juli
2005, rückwirkend für die Zeit ab 1. Dezember 1999 bis 28. Februar 2001 von der
IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Ein
darüber hinausgehender Rentenanspruch wurde gleichzeitig mangels
rentenrelevanter Invalidität verneint. In teilweiser Gutheissung einer dagegen
gerichteten Beschwerde verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen die IV-Stelle mit Entscheid vom 26. April 2006 zur Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens und anschliessender neuer Verfügung. Die IV-Stelle
veranlasste deshalb eine Abklärung internistischer, orthopädischer und
psychiatrischer Art im Zentrum B.________ (Expertise vom 20. September 2007)
und lehnte darauf nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch
mit Verfügung vom 14. Juli 2008 erneut ab. Dies wurde vom kantonalen
Versicherungsgericht mit Entscheid vom 3. August 2009 geschützt. Das
Bundesgericht hob diesen Entscheid wie auch die diesem vorangegangene Verfügung
auf Beschwerde hin mit Urteil vom 11. Mai 2010 jedoch wieder auf und wies die
Sache an das kantonale Gericht zurück, damit diesesein gerichtliches
Obergutachten einhole und anschliessend über die dem Beschwerdeführer
zustehenden Leistungen neu befinde. Das kantonale Gericht wies darauf die Sache
mit Entscheid vom 24. Juni 2010 an die IV-Stelle zurück, damit diese die vom
Bundesgericht verlangten Vorkehren treffe. Nach Vorliegen einer Expertise des
Instituts C.________ vom 22. November 2010 und durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 11. September 2013 wiederum die
Ablehnung des Rentenbegehrens.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht -
nachdem es am Spital D.________ ein weiteres polydisziplinäres Gutachten des
Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 eingeholt hatte - mit Entscheid vom
27. Februar 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr.
1'000.- auferlegte es A.________. Eine Parteientschädigung wurde nicht
zugesprochen.

C. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit den Anträgen, unter
Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine ganze, eventuell eine
Teilrente zu gewähren oder die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer
Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem beantragt er,
unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens zur Rentenfrage seien
ihm eine angemessene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu
gewähren und die vorinstanzliche Entscheidgebühr (Kostenauferlegung)
aufzuheben, eventuell zu reduzieren oder - subeventuell - die Sache zu neuer
Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfrage an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Die für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruches massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung weiter konkretisierten
Grundsätze dazu sind schon im kantonalen Entscheid vom 3. August 2009
zutreffend dargelegt worden. Darauf kann - wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid vom 27. Februar 2015 - auch das Bundesgericht verweisen. Seine
Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer
Beschwerdebilder (BGE 130 V 352 und seitherige Rechtsprechung), namentlich zu
den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und
vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu
bewirken vermögen, hat das Bundesgericht mit zur Publikation bestimmtem Urteil
9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 grundlegend überdacht und teilweise geändert.
Weitere Ausführungen dazu können indessen unterbleiben, da sich daraus -
mangels Beschwerdebildes, das sich nicht auf organisch objektivierbare Befunde
zurückführen liesse - keine Auswirkungen auf den hier zur Diskussion stehenden
Fall ergeben (vgl. nachstehende E. 2; zur Anwendbarkeit einer
Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 6
[Ingress] S. 266).

2. 

2.1. Laut dem vom kantonalen Gericht schliesslich - wie vom Bundesgericht schon
mit Urteil vom 11. Mai 2010 verlangt - eingeholten Gerichtsgutachten de
Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 weist der Beschwerdeführer über
posttraumatische Funktionsstörungen der rechten Schulter sowie des rechten
Armes (ICD-10: M75.0 und M19.11) hinaus, welche von der im Dezember 1998
erlittenen Schulterverletzung herrühren, eine später hinzugekommene,
degenerativ bedingte Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule (ICD-10: M53) und
ein - ebenfalls degenerativ bedingtes - chronisches Zervikalsyndrom auf. Zudem
liegen eine chronische Schmerzstörung (ICD-10: F45.41), eine narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1) sowie episodisch auftretende
Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44) vor. Den von der - an der Begutachtung in
der am Institut E.________ mitbeteiligten - Psychiaterin Frau Dr. med.
F.________ thematisierten Aspekten kommt vor dem Hintergrund der daneben
organisch objektivierbaren Befunde keine eigenständige Bedeutung zu, stehen die
von ihr erwähnten Schmerzempfindungen doch unmittelbar mit der somatischen
Schädigung in Zusammenhang, sind dieser inhärent. Frau Dr. med. F.________
erklärte in ihrem psychiatrischen Fachgutachten vom 24. August 2014 denn auch
ausdrücklich, dass die Schmerzstörung auf psychischer Ebene zu keiner
zusätzlichen, additiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Das kantonale
Gericht konnte daher davon ausgehen, dass die aus der chronischen
Schmerzstörung herrührenden psychischen Einschränkungen von den somatisch
ausgewiesenen Leiden unmittelbar geprägt seien. Dem Umstand, dass im
psychiatrischen Teilgutachten von einer bloss noch 70%igen Arbeitsfähigkeit die
Rede ist, musste es unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung mehr
beimessen, was es damit begründete, dass sich die dortige Expertin (Frau Dr.
med. F.________) gar nicht im Sinne einer retrospektiven Beurteilung geäussert
und das Gesamtgutachten, welches eine rückwirkende Verlaufsbeurteilung enthält
und gesamthaft eine bloss um 20 % herabgesetzte Arbeitsfähigkeit ausweist,
vorbehaltlos mitunterzeichnet hat.

2.2. Gestützt auf das - zu Recht als voll beweiskräftig eingestufte - Gutachten
des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 hat das kantonale Gericht
erkannt, dass für die Zeit bis zu dem für die gerichtliche Überprüfung
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11.
September 2013 nie eine unter 80 % liegende Arbeitsfähigkeit für eine
leidensangepasste Tätigkeit attestiert worden ist. Erst für die Zeit nach der
Begutachtung des Instituts E.________, welche Ende August/Anfang September 2014
stattfand, wird von den Spezialisten des Instituts E.________ in deren
Expertise vom 31. Dezember 2014 aus gesamtmedizinischer Sicht primär wegen der
Zunahme degenerativer Veränderungen im Lendenwirbelsäulenbereich eine um 10 %
leicht erhöhte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens angenommen; dies auch
aufgrund organisch erklärbarer Behinderungen des rechten Armes sowie der
Schulter und - degenerativ bedingter - Wirbelsäulenbeschwerden.

2.3. Dass das kantonale Gericht unter diesen Umständen für den Zeitpunkt des
Erlasses der rentenverneinenden Verfügung vom 11. September 2013 von einer
80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen ist, bildet Ergebnis der ihm zustehenden
Beweiswürdigung, welche - als zur Sachverhaltsermittlung zählend - für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist und nur bei offensichtlicher
Unrichtigkeit oder wegen rechtsverletzender Entscheidungsgrundlage mit Aussicht
auf Erfolg angefochten werden kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 hievor).
Eine in diesem Sinne qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung wird vom
Beschwerdeführer jedoch ebenso wenig dargetan wie eine Bundesrechtswidrigkeit.
Insbesondere hilft der Einwand, die Verwaltungsverfügung vom 11. September 2013
habe sich seinerzeit nicht auf eine verwertbare medizinische Beurteilung
stützen können, dem Beschwerdeführer nicht weiter, hat die Vorinstanz im Rahmen
ihrer Entscheidfindung doch gar nicht mehr auf die seinerzeitige Aktenlage,
sondern auf das - erst von ihr beigezogene - Gutachten des Instituts E.________
vom 31. Dezember 2014 abgestellt. Inwiefern unter diesen Umständen aufgrund
unvollständiger Sachverhaltsfeststellung noch von einer bundesrechtswidrigen
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder von Beweiswürdigungsregeln sollte
gesprochen werden können, ist nicht ersichtlich. Der beantragten Rückweisung
der Sache zwecks zusätzlicher Abklärungen und neuem Entscheid jedenfalls bedarf
es angesichts der medizinisch nunmehr umfassend und gut dokumentierten
Aktenlage - in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.
mit Hinweisen) - nicht.

3.

3.1. Soweit der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz - da in ihrem Verfahren
dem Grundsatz nach unbestritten geblieben - stillschweigend angenommene und
nicht weiter thematisierte wirtschaftliche Verwertbarkeit der ihm verbliebenen
- immerhin 80%igen - (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt in Frage stellt und deswegen die Zusprache einer ganzen
Invalidenrente postuliert, ist ihm zwar darin beizupflichten, dass nach der
Rechtsprechung in BGE 138 V 457 die Verwertbarkeit einer ärztlich attestierten
(Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter in zeitlicher Hinsicht erst
dann geprüft werden kann, wenn deren medizinische Zumutbarkeit feststeht, was
nicht vor dem Vorliegen des Gutachtens des Instituts E.________ vom 31.
Dezember 2014 gesagt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer damals das 58.
Lebensjahr vollendet hatte (Geburtsdatum: 2. August 1956), steht einer
Verwertbarkeit der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit jedoch trotz der
ärztlicherseits aufgezeigten und in der Beschwerdeschrift wiederholt betonten
funktionellen Limitierungen nicht entgegen. Angesichts der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die
Annahme einer Unverwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit älterer Menschen
entwickelt hat (vgl. die Zusammenstellung im Urteil 9C_918/2008 vom 28. Mai
2008 E. 4.2.2 mit Hinweis auf das Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E.
4.1.1), verstösst die Verneinung eines fehlenden Zuganges des Beschwerdeführers
zum allgemeinen, von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt
nicht gegen Bundesrecht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die im Gutachten
des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 umschriebenen Einschränkungen
berufliche Aktivitäten mit entsprechenden Bewegungsabläufen nicht geradezu
ausschliessen, sondern - im Sinne von Empfehlungen verstanden - solche
lediglich nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Es kann aber durchaus
erwartet werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem - mit 80 % doch recht
hohen verbliebenen Leistungsvermögen bei leidensadaptierten Tätigkeiten - auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Anstellungschancen hat, welche trotz
somatischer Problemematik zumutbarerweise einen gewissen Arbeitseinsatz
erlauben, auch wenn dabei allenfalls gewisse Unannehmlichkeiten und sogar
Schmerzen in Kauf genommen werden müssten. In diesem Punkt erweist sich die
Beschwerde als unbegründet.

3.2.

3.2.1. Der Tatsache, dass persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Höhe des Lohnes einer versicherten Person haben können, wird
praxisgemäss durch einen Abzug von dem nach Massgabe der Tabellenlöhne der vom
Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE)
ermittelten Invalideneinkommen Rechnung getragen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 322
f.). Ein solcher (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug kann
aber nur vorgenommen werden, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Kriterien
ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich
wird verwerten können (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).

3.2.2. Die Frage nach einem solchen leidens- oder behinderungsbedingten Abzug (
BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen) nach Massgabe der in BGE 126 V 75
aufgestellten Grundsätze ist rechtlicher Natur und insoweit vom Bundesgericht
frei überprüfbar. Die Festlegung der Höhe eines solchen Abzuges hingegen
beschlägt eine typische Ermessensfrage, welche angesichts der dem Bundesgericht
zukommenden Überprüfungsbefugnis (E. 1.1 hievor) letztinstanzlicher Korrektur
nurmehr dort zugänglich ist (Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein
Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüber- oder
-unterschreitung resp. bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter
(Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E.
3.3 S. 399).

3.2.3. Den seiner Meinung nach abzugsrelevanten Aspekten hat das kantonale
Gericht mit einer Erhöhung des von ihm selbst in seinem Entscheid vom 3. August
2009 noch auf 10% veranschlagten Abzuges auf 15 % Rechnung getragen. Als die
sonst üblichen Lohnansätze mindernd hat es dabei das eingeschränkte
Leistungsprofil resp. die noch möglichen Anforderungen an einer allfälligen
neuen Stelle, das im Verfügungszeitpunkt (11. September 2013) fortgeschrittene
Alter von 57 Jahren und das bloss noch mögliche Teilzeitpensum berücksichtigt,
welche Merkmale bei gesamthafter Schätzung eine 15%ige Reduktion des aufgrund
von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommens zur Folge haben sollen.
Selbst wenn man - wie der Beschwerdeführer geltend macht - überdies wegen der
schon über 17 Jahre lang anhaltenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der
fehlenden Berufserfahrung einen darüber hinausgehenden Abzug zugestehen wollte,
liesse sich damit eine Erhöhung auf den rechtsprechungsgemäss (BGE 126 V 75 E.
5b/cc S. 80) höchstmöglichen - beim Beschwerdeführer sicherlich nicht
angezeigten - behinderungsbedingten Abzug von 25 % nicht rechtfertigen. Dies
auch nicht unter Mitberücksichtigung des Alters des Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens des Instituts E.________ vom 31.
Dezember 2014 von 58 Jahren (vgl. E. 3.1 hievor) - sollte tatsächlich auf
diesen Zeitpunkt abzustellen sein. Das Gleiche ist zu den weiteren vom
Beschwerdeführer genannten Einschränkungen zu sagen, soweit diese (vor allem
Vermeidung von Zeit- und Leistungsdruck) nicht ohnehin schon Bestandteil des
Leistungsprofils bilden und bei den noch möglichen Anforderungen an einer neuen
Stelle berücksichtigt worden sind. Nach der auch vom Beschwerdeführer
angewandten vorinstanzlichen Berechnung des Invaliditätsgrades würde aber
einzig bei dem - nach dem Gesagten ausser Betracht fallenden - 25%igen
Tabellenlohnabzug überhaupt eine rentenbegründende Invalidität resultieren.

4. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass die
Vorinstanz nicht - wie in E. 5.2 des bundesgerichtlichen Urteils vom 11. Mai
2010 verlangt - ein gerichtliches Obergutachten eingeholt und auf diesem
basierend über die noch streitigen Leistungsansprüche befunden, sondern die
Sache zunächst an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, damit diese ein
gerichtliches Obergutachten einhole und anschliessend über die dem
Beschwerdeführer zustehenden Leistungen neu befinde. Zwar räumt er ein, dass
die Vorinstanz in dem nunmehr gegen die erneut ablehnende Verfügung vom 11.
September 2013 gerichteten Beschwerdeverfahren den gerügten Mangel ihres
vorangegangenen Verhaltens mit dem schliesslich doch noch veranlassten
gerichtlichen Obergutachten des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014
nachträglich "geheilt" habe. Doch wehrt er sich aufgrund des zuvor angeordneten
nochmaligen Verwaltungsverfahrens gegen die ihm im letzten kantonalen
Rechtsmittelverfahren auferlegte Kostenpflicht mit gleichzeitiger Verweigerung
einer Parteientschädigung.

4.1. Mit Urteil vom 11. Mai 2010 hat das Bundesgericht die Sache an das
kantonale Gericht zurückgewiesen, damit dieses ein gerichtliches Obergutachten
einhole und anschliessend über die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen
neu befinde. Zur Begründung hat es in E. 5.2 auf bisher von der Verwaltung
begangene Verfahrensfehler hingewiesen und erwogen, angesichts des nicht
befriedigenden Administrativverfahrens habe sich ein gerichtliches Eingreifen
geradezu aufgedrängt, was zweckmässigerweise in Gestalt einer - vom kantonalen
Gericht - eigens veranlassten Begutachtung hätte geschehen sollen. Weil dies
unterblieben ist, hat es die Sache an die Vorinstanz - und nicht an die
Verwaltung - zurückgewiesen, um dies nachzuholen. Dessen ungeachtet hat diese
die Sache mit Entscheid vom 24. Juni 2010 zwecks Veranlassung einer weiteren
Begutachtung an die IV-Stelle zurückgewiesen, worauf diese die Expertise des
Instituts C.________ in Auftrag gegeben hat. Auch mit dieser am 22. November
2010 erstatteten zusätzlichen Entscheidungsgrundlage hat die Verwaltung
indessen an ihrer früheren Rentenverweigerung festgehalten und deshalb am 11.
September 2013 eine weitere ablehnende Verfügung erlassen. Diese hat dem
Beschwerdeführer wiederum Anlass geboten, mit seinem Anliegen erneut an das
kantonale Gericht zu gelangen (Beschwerde vom 30. September 2013).

4.2. Sich über die unmissverständliche Anordnung des Bundesgerichts
hinwegsetzend hat die Vorinstanz von der IV-Stelle verlangt, ein neues
Gutachten einzuholen und darauf neu zu verfügen. Damit hat sie nicht nur eine
Verlängerung des Verfahrens bewirkt, sondern letztlich auch unnötige
zusätzliche Kosten verursacht. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre es
jedenfalls nicht zu einer erneuten Rechtsmittelergreifung auf kantonaler Ebene
gekommen, wenn das kantonale Gericht - wie vom Bundesgericht vorgesehen -
vorgegangen wäre und nach Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens direkt
selbst einen Entscheid über die bei ihr hängige Streitsache gefällt hätte. Mit
dem von der IV-Stelle auf Aufforderung des kantonalen Gerichts und trotz
mehrfacher Widerrede des Beschwerdeführers eingeholten Gutachten des Instituts
C.________ vom 22. November 2010 hat sich die Vorinstanz in dem gegen die neue
Verfügung vom 11. September 2013 gerichteten Beschwerdeverfahren gar nicht
weiter auseinandergesetzt, nachdem es - antragsgemäss - beschlossen hatte, nun
doch noch selbst eine gerichtliche Expertise anzufordern, was denn in Form des
zur Grundlage des hier angefochtenen Entscheides vom 27. Februar 2015
gewordenen Gutachtens des Instituts E.________ vom 31. Dezember 2014 auch
umgesetzt worden ist.

4.3. Indem das kantonale Gericht - entgegen der bundesgerichtlichen Anordnung
im Urteil vom 11. Mai 2010 - eine nochmalige Durchführung des
Verwaltungsverfahrens mit Einholung eines weiteren Gutachtens verlangt hat,
wurden auch dem Beschwerdeführer zusätzliche Kosten verursacht, welche sich
hätten vermeiden lassen. So musste sich dieser - anwaltlich vertreten - um
einen korrekten Ablauf des nunmehr erweiterten administrativen
Abklärungsverfahrens bemühen und schliesslich gegen die ablehnende Verfügung
vom 11. September 2013 wiederum ein an die kantonale Beschwerdeinstanz
gerichtetes Rechtsmittel ergreifen. Die dadurch entstandenen Kosten wären nicht
angefallen, hätte die Vorinstanz aufgrund des bundesgerichtlichen
Rückweisungsurteils direkt selbst ein gerichtliches Obergutachten veranlasst
und anschliessend einen Entscheid über die Streitsache gefällt. Insoweit war
der von ihr eingeschlagene Weg mit unnötigen Kosten verbunden, für die dem
Beschwerdeführer im erneuten kantonalen Gerichtsverfahren eine - mangels
Honorarnote vom Gericht festzusetzende - Parteientschädigung zuzugestehen ist.
Nach dem auch gesetzlich verankerten Grundsatz, wonach unnötige Kosten zu
bezahlen hat, wer sie verursacht (vgl. Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG),
sind diese der Vorinstanz resp. dem Gemeinwesen, dem diese angehört,
aufzuerlegen.

4.4. Bezüglich der dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren auferlegten
Kosten besteht hingegen kein Anlass zu einer Änderung des vorinstanzlichen
Entscheids im Sinne einer Reduktion oder gar vollständigen Aufhebung der
verlangten Kosten. Auch wenn das vorinstanzliche Gericht die bundesgerichtliche
Anordnung befolgt und unverzüglich das Gutachten des Instituts E.________ vom
31. Dezember 2014 - allenfalls einer anderen geeigneten Stelle - eingeholt
hätte, wäre der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht voraussichtlich
vollständig unterliegende und damit kostenpflichtige Partei geblieben. Dass
unter Hinweis auf den mit der Einholung eines Gerichtsgutachtens und dem damit
verbundenen Zeitaufwand der maximal zulässige Betrag von Fr. 1'000.- (Art. 69
Abs. 1bis IVG) erhoben wurde, stellt entgegen der Argumentation in der
Beschwerdeschrift weder einen Missbrauch des dem kantonalen Gericht zustehenden
Ermessens noch Willkür dar.

5. 
Der Beschwerdeführer unterliegt damit in materieller Hinsicht vollständig (E. 3
hievor), obsiegt aber im Nebenpunkt der Parteientschädigung im kantonalen
Verfahren (4.3 hievor). Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a
BGG) sind damit anteilsmässig zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für das
Obsiegen des Beschwerdeführers bezüglich der Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Verfahren steht ihm eine zu Lasten des Kantons St. Gallen
gehende Parteientschädigung zu.

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids
des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2015 wird
insoweit abgeändert, als der Kanton St. Gallen dem Beschwerdeführer für das
Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 700.- dem Beschwerdeführer und
zu Fr. 100.- dem Kanton St. Gallen auferlegt.

3. 
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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