Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.27/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_27/2015         
{T 0/2}

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November
2014.

Nach Einsicht
in die Eingabe vom 14. Dezember 2014 (Poststempel), worin A.________ gegen den
gemäss postamtlicher Bescheinigung am 17. November 2014 in Empfang genommenen
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 Beschwerde erhebt
mit dem Hinweis, Begehren und Begründung wegen eines erst kürzlich erfolgten
kürzeren Klinikaufenthaltes noch nachreichen zu wollen,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2014 an A.________, worin
u.a. auf
- die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist bestehende
Verbesserungsmöglichkeit und
- die unter strengen Voraussetzungen gegebene Möglichkeit, eine versäumte Frist
wiederherzustellen,
hingewiesen wurde,
in die Eingaben vom 9. Januar 2015 (Poststempel), mit welcher A.________ das
von ihr in Aussicht Gestellte nachholt und zugleich um Wiederherstellung der
Frist zur Erhebung der Beschwerde wie auch um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht,

in Erwägung,
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 -
48 BGG am 17. Dezember 2014 abgelaufen ist,
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird,
wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu
handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verla ngt und die versäumte
Rechtshandlung nachholt,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und
deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art.
95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass das Bundesgericht im Schreiben vom 16. Dezember 2014 ausdrücklich auf
diese Umstände hingewiesen hat,
dass die zweite Eingabe zwar - anders als die erste - einen Antrag in der Sache
enthält, indessen den Mindestanforderungen an die Begründung gemäss Art. 42
Abs. 2 BGG ebenfalls offenkundig nicht zu genügen vermag, beschränkt sich doch
die Beschwerdeführerin darin darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen und
Arztberichte anzurufen, ohne sich mit den dazu ergangenen Erwägungen der
Vorinstanz näher auseinanderzusetzen,
dass überdies die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung ohnehin auch
nicht gegeben sind, lässt sich doch den Unterlagen zwar eine vom 27. bis 29.
November 2014 dauernde stationäre Behandlung mit anschliessender medikamentöser
Schmerztherapie mit kurzzeitigen Komplikationen entnehmen; der Nachweis des
Fehlens jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung, etwa durch Beizug
eines Vertreters, ist damit aber nicht erbracht, woran die Aussage der
behandelnden Ärztin im Attest vom 8. Januar 2015, wonach die geistige
Konzentration aufgrund des nach den aufgetretenen Komplikationen verschriebenen
Omeprazol 40mg 2xtgl. und damit verbundenen (nicht näher umschriebenen)
Komplikationen für das Verfassen einer Beschwerde nicht ausreichend vorhanden
gewesen seien, nichts zu ändern vermag,
dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage der Versicherten im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um
Prozesskostenbefreiung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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