Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.277/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_277/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 6. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. April 2015 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Feb-ruar 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz bereits mit Entscheid IV.2013.00867 vom 31. De-zember 2013
über die Frage nach der polydisziplinären Begutachtung durch das Institut
B.________ und den dabei zum Einsatz kommenden Fachärzten rechtskräftig
entschieden hatte,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge von der IV-Stelle des Kantons Zürich
verlangte, den dergestalt bereits bestimmten neurologischen Gutachter durch Dr.
C.________ zu ersetzen,
dass die IV-Stelle sich diesem Ansinnen verweigerte,
dass sie sich unter Hinweis auf den Entscheid IV.2013.00867 vom   31. Dezember
2013 auch weigerte, darüber (in einer Verfügung) zu befinden,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde
erneut an die Vorinstanz gelangt ist,
dass diese mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid das Vorgehen der
Verwaltung schützte,

dass es zur Begründung anführte:

- über die Frage nach dem zuständigen neurologischen Fachgutachter im Rahmen
der Begutachtung des Instituts B.________ habe das Gericht mit Entscheid
IV.2013.00867 vom 31. Dezember 2013 und nicht etwa die Verwaltung abschliessend
entschieden, womit es letzterer von Vornherein verwehrt sei, darüber neu zu
befinden;
- gegen rechtskräftige gerichtliche Entscheide stünde einzig das Institut der
Revision gemäss Art. 61 lit. i ATSG zur Verfügung;
- dementsprechend erweise sich der gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete
Vorwurf der Rechtsverweigerung als klar unbegründet;
dass in der Beschwerdeschrift darauf nicht näher eingegangen, statt dessen
ausserhalb dieser Frage S tehendes aufgegriffen wird, was klarerweise
ungenügend ist,
dass damit auch nicht sachbezogen näher dargelegt ist, inwiefern die
vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegen geltendes
Recht verstossen haben könnte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus demselben Grund gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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