Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.275/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_275/2015
{                  
T 0/2
}

Urteil vom 29. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Untersuchungsgrundsatz),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1959 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG und führte
Kabinenreinigungen in Flugzeugen aus. Sie meldete sich am 5. März 2009 unter
Hinweis auf einen am 11. September 2008 erlittenen Unfall bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) zum Leistungsbezug
an. Während die Invalidenversicherung ihre Leistungspflicht abklärte, erlitt
A.________ am 19. Januar 2010 eine Subarachnoidalblutung bei rupturiertem
Aneurysma der Arteria communicans anterior. In der Folge wurde zudem ein
Hydrocephalus malresorptivus diagnostiziert, welcher mittels eines
ventrikulo-peritonealen Shunt-Implantats therapiert wurde. Dr. med. C.________,
Facharzt FMH für Neurologie, bescheinigte in seinem Gutachten vom 13. April
2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Der Heilungsprozess
sei noch nicht abgeschlossen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 sprach die
IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2010 zu.

A.b. Die IV-Stelle überprüfte im Jahre 2012 die gesundheitliche Situation von
A.________ im Rahmen einer Rentenrevision. Sie holte dafür insbesondere eine
neurologische Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C.________ vom 19. Februar
2013 und einen Bericht der behandelnden Dr. med. D.________, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. März 2013 ein. Mit Verfügung vom
30. September 2013 teilte sie der Versicherten mit, der Rentenanspruch erlösche
auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung
vom 30. September 2013 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Februar 2015
ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende
Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 446]).

1.2. Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der
Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b
S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das
Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse
zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (
BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5
mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben
soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1.
Dezember 2013.

Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen
Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) und Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 Abs. 1 ATSG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), zum Untersuchungsgrundsatz sowie
zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125
V 256 E. 4 S. 261; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit
Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S.
132).

3. 
Die Vorinstanz stellte gestützt auf einen undatierten Bericht von Ärzten der
Neurochirurgischen Klinik des Spitals E.________ über eine Untersuchung der
Beschwerdeführerin am 21. Juni 2012, das Verlaufsgutachten des Dr. med.
C.________ vom 19. Februar 2013 und einen Bericht der Dr. med. D.________ vom
11. März 2013 fest, weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht
bestehe ein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit in der
angestammten oder einer vergleichbaren Tätigkeit einschränke.

3.1. Die Beschwerdeführerin lässt einzig vorbringen, das kantonale Gericht habe
den Untersuchungsgrundsatz und damit Bundesrecht verletzt, weil es der
Empfehlung des Neurologen C.________, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag
zu geben, nicht nachgekommen sei. Sie setzt sich dabei nicht mit den Erwägungen
und der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Die Versicherte
beschränkt sich bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung über weite
Teile auf Wiederholungen der Vorbringen im kantonalen Verfahren.

3.2. 

3.2.1. Dr. med. C.________ berichtet in der Expertise vom 19. Februar 2013,
ausser einer leichten Unsicherheit bei den erschwerten Gangarten (Strichgang
und Blindstrichgang) seien keine somatisch-neurologischen Defizite mehr
nachweisbar. Auch seien vom klinischen Eindruck her keine alltagsrelevante oder
höhergradige kognitive Einschränkungen festzustellen. Die Explorandin berichte
aktuell vielmehr von Angst- und Panikattacken mit vegetativen Begleitsymptomen.
Aus rein neurologischer Sicht sei sie seit mindestens dem 21. Juni 2012 in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Ob die geltend
gemachte psychische Problematik zu einer massgeblichen Einschränkung führe,
müsste mittels einer ergänzenden versicherungspsychiatrischen Untersuchung
geklärt werden. Damit legt Dr. med. C.________ indessen einzig dar, dass er
sich als Neurologe nicht zur Relevanz der geltend gemachten Angst- und
Panikattacken äussern will. Es ist entgegen der Darstellung in der Beschwerde
nicht so, dass dieser Arzt psychiatrische Defizite gefunden hätte, die seines
Erachtens einer Abklärung bedürften.

3.2.2. Die IV-Stelle ist ihrer Abklärungspflicht ausreichend nachgekommen. Sie
holte bei der behandelnden Psychiaterin einen Bericht über den
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ein. Dr.
med. D.________ hält fest, es fänden sporadisch Sitzungen in Form von
unterstützenden Gesprächen in der Muttersprache statt. Die psychiatrische
Medikation habe bereis seit September 2011 gestoppt werden können. Sie stellt
die Diagnose einer leichten depressiven Episode. Aus psychiatrischer Sicht
bestünde bezüglich der angestammten Tätigkeit keine Einschränkung; die konkrete
Arbeitsfähigkeit müsste durch einen Arbeitsversuch festgestellt werden.

3.3. Dass sich bei dieser medizinischen Aktenlage weder die IV-Stelle noch das
kantonale Gericht veranlasst sahen, eine eigentliche psychiatrische
Begutachtung in Auftrag zu geben ist nicht zu beanstanden. Es gibt keinen
Hinweis für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische
Erkrankung der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz durfte in antizipierter
Beweiswürdigung ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die vorhandene
Aktenlage abstellen, da keine sich widersprechenden Arztberichte oder
medizinische Gutachten vorliegen.

4. 
Der Einkommensvergleich, den die Vorinstanz gestützt auf das
Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vom 19. Februar 2013 und dem Bericht der
Dr. med. D.________ vom 11. März 2013 vorgenommen hat, wird nicht beanstandet
und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.

5. 

5.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - erledigt wird.

5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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