Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.274/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_274/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
3. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die 1958 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Aargau vom 19. Februar 2002 ab 1. September 2000 eine ganze
Invalidenrente der Invalidenversicherung. Nach Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens der medizinischen Gutachterstelle B.________ vom
25. Juli 2013 und weiteren medizinischen Abklärungen, stellte die IV-Stelle die
Rente mit Verfügung vom 28. März 2014 gestützt auf die Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf den ersten Tag des zweiten der
Verfügungszustellung folgenden Monats ein.

B. 
Beschwerdeweise beantragte A.________, in Aufhebung der Verfügung vom 28. März
2014 sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege. Es wies die
Parteien sodann darauf hin, dass es die Frage prüfen werde, ob allenfalls die
ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig gewesen und die
Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung zu schützen sei. Die
Parteien konnten sich dazu äussern. Mit Entscheid vom 3. März 2015 wies das
Gericht die Beschwerde mit der erwähnten substituierten Begründung ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und weiterhin
eine ganze Rente auszurichten. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht ist gestützt auf eine einlässliche Würdigung der
medizinischen Akten zum Ergebnis gelangt, die seit 1. September 2000
ausgerichtete Invalidenrente sei mit Verfügung vom 19. Februar 2002 in
Missachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in klarer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zugesprochen worden, ohne den medizinischen
Sachverhalt abschliessend abzuklären. Daher sei es gerechtfertigt, die Rente
gestützt auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
zu überprüfen. Aufgrund des beweiswertigen Gutachtens der medizinischen
Gutachterstelle B.________ vom 25. Juli 2013 sei davon auszugehen, dass der
Versicherten die angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Da demnach
keine Invalidität bestehe, sei die verfügte Renteneinstellung im Ergebnis zu
schützen.
Die Beschwerdeführerin stellt diese Beurteilung nicht in Frage. Sie macht
vielmehr geltend, die Einstellung der Rente verstosse gegen Treu und Glauben.
Dabei beruft sie sich auf ihr Alter und auf die Dauer des Rentenbezugs. Weder
das eine noch das andere schafft aber einen Vertrauenstatbestand, der eine
weitere Rentenausrichtung trotz fehlender Invalidität zu rechtfertigen
vermöchte. Daran ändert auch nichts, wenn die Versicherte allenfalls davon
ausging, invalid zu sein, und sich deshalb nicht um eine berufliche
Wiedereingliederung bemühte. Der Umstand, dass die Rente im Jahr 2006 - ohne
eingehende Abklärungen - revisionsweise bestätigt wurde, begründet ebenfalls
keine andere Betrachtungsweise. Es verhält sich im Ergebnis nicht anders, als
wenn eine zu Recht bezogene Invalidenrente infolge Veränderung des
Invaliditätsgrades aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch
darauf, besser gestellt zu werden als die Versicherten, denen dies widerfährt
(vgl. BGE 140 V 514 E. 3.5 S. 519).

3. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

4. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege
ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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