Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.273/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_273/2015

Urteil vom 12. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Romana Cancar,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,
Monbijoustrasse 61, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.
März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene, schweizerische Staatsangehörige A.________ war vom 1. Mai
bis 30. Juni 2013 als Chauffeur bei der B.________ GmbH und bei der C.________
AG erwerbstätig. Vom 1. August 2013 bis 30. September 2014 arbeitete er als
Schiffselektrotechniker bzw. Besatzungsmitglied (Bauaufsicht) bei der
D.________ GmbH in Deutschland. Am 10. Oktober 2014 meldete er sich beim
beco-Berner Wirtschaft zur Arbeitsvermittlung an und beantragte bei der Unia
Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 24. November
2014 lehnte die Kasse den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab, da der
Versicherte in der massgeblichen Rahmenfrist weder in der Schweiz die
Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten erfüllt habe, noch ausländische Zeiten
zur Erfüllung der Beitragszeit anrechnen könne. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2014 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 18. März 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm
Leistungen der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen. Zudem wird um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht äussert sich ebenfalls in abweisendem Sinne. A.________ hat
sich am 3. Juli 2015 vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht (mehr) vorgetragen wurden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135
V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_280/2014 vom 30. Januar
2015 E. 2 mit Hinweis). Inwiefern die Voraussetzung für ein nachträgliches
Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll, ist in der
Beschwerde darzutun (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 III 393 E. 3 S. 395;
Urteil 8C_674/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis).

2. 
Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er neben
anderen Erfordernissen die Voraussetzungen hinsichtlich der Beitragszeit
erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die
Voraussetzungen bezüglich der Beitragszeit, wer innerhalb der dafür
vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten
eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht
sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer
in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S.
91).
Vorliegend steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014, als
er sich bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet hat, nicht auf eine
beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz von mindestens einem Jahr
während der zwei vorausgehenden Jahre berufen konnte.

3.

3.1. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681) in Kraft getreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage
des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15
FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wendeten die Vertragsparteien
untereinander bis zum 31. März 2012 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachstehend: Verordnung Nr. 1408/71) an.
Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März
2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (AS 2012 2345) wenden die Parteien mit Wirkung ab 1. April
2012 die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(nachfolgend: Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1) an, die durch die
Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
September 2009 geändert wurde. Diese neue Verordnung (in der bis 31. Dezember
2014 geltenden Fassung [somit ohne Änderung gemäss Verordnung (EU) Nr. 465/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; AS 2015 345]) ist auf
den ab 10. Oktober 2014 geltend gemachten Anspruch anwendbar.

3.2. Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine
Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt
Art. 11 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren
Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die
Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1).
Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip
(Abs. 3 lit. a).

3.3. Titel III der Verordnung Nr. 883/2004 enthält besondere Vorschriften für
die einzelnen Leistungsarten. Bei Arbeitslosigkeit enthält Art. 61 Vorschriften
für die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- und Zeiten einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dabei geht Art. 61 Abs. 2, ebenso wie Art. 11
Abs. 3 lit. a, von der Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates bzw. des Staates
der selbstständigen Erwerbstätigkeit aus. Abgesehen von Fällen von Grenzgängern
(Art. 65 Abs. 5 lit. a) verlangt die Bestimmung die Zusammenrechnung von
Zeiten, wenn die betreffende Person "unmittelbar zuvor" nach den
Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, Versicherungs-,
Beschäftigungs- oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt
hat ( MAXIMILIAN FUCHS, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, N. 10 ff. zu
Art. 61 Verordnung 883/2004). Art. 61 Abs. 2 beinhaltet damit eine
Einschränkung des in Abs. 1 derselben Bestimmung statuierten Grundsatzes der
Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten dahingehend, als
eine Berücksichtigung ausländischer Zeiten nur in Betracht kommt, wenn der
Antragsteller "unmittelbar zuvor" die in Abs. 2 genannten Zeiten im
Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt hat ( MAXIMILIAN FUCHS,
a.a.O., N. 3 zu Art. 61 Verordnung Nr. 883/2004). Der Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz
erheben will, muss somit vorgängig eine der Beitragspflicht in der Schweiz
unterworfene Stelle innegehabt haben, bevor er sich, soweit erforderlich, für
die Berechnung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG auf im Ausland zurückgelegte
Versicherungszeiten berufen kann. Eine Versicherungs- oder Beitragszeit ist
dann als "unmittelbar zuvor" in einem Mitgliedstaat zurückgelegt anzusehen,
wenn unabhängig von der zwischen der Beendigung der letzten Versicherungs- oder
Beitragszeit und dem Antrag auf Leistungen verstrichenen Zeit in der
Zwischenzeit keine weitere Versicherungs- oder Beitragszeit in einem anderen
Mitgliedstaat zurückgelegt wurde (vgl. dazu BGE 132 V 196; 131 V 222 E. 5 S.
227, beide die Vorläufervorschrift von Art. 67 Verordnung Nr. 1408/71
betreffend). Eine Sonderregelung gilt gemäss Art. 65 Verordnung Nr. 883/2004
für arbeitslose Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder
selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat gewohnt haben.

3.4. In der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 10. Oktober 2012
bis 9. Oktober 2014 hat der Beschwerdeführer seine letzte beitragspflichtige
Beschäftigung in Deutschland ausgeübt. Vorinstanz und Verwaltung gingen daher
davon aus, dass dieser vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit nicht der
schweizerischen Arbeitslosenversicherung unterstellt war. Weiter schliesst das
kantonale Gericht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor
der Arbeitslosigkeit keine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, die in
Deutschland zurückgelegte Beschäftigungszeit könne in der Schweiz bei der
Berechnung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht
berücksichtigt werden.

3.5.

3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 65
Verordnung Nr. 883/2004 und den Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission für
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zum
Geltungsbereich des Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen
Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während
ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet
eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (ABl. C 106 vom
24. April 2010 S. 43) erstmals vor, aufgrund seiner vom 1. August 2013 bis 30.
September 2014 ausgeübten Tätigkeit als Seemann in Deutschland sei er als
unechter Grenzgänger einzustufen. Während der Dauer dieser Beschäftigung habe
er in Deutschland in einer von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten
Unterkunft gewohnt. Nach drei Arbeitswochen sei er in der Regel für zwei Wochen
an seinen Wohnort in der Schweiz gereist, wo er zusammen mit Frau und Kindern
ein Eigenheim bewohne. Als unechter Grenzgänger habe er das Wahlrecht, ob er
die Leistungen im letzten Beschäftigungsstaat oder in seinem Wohnstaat
beanspruchen wolle. Für den Leistungsbezug bei Arbeitslosigkeit sei in diesem
Fall die vorgängige Zurücklegung schweizerischer Versicherungszeiten nicht
erforderlich.

3.5.2. Der angefochtene Entscheid enthält keine Erwägungen dazu, ob der
Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit in Deutschland in der Schweiz wohnte.
Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zur Eigenschaft als unechter
Grenzgänger und zum gegenüber der schweizerischen
Arbeitslosenversicherungsbehörde beanspruchten Wahlrecht betreffen neue
Tatsachen und stellen somit ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1
BGG dar. Diese Erklärungen hätte der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz
vortragen können. Da schon die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung mit praktisch identischer Begründung wie die
Vorinstanz abgelehnt hatte, hat auch nicht erst der Entscheid der Vorinstanz zu
den nun vorgebrachten Tatsachen Anlass gegeben. Insoweit der Beschwerdeführer
vor Bundesgericht erstmals behauptet, er sei in der massgebenden Zeit unechter
Grenzgänger gewesen, ist sein Vorbringen somit unzulässig.

4. 
In der Begründung der Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit sich der
Beschwerdeführer, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf Art. 14 AVIG
(Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit) beruft, fehlt es an einer
genügenden Begründung der Rüge. Auf diese ist daher nicht einzutreten.

5. 
Da die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen entweder unzulässig (E. 3.5) oder
ohne hinreichende Begründung (E. 4) sind, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

6. 
Der Beschwerdeführer ersucht für das letztinstanzliche Verfahren um
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

6.1. Das Bundesgericht befreit nach Art. 64 BGG eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten
und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, bestellt es ihr ausserdem einen unentgeltlichen Anwalt oder eine
Anwältin (Abs. 2).

6.2. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist,
innert angemessener Frist die Kosten des Prozesses aufzubringen, ohne jene
Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen
Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221
E. 5.1 S. 223; 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Soweit das Vermögen einen angemessenen
"Notgroschen" übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der
Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden.
Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der
Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf
unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Der um unentgeltliche Rechtspflege
ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel
allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen
Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der
Liegenschaft zu beschaffen (BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.; Urteil 5A_726/2014 vom
2. Februar 2015 E. 4.2).

6.3. Gemäss Angaben der Steuerverwaltung zur Veranlagung 2013 besitzt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Liegenschaft mit einem amtlichen Wert von
Fr. 603'300.-. Im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird geltend gemacht,
das selbstbewohnte Haus sei zwar nicht hypothekarisch belastet. Aufgrund von
Schulden in Höhe von Fr. 130'000.- und fehlenden Einnahmen zur Absicherung
werde es jedoch kaum möglich sein, von der Bank einen Hypothekarkredit zu
erhalten. In Anbetracht der aktuell tiefen Zinsen ist es indessen trotz der
schlechten Einkommensverhältnisse beider Ehegatten nicht ausgeschlossen, dass
die bislang schuldenfreie Liegenschaft nicht belastet werden könnte. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe sich bereits erfolglos
um einen Hypothekarkredit bemüht. Die Bedürftigkeit ist somit unter dem
Gesichtspunkt des verfügbaren Vermögens zu verneinen.

6.4. Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdeführer behauptete
Bedürftigkeit nicht ausgewiesen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
nicht entsprochen werden.

7. 
Da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, hat der
Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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