Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.272/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_272/2015

Urteil vom 29. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die als Widerspruch bezeichnete Eingabe vom 22. April 2015 (Poststempel)
gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 25. Februar 2015 an A.________
ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
13. Februar 2015,

in Erwägung,
dass die als Beschwerde entgegen zu nehmende Eingabe nicht innert der nach Art.
100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 27. März 2015
abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,

dass darin entgegen der Rechtsmittelbelehrung auch keine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
stattfindet, weshalb sie offenkundig auch nicht den Minimalanforderungen nach
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG an eine sachbezogene Begründung gerecht wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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