Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.271/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_271/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 29. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2015, mit welcher
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. September 2014
aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und anschliessendem Erlass einer
neuen Verfügung an diese zurückgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E.
2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die
Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Begründungspflicht nicht
einmal im Ansatz nachkommt,
dass überdies auch nicht erkennbar ist, inwiefern eine der beiden
Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte,
dass nämlich ein Nachteil im Sinne von lit. a dieser Bestimmung erst
irreparabel ist, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der
Sache behoben werden könnte (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen),
dass sich darüber hinaus weder aus dem angefochtenen Entscheid noch der Natur
der Sache Hinweise für einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren vor einem späteren Entscheid in der Sache gemäss
lit. b der Bestimmung ergeben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird, womit sich das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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