Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.265/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_265/2015

Urteil vom 22. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 11. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 22. April 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. März 2015,
in die auf Verfügung des Bundesgerichts vom 24. April 2015 betreffend Mängel
der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 5 BGG hin am 30. April 2015
erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2015, worin A.________ u.a. auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, wobei diese Mitteilung des Gerichts
unbeantwortet geblieben ist,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt insbesondere voraus, dass sich die Beschwerde führende
Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingabe vom 22. April 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich
nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin nicht in konkreter Weise mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch
aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht
verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97
Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte,
dass deshalb - trotz der am 30. April 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 24. April 2015 - kein gültiges
Rechtsmittel erhoben worden ist, obwohl das Bundesgericht die
Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur
innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich
der mangelhaften Eingabe am 1. Mai 2015 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei
diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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