Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.25/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_25/2015

Urteil vom 3. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Wil,
vertreten durch den Stadtrat,
Rathaus, Marktgasse 58, 9500 Wil SG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 17. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Dezember 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Januar 2015 an A.________, worin
unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden
hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der
Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden
ist,
in die daraufhin von A.________ am 30. Januar 2015 (Poststempel) eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 -
48 BGG am 2. Februar 2015 abgelaufen ist (Fristenstillstand vom 18. Dezember
bis und mit dem 2. Januar; Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG),

dass demnach beide Eingaben zu berücksichtigen sind,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen
einzugehen ist,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert
darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen
kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die
öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit 106 Abs. 2 BGG; für
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Vorinstanz den Beschluss des Stadtrats Wil vom 3. April 2013, die bei
ihm am 19. Dezember 2012 eingegangene, auf den 25. November 2012 datierte
Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie den gegen die am 18. Dezember 2012
versandte Verfügung der kommunalen Sozialhilfebehörde vom 4. Dezember 2012 als
erledigt abzuschreiben, mit der Begründung stützte,
- diese habe mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 im Wesentlichen über die vom
Beschwerdeführer noch vor deren Kenntnisnahme mit Rechtsverweigerungsbeschwerde
beanstandeten Punkte befunden, womit dieser die Grundlage entzogen sei,
- die kommunale Sozialhilfebehörde habe überdies mit Verfügung vom 19. März
2013 das am 4. Dezember 2012 Verfügte widerrufen, womit auch der gegen die
Verfügung vom 4. Dezember 2012 erhobenen Beschwerde die Grundlage entzogen sei,
- die Frage, ob das am 19. März 2013 neu Verfügte rechtens sei, nicht im
vorliegenden Verfahren zum Gegenstand erhoben werden könne, sondern im vom
Beschwerdeführer beim Stadtrat am 29. März 2013 angestrengten neuen
Rechtsmittelverfahren zu beantworten sei,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich zwar einlässlich seine
Lebensgeschichte und Erfahrungen mit der Sozialhilfebehörde erörtert, ohne
indessen auf das soeben Dargelegte auch nur ansatzweise einzugehen, geschweige
denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen oder sonst wie
gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte,
dass offenkundig keine genügende Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
vorliegt,
dass deshalb bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die
Eingaben nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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