Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.258/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_258/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Monica Armesto,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Secunda Sammelstiftung,
Täfernstrasse 31, 5405 Baden.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Massnahme beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 3. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1953, war als Gipser tätig und meldete sich am 21. April
2010 wegen beidseitigen Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach einer Untersuchung durch das medizinische
Begutachtungsinstitut B.________ (Gutachten vom 22. Juli 2013), lehnte die
IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf
berufliche Massnahmen ab (Verfügungen vom 1. und vom 2. April 2014).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 3. März 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente sowie von
beruflichen Massnahmen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Ärzte des medizinischen
Begutachtungsinstituts B.________ seine somatisch bedingten gesundheitlichen
Einschränkungen, insbesondere die Schulterschmerzen, nur unzureichend
berücksichtigt hätten. Er sei nicht in der Lage, die dort bescheinigte
vollzeitliche Arbeitsfähigkeit zu bewältigen. Zudem vermöge er sich nicht
selbst einzugliedern und sei auf die Hilfe der Fachspezialisten der IV-Stelle
angewiesen.

3. 
Das kantonale Gericht hat sich zu den Einwänden zum orthopädischen Gutachten
einlässlich und zutreffend geäussert. Gestützt auf die einschlägigen ärztlichen
Berichte über die erfolgten Abklärungen und die Rehabilitation sowie die eigene
Untersuchung hätten organische Befunde objektiv nicht nachgewiesen werden
können. Sämtliche Abschnitte der Wirbelsäule sowie auch die oberen und unteren
Extremitäten seien frei beweglich und die Tests zur Diagnostik von
Schultergelenkserkrankungen negativ ausgefallen. Die im Vorjahr erhobenen
Zeichen einer Tendinitis calcarea stünden einer leichten wechselbelastenden
Tätigkeit nicht entgegen. Auch die Abklärung im Rheumazentrum C.________ ergab
nach dem vorinstanzlich eingereichten Bericht vom 5. August 2014 keine anderen
Befunde, und zur Arbeitsfähigkeit wurde nicht Stellung genommen. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermögen keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise zu begründen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135
V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4. 
Was den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG
betrifft, räumt der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass es sich bei seinem
vorgerückten Alter und seinem Bildungsstand um invaliditätsfremde Probleme bei
der Stellensuche handelt. Sie vermögen den Anspruch nicht zu begründen, wenn
volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Dies gilt
auch nach dem Inkrafttreten der fünften IV-Revision (am 1. Januar 2008; SVR
2010 IV Nr. 48 S. 149, 9C_416/2009; Urteil 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2;
vgl. dazu Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011,
S. 415 ff., S. 425 Rz. 843). Spezifische gesundheitlich bedingte
Einschränkungen bei der Stellensuche werden nicht geltend gemacht und sind nach
Lage der Akten auch nicht ersichtlich.

5. 
Zusammengefasst vermögen die letztinstanzlich erhobenen Einwände insgesamt
keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen oder
eine Rechtsverletzung zu begründen, und der angefochtene Entscheid ist daher
bundesrechtskonform.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Secunda Sammelstiftung, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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