Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.255/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_255/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Fürsprecher Ulrich Bühler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6.
März 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1963, flüchtete 1984 in die Schweiz, war hier seit 1985
erwerbstätig, ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (geboren 1993 und
1996). Seit 1. März 2006 arbeitete er in der Firma B.________ AG als
Maschinenbediener in der Kunststoffspritzerei. Am 7. Mai 2009 und 25. Oktober
2010 erlitt er anlässlich von Auffahrkollisionen je eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS) bei vorbestehend aktivierter Osteochondrose C5/6 und
beidseitigem thorakalem Schmerzsyndrom. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen nach
UVG und schloss mit Verfügung vom 12. März 2013 beide Fälle per 17. März 2013
folgenlos ab, indem sie die Unfalladäquanz der darüber hinaus geklagten
Beschwerden verneinte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2013
fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten in Rechtskraft
erwachsenem Entscheid vom 13. Januar 2014 ab.

Im Januar 2010 meldete sich A.________ mit der Begründung erst seit 7. Mai 2009
bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Nachdem ihm der angestammte Betrieb zwecks Verwertung
von Teilarbeitsfähigkeiten in unterschiedlichem Umfang zunächst leichtere
Beschäftigungen zugewiesen hatte, kündigte die B.________ AG das
Arbeitsverhältnis am 28. April 2014 per 31. Juli 2014. Nach dem Beizug der
SUVA-Akten verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen, weil gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 13. Januar 2014 nach Abschluss der unfallbedingten
Heilbehandlung der Vorzustand vor den beiden SUVA-versicherten Unfällen, als
der Versicherte noch zu 100 % als Kunststoffspritzer gearbeitet hatte, wieder
erreicht worden sei (Verfügung vom 9. September 2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 6. März 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung der IV-Stelle
vom 9. September 2014 beantragen. Zudem sei die IV-Stelle anzuweisen, die
Abklärungen zum psychischen Krankheitsbild des Versicherten nachzuholen und den
Invaliditätsgrad entsprechend zu bestimmen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die
Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE
137 V 446]).

1.3. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen
sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen
(Urteile 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254,
aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; 9C_579/2014 vom 10. August 2015 E. 1.3).

1.4. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die
Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den
beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V
193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V
194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_281/2015 vom 24. September
2015 E. 2 mit Hinweis). In diesem Sinne ist das mit Beschwerde eingereichte
orthopädisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Januar 2015 (abgefasst am 6. März
2015) des Medizinischen Gutachtenzentrums als echtes Novum im vorliegenden
Verfahren unbeachtlich. In diesem Verfahren ebenfalls nicht zu berücksichtigen
ist eine - gegebenenfalls - nach dem 9. September 2014 eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weil für die Beurteilung der
Streitsache in zeitlicher Hinsicht derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er
sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung - hier also bis am 9. September
2014 - verwirklicht hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25,
9C_656/2013 E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6 S. 397 mit Hinweis).

3. 

3.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zur Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte
bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit
Hinweisen), zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und
Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E.
3a S. 352) sowie zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung von anhaltenden
somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 und 131 V 49 E. 1.2 S.
50 je mit Hinweisen; BGE 130 V 352; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 138 V
339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]). Darauf wird verwiesen.

3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die
Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell
durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt hat. An der
Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG -  ausschliessliche Berücksichtigung der
Folgen der  gesundheitlichen Beeinträchtigung und  objektivierte
 Zumutbarkeitsprüfung bei  materieller Beweislast der rentenansprechenden
Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts (BGE 141 V 281 E. 3.7
S. 295 f.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur
zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der
Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die
Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete
versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 i.f. S. 308).

4. 

4.1. Das kantonale Gericht sprach dem im Auftrag der SUVA erstellten
psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. Oktober 2012
(nachfolgend: psychiatrisches Gutachten) volle Beweiskraft zu und stellte
gestützt darauf fest, der Versicherte leide an einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus psychiatrischer Sicht habe der
Gutachter eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % attestiert, welche
nach der Rechtsprechung zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebildern (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550; 139 V 346 E. 2 S. 346; je mit
Hinweisen) "aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht übernommen
werden" könne. Die bereits vor dem Unfall vom 7. Mai 2009 vorbestehenden
degenerativen Veränderungen an der HWS seien weder vor den Unfällen noch danach
invalidisierend gewesen.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den
Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es hätte von Amtes wegen weitere Abklärungen
zur Entwicklung der psychischen Krankheit veranlassen müssen, nachdem es von
der neuen depressiven Episode ab 17. Juli 2014 erfahren habe. Durch Abstellen
auf die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens habe es den Anspruch des
Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Tatsache sei, dass der
Beschwerdeführer schon vor den Unfällen vorwiegend aus somatischen Gründen eine
auf ihn zugeschnitten gewesene leichte Tätigkeit bei seinem bisherigen
Arbeitgeber mit reduziertem Lohn nur mit einem Pensum von 50 % habe bewältigen
können. Nach den Unfällen seien ihm nicht nur organisch nicht objektiv
ausgewiesene, gemäss rechtskräftigem vorinstanzlichem Entscheid vom 13. Januar
2014 angeblich nicht unfalladäquate Restbeschwerden verblieben. Vielmehr habe
er schon vor den Unfällen an krankheitsbedingten, pathogenetisch
objektivierbaren Befunden gelitten, welche durch die beiden Unfälle noch
verschlimmert worden seien. Es lägen daher nicht nur Diagnosen vor, deren
Überwindbarkeit in Anwendung der Schmerzrechtsprechung zu prüfen seien. Zudem
sei nun mit der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 den
vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung
der Boden entzogen worden. Es sei demzufolge nunmehr ein neues psychiatrisches
Gutachten in Auftrag zu geben.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar und
überzeugend dargelegt, weshalb die nach Angaben des Beschwerdeführers als
Reaktion auf die Kündigung des angestammten Arbeitsverhältnisses per 31. Juli
2014 entwickelte neue depressive Episode nicht invalidisierend war. Von einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein, soweit die
entsprechenden Vorbringen überhaupt der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen) genügen.

5.2. Der Versicherte zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und den
Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie bei Feststellung der
gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere auf das psychiatrische
Gutachten abgestellt habe. Abgesehen von der hausärztlichen Einschätzung,
welche das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid bundesrechtskonform
gewürdigt hat, finden sich bei den verwertbaren medizinischen Unterlagen keine
Anhaltspunkte dafür, dass fachärztlich diagnostizierte, organisch objektiv
ausgewiesene Beschwerden die zumutbare Leistungsfähigkeit einschränken würden.
Ebenso fehlt es an psychiatrisch lege artis diagnostizierten
Gesundheitsschäden, welche auf eine - im Vergleich zum voll beweiskräftigen
psychiatrischen Gutachten - weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit
schliessen liessen. Mithin vertrat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren selber die Auffassung, dass hinsichtlich der psychischen Beschwerden,
Befunde und Diagnosen auf das "sehr ausführliche psychiatrische Gutachten" zu
verweisen sei. Einzig in Bezug auf die im Sommer 2014 erneut aufgetretene
depressive Episode (vgl. dazu E. 5.1 hievor) und die nach dem
Verfügungszeitpunkt (vgl. dazu E. 2 i.f.) geltend gemachte Entwicklung der
psychischen Beeinträchtigungen beantragte der Versicherte eine -
ausschliesslich psychiatrische (vgl. hievor Sachverhalt lit. C) -
Neubegutachtung.

5.3. Soweit die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Einschränkungen
der Leistungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden (vgl. hievor E. 2 i.f.), hat die Vorinstanz nach dem Gesagten
ohne Bundesrecht zu verletzen zu Recht auf das psychiatrische Gutachten
abgestellt. Demnach ist dem Beschwerdeführer die erwerbliche Verwertung einer
leidensangepassten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar,
sofern die Arbeit auf täglich sieben Stunden gleichmässig auf zehn Halbtage pro
Arbeitswoche verteilt geleistet werden kann. Es kann offen bleiben, ob das
kantonale Gericht angesichts der mit BGE 141 V 281 geänderten Rechtsprechung zu
Recht vom differenzierten und ausführlichen psychiatrischen Gutachten mit
überzeugend dargelegter Einschränkung der Leistungsfähigkeit abgewichen ist.
Denn selbst wenn von einer entsprechend ausgewiesenen,
invalidenversicherungsrechtlich massgebenden Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auszugehen wäre, würde dies keinesfalls einen
anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % begründen. Die
gegenteilige Auffassung des Versicherten beruht auf einer angeblichen - in
diesem Verfahren jedenfalls nicht beachtlichen (E. 2 hievor) - höheren
Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 40 bis 50 %.

5.4. Nach dem Gesagten bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid im
Ergebnis zu Recht bestätigten Verneinung eines Anspruchs auf eine
Invalidenrente.

6. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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