Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.254/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_254/2015

Urteil vom 4. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen,
Beschwerdeführer,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1991, zog sich bei einem Polytrauma als Beifahrer
anlässlich des Selbstunfalles des Lenkers eines BMW 323i am 17. April 2011
(Sonntag) kurz nach 04.45 Uhr erhebliche Verletzungen zu. Gemäss Schadenmeldung
UVG vom 4. Mai 2011 arbeitete er seit 1. Januar 2011 mit Vollpensum in der
Lebensmittelhandelsfirma seines Vaters (nachfolgend: Arbeitgeberin) - und war
in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft
AG (nachfolgend: Zürich oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen
und Berufskrankheiten versichert. Die Zürich anerkannte ihre gesetzliche
Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit
E-Mail der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. April 2012 erhielt die
Zürich Kenntnis davon, dass der Versicherte bis zum 31. März 2011 Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezog. Ein vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich eingeleitetes Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) stellte die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich am 27. Juni 2013 unter Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens
zu Lasten des Versicherten ein. Nach weiteren Abklärungen gelangte die Zürich
zur Auffassung, dass im fraglichen Zeitpunkt des Unfalles vom 17. April 2011
zwischen A.________ und der Lebensmittelhandelsfirma seines Vaters kein
Arbeitsverhältnis und folglich auch keine Versicherungsdeckung durch die Zürich
bestanden habe. Sie lehnte daher mit Verfügung vom 10. April 2014 rückwirkend
einen Anspruch auf jegliche Leistungen nach UVG ab (Dispositiv-Ziffer 1) und
kündigte an, die bereits erbrachten Leistungen beim zuständigen
Unfallversicherer zurückzufordern (Dispositiv-Ziffer 2). Die Zürich wies die
vom Versicherten hiegegen erhobene Einsprache ab (Dispositiv-Ziffer 1) und trat
auf diejenige der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) nicht ein
(Dispositiv-Ziffer 2; Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014).

B. 
Die dagegen erhobenen Beschwerden des A.________ und der SUVA hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar
2015 insoweit teilweise gut, als es die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des
Einspracheentscheides vom 3. Juli 2014 aufhob, soweit die Zürich damit die von
ihr verfügte Rückwirkung der Leistungsablehnung mangels Deckung
(Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 10. April 2014) sowie die daran
anknüpfende entsprechende Rückforderung beim zuständigen Unfallversicherer
(Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 10. April 2014) bestätigt hatte; im
Übrigen - insbesondere hinsichtlich des von der Zürich verneinten Anspruchs auf
Versicherungsleistungen mangels Deckung - wies die Vorinstanz die Beschwerden
mit Wirkung ex nunc et pro futuro ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
geltend machen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als
die Zürich zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen nach UVG auch über den
Einstellungszeitpunkt gemäss Verfügung vom 10. April 2014 hinaus zu
verpflichten sei. Das Verfahren sei zu sistieren, bis die SUVA über ihre
Zuständigkeit rechtsverbindlich entschieden habe. Zudem sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.
Während die Zürich auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. Die im kantonalen
Verfahren als zweite Beschwerde führende Partei mitbeteiligt gewesene SUVA
stellt sich letztinstanzlich mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 auf den
Standpunkt, nicht Partei des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sein und erst
dann über ihre Leistungspflicht entscheiden zu können, wenn alle erforderlichen
Informationen von Seiten der Arbeitslosenversicherung bzw. der
Arbeitslosenkasse vorliegen würden.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 reicht der Beschwerdeführer die Verfügung der SUVA
vom 3. Juli 2015 ein, wonach Letztere, welche seit der Verneinung der
Leistungspflicht durch die Zürich gemäss Verfügung vom 10. April 2014 die
gesetzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Unfalles vom 17. April 2011
im Sinne einer Vorleistung erbracht hatte, nunmehr ebenfalls ihre
Leistungspflicht verneint, die Vorleistungen per 30. Juni 2015 terminiert und
auf eine Rückforderung der bisher bezahlten Aufwendungen verzichtet hat.
Gleichzeitig reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Amtes für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) vom 29. Juni 2015 ein, wonach
dieses bestätigt, dass der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für
Arbeitslosenentschädigung letztmals am 28. Februar 2011 erfüllt hatte. Der
Beschwerdeführer erneuert seinen Sistierungsantrag bis zu dem Zeitpunkt, in
welchem auch das Verfahren betreffend Leistungsverweigerung der SUVA vor
Bundesgericht hängig sei, weil nur auf diesem Weg die Gefahr widersprüchlicher
Entscheide in ein und derselben Sache eliminiert werden könne. Die Zürich
verzichtet auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe.

Erwägungen:

1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls
vom 17. April 2011 der obligatorischen Unfallversicherung der Zürich als
Arbeitnehmer unterstellt war und damit eine Versicherungsdeckung besteht. Das
Bundesgericht entscheidet mit beschränkter Kognition (BGE 135 V 412; Urteil
8C_116/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet das Gericht das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - nur die erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde
alle sich stellenden Fragen - also auch solche, die vor Bundesgericht nicht
(mehr) aufgeworfen werden - zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254;
Urteil 8C_912/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1).

2. 
Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen und den Ausgang dieses
Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht bedarf es entgegen des Antrages des
Beschwerdeführers keiner Sistierung.

3. 
Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer,
einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der
in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den
Bestimmungen des UVG versichert. Das UVG umschreibt den Begriff des
Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische
Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender
Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der
Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet,
dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches
Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S.
32, 8C_503/2011 E. 3.4). Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen
noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die
Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (SZS 2015 S. 144, 8C_183/2014 E. 7.1;
Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire,
in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2.
Aufl., Basel 2007, S. 839 Rz. 2). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein
öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse
gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG
handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht
Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt
weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis
vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu
beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten,
dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen
einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als
Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise
Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis
typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist (BGE 124 V 301 E. 1
S. 303; 115 V 55 E. 2d S. 58; Thomas Locher/Thomas Gächter, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 198 Rz. 14). Von der
obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die
die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der
Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im
Arbeitsvertragsrecht (SZS 2015 S. 144, 8C_183/2014 E. 7.2; André Ghélew/Olivier
Ramelet/ Jean-Baptiste Ritter, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents
[LAA], 1992, S. 21; Urteil 8C_116/2015 vom 5. Mai 2015 E. 2.1).

4.

4.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, auf Grund von Unstimmigkeiten in
der Aktenlage und zum Teil widersprüchlicher Angaben des Beschwerdeführers habe
dieser nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermocht, dass er ab März 2011 bei der
väterlichen Lebensmittelhandelsfirma als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Es
könne nicht sein, dass die Beschwerdegegnerin nach ihrer eigenen, sehr
eingehenden Beweiswürdigung mit Blick auf die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2013 hinsichtlich der Strafuntersuchung
betreffend Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) an
deren "offenbar weniger fundiert durchgeführte Sachverhaltsabklärung [...]
einfach gebunden" sei.

4.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, das kantonale Gericht habe die
vorhandenen Beweismittel und Indizien einseitig im Sinne des von der Zürich
eingenommenen Standpunktes gewürdigt und den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt. Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten seien
einerseits durch den schlechten Gesundheitszustand des Vaters und die
ungeprüften zweifelhaften Auskünfte des Treuhandbüros der Arbeitgeberin
erklärbar. Andererseits sei es in kleinen Familienunternehmungen wie im Falle
der Arbeitgeberin nicht unüblich, zunächst mündlich eine Anstellungsregelung zu
treffen und die besonderen Abmachungen (Arbeitsvertrag, Lohnabzüge etc.) erst
im Laufe der ersten paar Monate nach Arbeitsbeginn schriftlich zu fixieren.
Hinsichtlich der Fakten, welche für den Bestand der Versicherungsdeckung nach
UVG im Unfallzeitpunkt sprechen, seien die Aussagen der Arbeitgeberin, des
Treuhänders und des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin stets
sehr konsistent gewesen.

5.

5.1. Das kantonale Gericht hat zwar gemäss angefochtenem Entscheid von den
belegten Fakten Kenntnis genommen, wonach die Arbeitgeberin dem
Beschwerdeführer von März 2011 bis zum Unfall vom 17. April 2011 einen
Bruttomonatslohn von Fr. 3'500.- ausbezahlt hat, entsprechende Lohnzahlungen
auch in der Buchhaltung der Arbeitgeberin verzeichnet sind und sodann im
Individuellen Konto (IK) ein analoges AHV-pflichtiges Einkommen erfasst worden
ist. Während die Vorinstanz jedoch bei der Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung auf die unterschiedlich hohen - teilweise zumindest
durch Brutto- und Nettolohnangaben erklärbare - Lohndeklarationen hinwies und
diese uneinheitlichen Angaben sowie die Tatsache der Barauszahlung des Lohnes
als "Inkonsistenzen" hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers wertete, verzichtete das kantonale Gericht in Verletzung des
Willkürverbotes darauf, im Rahmen der Beweiswürdigung der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass nicht nur die in den Akten dokumentierten Lohnabrechnungsbelege
und Lohnbuchhaltungsvorgänge, sondern auch die im Wesentlichen
übereinstimmenden IK-Einträge in den Monaten März und April 2011 allesamt auf
ein aus der Mitarbeit im väterlichen Lebensmittelhandelsbetrieb tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen schliessen lassen. Auch die Argumentation, wonach
sich die Arbeitgeberin im Frühjahr 2011 angesichts des "katastrophalen
Geschäftsganges" keinesfalls die Neuanstellung einer weiteren Arbeitskraft (des
Beschwerdeführers) habe leisten können, weil der väterliche Betrieb schon zuvor
offensichtlich überschuldet gewesen sei, ist nicht stichhaltig, zumal weder
ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass die Arbeitgeberin inzwischen
tatsächlich auf Grund der angeblich untragbaren finanziellen Schieflage hätte
aufgelöst oder verkauft werden müssen.

5.2. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht den rechtserheblichen
Sachverhalt durch eine das Willkürverbot verletzende, sowohl hinsichtlich der
Begründung als auch des Ergebnisses unhaltbare Würdigung der massgebenden
Umstände offensichtlich unrichtig festgestellt und demzufolge verkannt, dass
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den
Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgeberin
und folglich auch auf eine Versicherungsdeckung nach UVG bei der
Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt vom 17. April 2011 zu schliessen ist. Die
Zürich bleibt daher - entgegen der mit angefochtenem Entscheid verfügten, ex
nunc et pro futuro ab 10. April 2014 wirksamen Leistungseinstellung infolge der
insoweit vorinstanzlich geschützten nachträglichen Ablehnung der
Versicherungsdeckung - weiterhin dazu verpflichtet, für die Folgen des bei der
Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignisses vom 17. April 2011 die
gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten
werden der Zürich als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie
hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1
und 2 BGG). Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als
gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 und der Einspracheentscheid der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG vom 3. Juli 2014 werden aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Folgen des bei ihr
versicherten Unfalles vom 17. April 2011 die gesetzlichen Leistungen nach UVG
zu erbringen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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