Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.251/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_251/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 1. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Rentenaufhebung; Wiedererwägung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 hob die IV-Stelle des Kantons Zug die A.________
(Jg. 1962) mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 rückwirkend für die Zeit ab 1.
Juni 2002 gewährte ganze Invalidenrente nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats
hin - mithin per          31. August 2014 - auf.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 26. Februar 2015 mit der Begründung ab, schon die ursprüngliche
Rentenzusprache vom 13. Dezember 2004 sei zweifellos unrichtig gewesen.
A.________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, es sei ihm die
bisher ausgerichtete Invalidenrente - unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheides - weiterhin (über den 31. August 2014 hinaus) zu gewähren. Zudem
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten       (Art. 82
ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den       Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für
den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Mit Blick auf diese
Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans
Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung
der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.)
Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso
entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle.

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit zulässig, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der vor Bundesgericht nachgereichte
psychiatrische Bericht des Dr. med. B.________ vom 25. April 2015 muss daher
unbeachtet bleiben.

2. 
Die für die Beurteilung der streitigen Rentenaufhebung massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter
konkretisierten Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
worden. Es betrifft dies namentlich die Voraussetzungen für eine (prozessuale)
Revision wegen Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen oder nachträglichen
Auffindens von Beweismitteln (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und für eine Wiedererwägung
ursprünglicher Leistungszusprachen zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und
erheblicher Bedeutung einer Aufhebung derselben (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Darauf
wird verwiesen.

2.1. Während die IV-Stelle die streitige Rentenaufhebung in ihrer Verfügung vom
3. Juli 2014 zunächst noch als prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1
ATSG darstellte, ist sie gleich anschliessend zur Erkenntnis gelangt, dass auch
die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der erstmaligen Rentengewährung am
13. Dezember 2004 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Das kantonale Gericht
hat sich auf letzteren Aspekt beschränkt und die Rentenaufhebung nach
ausführlicher Darlegung der Aktenlage vorwiegend unter Bezugnahme auf einen von
der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen Bericht des Dr. med. C.________ vom
26. März 2014 als Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache wegen
zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung einer Korrektur derselben
mit in allen Teilen einleuchtender und überzeugender Begründung geschützt.
Dieser pflichtet das Bundesgericht vollumfänglich bei, ohne dass ihr etwas
beizufügen bliebe.

2.2. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise wird - wobei es die in E. 1.1 hievor
angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - von den Vorbringen des
Beschwerdeführers in seiner Rechtsschrift nicht in Frage gestellt.
Nicht ersichtlich wird namentlich, inwiefern die Annahme einer zweifellosen
Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache am 13. Dezember 2004
Bundesrecht verletzen sollte. Gerade weil das Gutachten des Zentrums D.________
vom 9. Juli 2004 keine schlüssigen Aussagen enthält, insbesondere keinen
definitiven Aufschluss über den psychischen Gesundheitszustand geben konnte und
darin auch keine einigermassen gesicherte Diagnose gestellt wurde, hätte - wie
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - gestützt darauf keine Rente
zugesprochen werden dürfen. Daran ändert nichts, dass die damalige
Verdachtsdiagnose einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis mit/bei
Äthylüberkonsum sowohl vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wie auch vom
Allgemeinen Psychiatrischen Dienst (APD) in den folgenden Jahren unter
mehrfachem Hinweis auf die als notwendig erachtete stationäre Abklärung ohne
eigene vertiefte Untersuchungen regelmässig übernommen worden ist. Mit der
Zulässigkeit und vor allem der Bedeutung der Ergebnisse der 2013 von der
IVStelle angeordneten Observation durch eine Privatdetektei hat sich das
kantonale Gericht ebenso wie mit der Alkoholproblematik des Beschwerdeführers
eingehend auseinandergesetzt. Auch die dagegen gerichteten Einwände vermögen
die Überzeugungskraft der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu
schmälern. Was schliesslich die Kritik an der Würdigung der ärztlichen
Beurteilung durch Dr. med. C.________ an sich anbelangt, ist in Erinnerung zu
rufen, dass diese - als zur Sachverhaltsermittlung zählend - einer
bundesgerichtlichen Überprüfung von vornherein weitestgehend entzogen ist (E.
1.1 hievor).

3. 
U nter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG)
wird die Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels
(Art. 102 Abs. 1 BGG) - erledigt. Da sie von Anfang an aussichtslos war, ist
eine der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erforderlichen Voraussetzungen für die
beantragte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt, weshalb
diesem Begehren nicht entsprochen werden kann. Die Gerichtskosten sind dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend vom Beschwerdeführer als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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