Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.250/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_250/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 25. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
Helsana Unfall AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26.
Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.________, geboren 1960, war am 18. Dezember 2008 wegen Glatteis gestürzt und
hatte sich an der rechten Hand verletzt. Die Helsana Unfall AG (nachfolgend:
Helsana) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. März 2013
stellte sie diese rückwirkend auf den 31. Juli 2012 ein. Gleichzeitig forderte
sie die Taggelder, welche sie im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar
2013 ausgerichtet hatte, in der Höhe von insgesamt 5'700 Franken zurück.

A.a. Nachdem die Helsana der Versicherten auf Einsprache hin angekündigt hatte,
dass sie (bezüglich des Zeitpunkts der Leistungseinstellung wie auch der
Rückforderung) eine Schlechterstellung (reformatio in peius) in Betracht ziehe,
setzte sie den Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 20. Januar 2010 fest.
Diesen Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 bestätigten das Verwaltungsgericht
des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. September 2014 und das Bundesgericht mit
Urteil 8C_821/2014 vom 16. Dezember 2014. Gegenstand dieses Verfahrens war
hauptsächlich die Leistungseinstellung, nachdem die Helsana mit
Dispositiv-Ziffer 3 ihres Einspracheentscheides eine separate Verfügung zur
Feststellung des Umfanges der Rückforderung in Aussicht gestellt hatte.

A.b. Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2014 forderte die Helsana während
der Zeit vom 20. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2013 zu Unrecht erbrachte
Leistungen in der Höhe von 47'937 Franken zurück.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am
26. Februar 2015 gut und hob den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2014 auf.

C. 
Die Helsana führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zur Rückerstattung des Betrages von 5'700
Franken zu verpflichten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

B.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid (Art. 91
BGG) oder um einen Vor- beziehungsweise Zwischenentscheid (Art. 93 BGG)
handelt, kann offen gelassen werden. Im letzteren Fall ist auf die Beschwerde
nur unter bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen einzutreten. Die
Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, inwiefern ihr durch den
angefochtenen Entscheid insbesondere ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
entstanden wäre (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wenn es sich um einen Endentscheid
handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Helsana durch den angefochtenen
Entscheid beschwert wäre (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG; Waldmann, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 10 ff. zu Art. 89 BGG).

1.2. Das kantonale Gericht hat den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin
vom 22. Oktober 2014 aufgehoben mit der Begründung, dass die Rückforderung von
47'937 Franken unzulässig gewesen sei wegen Erweiterung des Streitgegenstandes
ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs. Zudem habe die Beschwerdeführerin in
ihrer Verfügung vom 15. März 2013 nicht auf die Möglichkeit des Erlasses
hingewiesen (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen steht es
der Beschwerdeführerin indessen frei, eine neue Rückforderungsverfügung über
den Gesamtbetrag zu erlassen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die
Beschwerdeführerin bei dem letztinstanzlich allein streitigen
Rückerstattungsbetrag über 5'700 Franken beschwert wäre. Sie gibt einzig zu
bedenken, dass bei Aufhebung des Einspracheentscheides vom 22. Oktober 2014,
welcher an die Stelle ihrer Rückforderungsverfügung vom 15. März 2013 getreten
ist, die zur Geltendmachung ihres Rückforderungsanspruches einzuhaltende
einjährige Verwirkungsfrist als nicht gewahrt gelten könnte (BGE 133 V 50 E.
4.2.2 S. 55; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.; SVR 2009 UV Nr. 60 S. 212, 8C_121/
2009 E. 3.1). Für den Beginn des Fristenlaufs massgeblich sind jedoch stets die
jeweiligen Umstände im Einzelfall (SVR 2014 IV Nr. 15 S. 60, 8C_631/2013 E.
5.2.2.4). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem
Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat. Dazu hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass die von ihr
verlangte (Neu-) Verfügung über die Rückforderung beziehungsweise die Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheides vom 22. Oktober 2014 und damit auch der
ursprünglichen Verfügung vom 15. März 2013 nichts daran zu ändern vermag, dass
die Helsana damit die Rückforderung - im hier streitigen Umfang - geltend
gemacht hat und die Verwirkungsfrist gewahrt wurde.

1.3. Zusammengefasst ist mangels Beschwerdelegitimation auf das Rechtsmittel
nicht einzutreten.

2. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Des Weiteren
hat sie der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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