Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.248/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_248/2015

Urteil vom 21. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 8600
Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kostenvergütung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1987 geborene A.________ arbeitete als wissenschaftlicher Assistent an
der Fachhochschule B.________ und war damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana)
unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Juni 2010 erlitt
er einen Auffahrunfall und zog sich dabei eine HWS-Distorsion Grad II zu. Die
Unfallversicherung gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2011 stellte die Helsana ihre Leistungen ein. Daran
wurde auf Einsprache festgehalten (Entscheid vom 23. März 2012). Der
Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.

A.b. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 forderte A.________ von der
Unfallversicherung unter dem Titel "Kostenersatz" Fr. 11'943.-. Die Helsana
gewährte in der Folge Taggeld für Arbeitsausfall während Therapiesitzungen von
insgesamt Fr. 893.75, welche sie der Arbeitgeberin auszahlte, sowie Fr. 185.40
Reisespesen für Fahrten zur Physiotherapie. Auf Ersuchen des Versicherten wurde
die Ermittlung des Kostenersatzes verfügungsweise eröffnet, wobei der Anspruch
um weitere Fr. 235.40 erhöht wurde. Mit Entscheid vom 14. April 2014 wies die
Helsana eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher A.________ um
Auslagenersatz im Umfang von Fr. 11'707.60 nebst Zins ersuchte, ab.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 25. Februar 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm Fr.
11'767.- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2012 als Auslagenersatz
auszurichten. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind.

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2. Im Streit um die Vergütung von Reisekosten kommt die Ausnahmeregelung des
Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG ungeachtet dessen, dass
von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf Geldleistungen der
obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung. Unter
Geldleistungen sind alle Arten von Renten sowie Taggelder,
Hilflosenentschädigungen und alle andern in Geld ausgerichteten Leistungen,
soweit sie nicht Kostenvergütungen, d.h. Abgeltung von Sachleistungen,
darstellen, zu verstehen ( ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 105 N 39 und 43 S. 1385). Das
Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nur im
Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG
überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
die mit Einspracheentscheid vom 14. April 2014 zuerkannte Erstattung für
Reisespesen im Betrage von Fr. 420.80 bestätigte.
Gemäss Art. 13 UVG werden die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten
vergütet (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Vergütung für Kosten im Ausland
begrenzen (Abs. 2). Gestützt darauf hat der Bundesrat in Art. 20 UVV
festgelegt, dass die notwendigen Rettungs- und Bergungs- sowie die medizinisch
notwendigen Reise- und Transportkosten vergütet werden. Weitergehende Reise-
und Transportkosten werden vergütet, wenn es die familiären Verhältnisse
rechtfertigen (Abs. 1). Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie
höchstens bis zu einem Fünftel des Höchstbetrages des versicherten
Jahresverdienstes vergütet (Abs. 2).

3. 

3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, die Helsana habe dem sich teilweise zu
Studienzwecken in Deutschland aufhaltenden Versicherten jeweils die Strecke
zwischen dem deutschen Aufenthaltsort und dem ebenfalls in Deutschland
befindenden Behandlungsort vergütet. Auch wenn er sich in der Schweiz am
Wohnort seiner Eltern aufgehalten habe, seien die Fahrspesen zu den jeweiligen
Ärzten und Physiotherapeuten in der Nähe des Aufenthaltsortes vergütet worden.
Die Unfallversicherung habe sich demnach an die Empfehlungen der
Ad-hoc-Kommission (Empfehlung Nr. 1/94 betreffend Reise- und Transportkosten
der inoffiziellen Ad-hoc-Kommission der UVG-Versicherer [in der vom 29. Juni
2009 bis 5. Juni 2013 geltenden Fassung]) gehalten, welche praxisgemäss eine
rechtsgleiche Praxis sicherstelle (BGE 138 V 140 E. 5.3.6 S. 146).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, da er aus Studiengründen in C.________
geweilt habe, sei es angezeigt, zweckmässig und notwendig gewesen, sowohl
Heilbehandlung vor Ort in Anspruch zu nehmen, als auch zwischenzeitlich zu
subsidiären Konsultationen in die Schweiz zu reisen. Die von ihm geltend
gemachten Kosten würden dem Erfordernis eines zweckmässigen, wirtschaftlichen
Handelns entsprechen. Dies gelte insbesondere auch für die Behandlung beim
Neurologen Dr. med. D.________ in E.________, weshalb auch die Wegkosten vom
Studienort zu diesem Arzt ausgewiesen seien. Der angefochtene Entscheid sei
bundesrechtswidrig und willkürlich.

4. 
Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die Empfehlung Nr. 1/94 der
Ad-hoc-Kommission gesetzmässig ist, da die Beschwerdegegnerin Heilbehandlung
und die Fahrtkosten sowohl am Wohnort der Eltern wie auch am Studienort des
Beschwerdeführers übernommen hat. Die Einwendungen des Beschwerdeführers
vermögen am kantonalen Entscheid nichts zu ändern. Er setzt sich mit den
vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Der geltend gemachte
Auslagenersatz umfasst den Ersatz von Fahrkosten und eine Entschädigung für die
Zeit, die der Beschwerdeführer für Heilbehandlungen und Anwaltsbesuche
aufwendete. Das kantonale Gericht führte aus, der Unfallversicherer habe -
vorbehältlich der hier nicht interessierenden unentgeltlichen Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren - Anwaltskosten nicht zu übernehmen und entsprechend auch
keinen Kostenersatz für Fahrten zu einem Rechtsvertreter zu leisten. Der
Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Ebenso wenig äussert er sich zur
verneinten Entschädigung seines eigenen Zeitaufwandes für Heilbehandlungen.
Seiner Arbeitgeberin hat die Unfallversicherung entsprechende Entschädigungen
geleistet. Betreffend der geltend gemachten Fahrtkosten macht er weder zu den
präzisen Distanzen zwischen dem Wohnort der Eltern und den schweizerischen
Behandlungsorten noch zwischen dem Studienort und den in Deutschland liegenden
Behandlungsorten konkrete Angaben. Dasselbe gilt bezüglich des Ansatzes für die
seines Erachtens zu entschädigenden Kilometer. Es ist den
beschwerdeführerischen Ausführungen nicht zu entnehmen, weshalb am 2. Dezember
2011 ein Arztbesuch in E.________ stattfinden musste, als er an seinem
Studienort und nicht bei seinen Eltern weilte, und er begründet nicht, weshalb
er eine Serie Physiotherapie von der Schweiz aus in Deutschland absolvierte,
obwohl er Physiotherapie auch in der Schweiz besucht hatte. Insbesondere machte
er vorinstanzlich auch nicht geltend, inwiefern die im Einspracheentscheid vom
14. April 2014 detailliert dargestellte Kostenvergütung unrichtig sein soll
(zum Rügeprinzip: BGE 119 V 347 E. 1a S. 349mit Hinweis). Die Beschwerde ist
abzuweisen.

5. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
(Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt wird.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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