Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.246/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_246/2015

Urteil vom 6. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A._________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       IV-Stelle des Kantons Aargau,
       Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
2.       Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
       Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(unentgeltliche Verbeiständung; Verwaltungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A._________ (Jg. 1990) wurde am 2. Januar 2010 in der Wohnung einer Bekannten
von deren ehemaligem Freund und zwei Kollegen desselben mit Faustschlägen
traktiert, was multiple Prellmarken im Gesichts- und Schädelbereich zur Folge
hatte und Anlass zur Diskussion - namentlich der Kausalität - weiterer
Beschwerden gab.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau stellte nach Abklärungen beruflicher und
medizinischer Art mit Vorbescheid vom 14. Juni 2012 die Ablehnung des
Leistungsbegehrens mangels invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheitsschadens in Aussicht und erliess am 6. Juni 2013 eine entsprechende
Verfügung. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Vorbescheidverfahren hatte sie bereits mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wegen
fehlender Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abgelehnt, was vom
Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde hin mit Entscheid vom
13. Dezember 2012 bestätigt worden war. In materieller Hinsicht wies das
Gericht die Sache mit Entscheid vom 13. Februar 2014 in teilweiser Gutheissung
des gegen die Verfügung vom 6. Juni 2013 ergriffenen Rechtsmittels - soweit
darauf einzutreten war - zur weiteren Abklärung und zu anschliessender neuer
Verfügung an die IV-Stelle zurück.
Das darauf erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Verwaltungsverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2014 -
wiederum mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung - ab.

B. 
Mit Entscheid vom 26. Februar 2015 wies das kantonale Versicherungsgericht die
gegen die nach seinem Rückweisungsentscheid vom 13. Februar 2014 weiterhin
aufrecht erhaltene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren erhobene Beschwerde - unter Ablehnung auch des Begehrens
um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren - ab.

C. 
A._________ lässt mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragen, unter Aufhebung
der Verfügung vom 4. Juni 2014 und des vorinstanzlichen Entscheides vom 26.
Februar 2015 seien ihm für das Verwaltungs- und das kantonale
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sein
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; eventuell sei
die Sache zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die IV-Stelle und
an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit und stellt ferner auch für das bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung unter Einsetzung seines Rechtsvertreters.
Unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid sehen sowohl das kantonale
Gericht als auch die IV-Stelle von weiteren Ausführungen zur Sache ab, wobei
Letztere ausdrücklich Abweisung der erhobenen Beschwerde beantragt. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E.
6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen; 141 II 113 E. 1 S. 116).
Gleiches gilt in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren (BGE 140 V 22 E. 4 S.
26; 136 V 7 E. 2 S. 9).

1.1. Der Entscheid, mit welchem ein kantonales Versicherungsgericht - wie hier
- ausschliesslich über den Anspruch der versicherten Person auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren eines
Sozialversicherungsträgers (Art. 37 Abs. 4 ATSG) befindet, ist kein End-,
sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 139 V 600 E. 2 S.
601 ff.; SVR 2014 IV Nr. 9 S. 36, Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E.
1.3.1 mit weiterem Hinweis).

1.2. Die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
ist laut Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

1.3.

1.3.1. Wird in einem kantonalen Entscheid die erforderliche unentgeltliche
Verbeiständung für das Administrativverfahren verweigert, droht der
versicherten Person dadurch in aller Regel ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a S. 210), welcher auch mit
einem für die Beschwerde führende Partei günstigen Endentscheid nicht oder
nicht vollständig behebbar wäre (vgl. BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647 mit Hinweisen
sowie SVR 2015 IV Nr. 18 S. 53; Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E.
1.3.2 mit weiterem Hinweis). Auf die Beschwerde ist in Bezug auf die
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren demnach einzutreten.

1.3.2. Nichts anderes gilt bezüglich der unentgeltlichen Verbeiständung im
kantonalen Beschwerdeverfahren, welche vom kantonalen Gericht im selben
(Zwischen-) Entscheid vom 26. Februar 2015 verweigert worden ist. Auch sie
bildet Gegenstand des angefochtenen Entscheides und könnte bei nicht gegebener
Anfechtbarkeit zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen.

2. 
Einer Gesuch stellenden Person wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bewilligt, wo die Verhältnisse es für das Verwaltungsverfahren erfordern (Art.
37 Abs. 4 ATSG) resp. für das kantonale Beschwerdeverfahren rechtfertigen (Art.
61 lit. f ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV).

2.1. Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen
von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 200 f.). Die - von Vorinstanz und Verwaltung als nicht gegeben erachtete -
Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als Voraussetzung des Anspruches auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; SVR 2009 IV Nr. 3 S. 4)
im Besonderen ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz
gilt (Art. 43 ATSG), die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der
einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter
Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der
Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit (BGE 136 V 376) zu ermitteln
haben, nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen
rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die
konkreten Umstände des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens.
Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts fallen auch in der Person des oder der Versicherten liegende
Gründe in Betracht, etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden.
Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte
(Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; SVR
2015 IV Nr. 18 S. 53, Urteil 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1 mit
weiterem Hinweis).

2.2. Die Frage nach der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung
im Administrativverfahren ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare
Rechtsfrage (Urteile 9C_167/2015 vom 9. September 2015 E. 2.1 und 8C_557/2014
vom 18. November 2014 E. 4.1, je mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht stellte sich im angefochtenen Entscheid vom 26.
Februar 2015 auf den Standpunkt, in seinem Rückweisungsentscheid vom 13.
Februar 2014 habe es klar aufgezeigt, inwiefern die IV-Stelle noch weitere
Abklärungen vorzunehmen habe. Weiter befand es, als der Beschwerdeführer am 27.
Februar 2014 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im wieder aufgenommenen
Verwaltungsfahren stellte bis zum Erlass der hier streitigen
Ablehnungsverfügung vom 4. Juni 2014 hätten keine Fragen zur Diskussion
gestanden, deren Beantwortung besonderer medizinischer oder juristischer
Kenntnisse bedurft hätte. Ohne eigene zusätzliche Erhebungen vorzunehmen,
erkannte es in antizipierter Beweiswürdigung, dass allenfalls erforderliche
Vorkehren vom Beschwerdeführer angesichts dessen mehrfach gezeigten
intellektuellen Fähigkeiten selbst zu bewältigen gewesen wären. Aufgrund dieser
Überlegungen bestätigte es die von der IV-Stelle verfügte Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

3.2. Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer darin einerseits eine
Bundesrechts-, andererseits eine Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit in der
Anwendung von Art. 37 Abs. 4 ATSG.

3.2.1. Zutreffen mag zwar, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung
prospektiv zu beurteilen ist, doch heisst dies nicht, dass alle erdenklichen
Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine Verbeiständung begründen könnten,
zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten Anzeichen für deren
Verwirklichung fehlt. Andernfalls könnte die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung kaum je verneint werden. Die theoretisch mögliche Wahl
einer aufgrund der konkreten Verhältnisse aus welchen Gründen auch immer
ungeeigneten Begutachterstelle für die vom kantonalen Gericht angeordnete
weitere psychiatrische Untersuchung kann deshalb bei der Beurteilung der
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers keine
Beachtung finden. Eine Bundesrechtsverletzung ist darin nicht zu erblicken. Nur
wenn es tatsächlich zur Beauftragung einer dem Beschwerdeführer nicht genehmen
Gutachterstelle kommen sollte, läge überhaupt erst Anlass für die Beantragung
der unentgeltlichen Rechtspflege vor.

3.2.2. Eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 37 Abs. 4 ATSG ergibt sich
auch daraus nicht, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeit der Fragen, die
sich in dem aufgrund des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides vom 13.
Februar 2014 wieder aufgenommenen Administrativverfahren stellen, generell
höher einstufen möchte als die Vorinstanz. Nichts anderes gilt hinsichtlich der
geltend gemachten Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit, woran die mit BGE
130 V 352 eingeleitete Entwicklung der Rechtsprechung nichts ändert.
Insbesondere wird die vom Beschwerdeführer angerufene Waffengleichheit nicht
ernsthaft in Frage gestellt, nur weil - was für alle
sozialversicherungsrechtliche Belange gilt - die Verwaltung bei der Prüfung
eines Leistungsanspruches in aller Regel über profundere Kenntnisse der
geltenden Rechtslage verfügt als die betroffene versicherte Person. Die
Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeführten
Verfahrensstraffung mit den seiner Ansicht nach damit einhergehenden
Veränderungen des gerichtlichen Überprüfungsprozesses schliesslich hätte im
Ergebnis zur Folge, dass die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung in jedem
Administrativverfahren zu bejahen wäre, was jedoch - da nicht der Absicht des
Gesetzgebers entsprechend - nicht angeht (vgl. E. 3.2.1 hievor). Die
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung speziell in seinem Fall kann der
Beschwerdeführer auch nicht aus BGE 137 V 210 und den für die dort
festgestellte Problematik aufgezeigten vorbeugenden Massnahmen oder aus dem
Umstand ableiten, dass die Beweiserhebung grundsätzlich primär im
Administrativ- und nicht erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren zu
erfolgen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer etliche Gründe zu benennen vermag,
welche eine anwaltliche Vertretung als begründet erscheinen lassen könnten,
wird - was für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist - nicht
ersichtlich und im Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern der kantonale
Entscheid gegen Bundes- oder übergeordnetes Verfassungs- resp. Völkerrecht
verstossen sollte.

3.2.3. Ein für ihn günstigeres Ergebnis vermag der Beschwerdeführer auch aus
dem von ihm zitierten Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014 nicht
abzuleiten. In jenem Urteil hat das Bundesgericht die Verweigerung
unentgeltlicher Rechtspflege im Administrativverfahren nicht nur wegen der -
hier bis zu einem gewissen Grad an sich auch gegebenen - Komplexität der
verfahrensrechtlichen Anforderungen im wieder aufgenommenen
Verwaltungsverfahren nach gerichtlichem Rückweisungsentscheid aufgehoben.
Vielmehr hatte es überdies Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit der dort am
Recht stehenden Versicherten, sich ohne anwaltliche Interessenwahrung im
Verfahren zurechtzufinden, war diese doch bereits durch mehrere Suizidversuche
aufgefallen und überdies der deutschen Sprache nicht mächtig. Mit der daraus
ableitbaren persönlichen Situation, welche dort die Erforderlichkeit des
Beizugs eines Anwaltes ausnahmsweise (vgl. E. 2.1 hievor) rechtfertigte, lässt
sich die Lage des Beschwerdeführers, welcher nach dem Vorfall vom 2. Januar
2010 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden soll, nicht
vergleichen.

3.3. Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben, weil die Vorinstanz entgegen dem gestellten Antrag keine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchgeführt habe.
Prozessleitende Zwischenverfügungen - so auch die hier zur Diskussion stehende
vom 4. Juni 2014 (vgl. Urteil 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002 E. 4.1) - betreffen
keine zivil- oder strafrechtlichen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung,
worauf schon das kantonale Gericht unter ausdrücklichem Hinweis u.a. auf die
beiden bundesgerichtlichen Urteile 8C_996/2012 vom 28. März 2013 und 9C_795/
2007 vom 21. Dezember 2007 hingewiesen hat (vgl. auch RKUV 2004 Nr. U 521 S.
447 E. 3). Davon abzuweichen, besteht kein Anlass.

4. 
Nicht begründet hat der Beschwerdeführer seine Anträge, wonach ihm für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und im
bundesgerichtlichen Verfahren eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK anzusetzen seien. Insoweit kann das Bundesgericht auf die Beschwerde
mangels Begründung nicht eintreten.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden
(Art. 64 BGG), da seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben