Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.241/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_241/2015

Urteil vom 18. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
Beschwerdeführer,

gegen

HOTELA Versicherungen AG,
Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1962, arbeitete im Hotel B.________ als Küchenchef und war
bei der Hotela Versicherungen AG (nachfolgend: Hotela) für die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nach der
Unfallmeldung vom 17. Juni 2010 war er vom 8. bis zum 13. Juni 2010
arbeitsunfähig gewesen, weil er am Arbeitsplatz von einer Leiter gestürzt sei
und sich dabei am Unterschenkel verletzt habe. Eine weitere Meldung erfolgte am
30. Oktober 2010, wonach sich A.________ bereits am 3. Juni 2010 auch eine
Verletzung am linken Handgelenk zugezogen habe, welche nicht verheilt sei, und
nunmehr am 7. Oktober 2010 auf einem Gerüst ausgerutscht und erneut auf die
Hand gefallen sei. Am 11. November 2010 wurde die linke Hand mit der Diagnose
eines Morbus Kienböck (Stadium IIIA) in der Klinik C.________ operiert
(vaskularisierter Knochenspan zur Revitalisierung des Os lunatum,
Radiusverkürzungsosteotomie). Die Hotela lehnte ihre Leistungspflicht gestützt
auf eine vertrauensärztliche Stellungnahme mit Verfügung vom 28. Januar 2011 ab
mit der Begründung, dass der im Arthro-MRI der Klinik C.________ am 25. Oktober
2010 erhobene Befund einer Lunatummalazie nicht überwiegend wahrscheinlich
unfallbedingt sei. Auf Einsprache hin holte sie ein Gutachten des PD Dr. med.
D.________, Spital E.________, Klinik für Plastische Chirurgie und
Handchirurgie, vom 13. März 2013 ein und hielt gestützt darauf an ihrer
Auffassung fest (Einspracheentscheid vom 13. August 2013).

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 10. Februar 2015 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, eventualiter
auf Zusprechung sämtlicher gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Während die Hotela auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf
verwiesen.

3. 
Das kantonale Gericht hat erwogen, dass die ab Oktober 2010 erhobenen Befunde
am linken Handgelenk nach den gutachtlichen Ausführungen lediglich
möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
Juni 2010 stehen. Ausschlaggebend war nach den vorinstanzlichen Feststellungen
zudem, dass der Beschwerdeführer weder in der ersten Unfallmeldung noch
anlässlich der Erstkonsultation nach dem Unfall vom Juni 2010 Beschwerden am
Handgelenk erwähnt hatte. Sein Hausarzt Dr. med. F.________ hatte die
Behandlung der Knieschmerzen am 15. Juni 2010 abgeschlossen und ab dem 14. Juni
2010 eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Das kantonale Gericht erachtete
es nach Lage der Akten daher nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte bei Fallabschluss durch den
Hausarzt im Juni 2010 unter anhaltenden Handgelenksbeschwerden gelitten habe,
die durch den im gleichen Monat erlittenen Unfall verursacht worden wären (BGE
126 V 353 E. 5b S. 360; 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.). Mangels eines
traumatischen Ereignisses im Juni 2010 könne auch der Auffassung des Gutachters
nicht gefolgt werden, wonach der im Juni erlittene Unfall mit einer
entsprechenden Handgelenksverletzung Teilursache der später geklagten
Beschwerden sei. Hinsichtlich des am 30. Oktober 2010 geltend gemachten zweiten
Unfallereignisses vom 7. Oktober 2010 war nach den Erwägungen des kantonalen
Gerichts entscheidwesentlich, dass der Hausarzt Dr. med. F.________ in seinem
Überweisungsschreiben vom 7. Oktober 2010 an das Spital G.________ den Verlauf
seit der Erstkonsultation nach dem Sturz vom Juni 2010 nochmals eingehend
schilderte. Der Beschwerdeführer habe ihn am 5. Oktober 2010 erneut aufgesucht
und berichtet, dass er seither Probleme am linken Handgelenk verspüre. Ein
weiteres Unfallereignis sei jedoch unerwähnt geblieben, ebensowenig wie eine
Exazerbation der Beschwerden im Oktober 2010. Dass sich mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Oktober 2010 ein weiterer Unfall ereignet habe und es
dadurch zu einer Verschlimmerung der Beschwerden gekommen sei, lasse sich
daraus nicht schliessen.

4. 
Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen
Beurteilung zu führen. Der Versicherte macht sinngemäss im Wesentlichen
geltend, dass die Vorinstanz zu den Unfallereignissen weitere Abklärungen hätte
tätigen und wie beantragt Zeugen hätte einvernehmen müssen. In antizipierter
Beweiswürdigung durfte die Vorinstanz jedoch davon ausgehen, dass auch aufgrund
von Aussagen des Physiotherapeuten, welcher den Versicherten am 23. und 30.
Juli sowie am 4. August 2010 behandelt habe, sowie von zwei Arbeitskollegen,
die beide Unfälle beobachtet hätten, nicht abzuweichen sei von dem Sachverhalt,
der anhand der echtzeitlichen Angaben des Hausarztes erstellt ist (SVR 2010 UV
Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 2.2.2; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b; zu
Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E.
4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dieser bestätigte im Übrigen am 28. November
2010, dass der Beschwerdeführer erst im Oktober 2010 von Handgelenksbeschwerden
berichtet habe, und daran ändert auch nichts, dass er am 5. Oktober 2010
Röntgenaufnahmen des Handgelenks angefertigt hat, welche erst letztinstanzlich
eingereicht werden; auf die Zulässigkeit des neuen Beweismittels ist daher
nicht weiter einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Demgegenüber lässt sich auch den
Berichten der Ärzte der Klinik C.________, wo der Beschwerdeführer erstmals am
25. Oktober 2010 untersucht und am 11. November 2010 operiert wurde, nicht
entnehmen, dass sich im Oktober 2010 ein (weiterer) Unfall mit
Handgelenksverletzung ereignet hätte.

5. 
Zusammengefasst kann mit dem kantonalen Gericht nicht als erstellt gelten, dass
sich der Beschwerdeführer bei den beiden Stürzen vom Juni und Oktober 2010
jeweils auch an der linken Hand verletzt hätte. Aus diesem Grund kann der
gutachtlichen Einschätzung des PD Dr. med. D.________ insoweit nicht gefolgt
werden, als er davon ausgegangen ist, dass die Handgelenksbeschwerden zunächst
durch den Morbus Kienböck verursacht worden seien, sich aber durch die beiden
Unfallereignisse verschlimmert hätten. Der Unfallversicherer hat für die
geklagten Handgelenksbeschwerden links und die Kosten des operativen Eingriffs
vom 11. November 2010 nicht einzustehen.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei diesem
Ausgang besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Verfahren (Art. 61 lit. g ATSG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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