Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.238/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_238/2015

Urteil vom 19. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 25. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde A.________, geboren 1983, vom 1. März
2013 bis 30. April 2014 als Auditor beim Bezirksgericht B.________ angestellt.
Am 9. April 2014 ersuchte A.________ um Erlass einer formellen Verfügung über
seine Nichtbeförderung zum Gerichtsschreiber, um Übernahme angefallener
Gesundheitskosten sowie um Weiterbeschäftigung während dreier Monate. In der
Verfügung vom 13. Juni 2014 hielt das Bezirksgericht B.________ fest,
A.________ habe seine Begehren um Weiterbeschäftigung und Kostenübernahme
zurückgezogen; auf das Gesuch um Erlass einer formellen Verfügung bezüglich der
Nichtbeförderung trat es nicht ein.

B. 
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich am 25. Februar 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu
verpflichten, in neuer Besetzung den Sachverhalt pflichtgemäss abzuklären und
über den Rekurs neu zu entscheiden. Zudem beantragt er, auf die Auferlegung von
Gerichtskosten sei zu verzichten und ihm sei für das Verfahren vor
Bundesgericht eine Umtriebsentschädigung resp. bei Abänderung des angefochtenen
Entscheids eine Parteientschädigung nach zürcherischem Anwaltstarif
zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V
42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).

2.

2.1. Soweit eine Angelegenheit des kantonalen öffentlichen Dienstrechts
strittig ist, tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, wenn eine vermögensrechtliche
Angelegenheit oder die Gleichstellung der Geschlechter betroffen ist (vgl. Art.
83 lit. g BGG), die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG
überschritten ist und die übrigen allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen
(Beschwerdeform nach Art. 42 BGG, Beschwerdefrist nach Art. 100 BGG,
Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 1 BGG, zulässige Vorinstanz nach Art.
86 BGG sowie anfechtbarer Entscheid nach Art. 90 ff. BGG) erfüllt sind.

2.2. Nachdem der Beschwerdeführer sein Begehren um Weiterbeschäftigung und
Übernahme von Gesundheitskosten bereits vor Erlass der Verfügung vom 13. Juni
2014 zurückgezogen hatte, ist zwischen den Parteien einzig noch der Anspruch
auf eine formelle Verfügung bezüglich der Nichtbeförderung streitig. Das
Bezirksgericht führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sein Begehren um
Weiterbeschäftigung zurückgezogen, da er eine andere Arbeitsstelle habe
antreten können; demnach bestehe kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer
Verfügung über die Nichtbeförderung. Die Vorinstanz hat den dagegen erhobenen
Rekurs abgewiesen.

2.3. Dass eine Angelegenheit der Gleichstellung der Geschlechter gegeben wäre,
wird weder geltend gemacht noch ist dies offensichtlich der Fall. Weiter ist
der erforderliche Streitwert nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Denn es ist nicht ersichtlich,
welche finanziellen Vorteile er aus der Beförderung zum Gerichtsschreiber zu
ziehen vermöchte, nachdem er in dieser Funktion nicht angestellt war und sein
Gesuch um Weiterbeschäftigung zurückgezogen hat. Auch liegt offensichtlich kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, so dass auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten ist.

3. 
Auf die Beschwerde kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG eingetreten werden. Es ist nicht ersichtlich, welches
rechtlich geschützte Interesse (vgl. dazu Art. 115 lit. b BGG) der
Beschwerdeführer an der verfügungsmässigen Feststellung der (Nicht-)
Beförderung zum Gerichtsschreiber hätte, wenn er eine entsprechende Stelle
weder antreten will noch mangels offener Stellen beim Bezirksgericht antreten
kann. Zwar besteht die (theoretische) Möglichkeit dass der Beschwerdeführer
beim Bezirksgericht oder einem anderen Gericht sich als Gerichtsschreiber
bewerben wird. Dies wird aber weder (substantiiert) geltend gemacht noch
ergeben sich Hinweise darauf aus den Akten.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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