Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.237/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_237/2015

Urteil vom 28. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. den Gegenstand des
angefochtenen Entscheids betreffen und in gezielter Form auf die für das
Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz eingehen soll (BGE 134 V 53
E. 3.3),
dass die Vorinstanz die in verschiedenen Punkten gegen das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Brugg und das kantonale Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) gerichtete Eingabe vom 8. Dezember 2014 als
Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen nahm und alsdann mit Beschluss vom 17.
Februar 2015 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb,
soweit sie darauf eintrat,
dass sie dabei auf jeden der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge einging
und näher ausführte, weshalb diesen jegliche Grundlage fehle,
dass sie insbesondere bezogen auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer per
30. September 2014 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe oder nicht, näher
erörterte, darüber habe das AWA kurz vor Erhebung der
Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 im Sinne des
Beschwerdeführers entschieden, womit es keines zusätzlichen
Feststellungsentscheids darüber bedürfe,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztinstanzlich zwar
verschiedene Verfassungsbestimmungen und -rechte anruft, ohne indessen
hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, geschweige denn
anhand dieser nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche
Entscheid konkret gegen geltendes Recht verstossen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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