Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.236/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_236/2015

Urteil vom 19. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt
vom 26. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezahlte dem 1964
geborenen A.________ aus einem Rückfall zu einem bei ihr versicherten Unfall ab
3. November 2011 ein Taggeld von Fr. 276.20 pro Kalendertag. Mit Verfügung vom
19. Juni 2012 und Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 korrigierte sie den
Taggeldanspruch wiedererwägungsweise auf Fr. 94.50 pro Kalendertag und forderte
bereits ausgerichtetes Taggeld im Umfang von Fr. 11'092.40 zurück. A.________
erhob hiegegen Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess
diese mit Entscheid vom 17. April 2013 teilweise gut, hob die Verfügung vom 19.
Juni 2012 sowie den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2012 auf und wies die
Sache im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück. Diese setzte mit Verfügung
vom 18. März 2014 und Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 das Taggeld auf
Fr. 75.05 pro Kalendertag fest und forderte Taggeld im Umfang von Fr. 13'283.45
zurück.

B. 
A.________ reicht beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 26.
Februar 2015 (und die durch diesen bestätigte Verfügung vom 18. März 2014)
sowie der ihnen zugrunde liegende Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17.
April 2013 seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin Taggeld
von Fr. 276.20 zu bezahlen und von einer Rückforderung abzusehen; eventuell sei
die Sache zu neuer Beurteilung an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Die SUVA beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei
diese abzuweisen.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die
(weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (
BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 V 42 E. 1 S. 44; je mit Hinweisen).

2. 
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er könne gegen den
Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 direkt Beschwerde ans Bundesgericht
erheben, ohne dass erneut ein kantonales Beschwerdeverfahren durchlaufen werden
müsse. Denn mit dem Einspracheentscheid in Verbindung mit dem kantonalen
Gerichtsentscheid vom 17. April 2013 liege ein verfahrensabschliessender
Entscheid der letzten (kantonalen) Instanz vor. Mit der Aufhebung des
Einspracheentscheides habe dann auch die durch diesen bestätigte Verfügung vom
18. März 2014, welche selber keinen Anfechtungsgegenstand bilde, keinen Bestand
mehr.

2.1. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2013 lautet auf
Rückweisung der Sache zur erneuten Prüfung und neuen Verfügung an den
Unfallversicherer.

2.1.1. Rückweisungsentscheide eines kantonales Gerichts, mit denen eine Sache
zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz resp. den Versicherungsträger
zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die einzig unter den in Art. 93
BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können.
Anders verhält es sich, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen
wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung lediglich
noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1
S. 143). Diesfalls liegt ein ohne weiteres selbstständig anfechtbarer
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; vgl.
auch PETRA FLEISCHANDERL, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden
gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, in: SZS 4/2013
S. 305 ff., S. 319 f. mit weiteren Hinweisen).

2.1.2. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, der Rückweisungsentscheid vom
17. April 2013 stelle einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar,
welcher nicht selbstständig habe angefochten werden können. Er bringt zwar
weiter vor, der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 beruhe, soweit er hier
angefochten sei, vollumfänglich auf dem Rückweisungsentscheid vom 17. April
2013, welchem diesbezüglich bindende Wirkung zugekommen sei. Diese
Argumentation geht eher dahin, der Rückweisungsentscheid stelle einen
Endentscheid dar. Das trifft aber nicht zu. Denn wie noch zu zeigen sein wird,
diente die Rückweisung nicht bloss der Umsetzung des im Entscheid vom 17. April
2013 Angeordneten. Abgesehen davon wäre mit der Annahme eines Endentscheides
für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn gegen diesen Entscheid hätte
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden
müssen, was nicht erfolgt ist.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, zwar könnten mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lediglich verfahrensabschliessende
Entscheide der letzten Instanz angefochten werden. Somit sei die Beschwerde
erst nach Ausschöpfung der vorgängigen Rechtsmittel zulässig. Der
Einspracheentscheid vom 26. Februar 2015 beruhe aber, soweit er hier
angefochten sei, vollumfänglich auf dem Rückweisungsentscheid des kantonalen
Gerichts vom 17. April 2013. Diesem Gerichtsentscheid sei gegenüber der SUVA
hinsichtlich der darin entschiedenen und hier noch einzig strittigen Fragen
Bindungswirkung zugekommen. Konkret bedeute dies, dass die SUVA an die
Erwägungen des Verwaltungsgerichts gebunden gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung
sei daher der direkte Weiterzug des Einspracheentscheids vom 26. Februar 2015
ebenso zulässig wie die Anfechtung des Gerichtsentscheids vom 17. April 2013.

2.2.1. Der Beschwerdeführer zitiert hiezu aus BGE 106 Ia 229 E. 4 S. 236.
Danach wird "vom Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges dann
abgesehen, wenn der Endentscheid der unteren kantonalen Instanz auf einem
Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz beruht und von dieser somit im
Ergebnis zum Voraus gebilligt worden ist, so dass sich die Ergreifung eines
weiteren kantonalen Rechtsmittels als zwecklos und als leere Formalität
erwiese". Der Beschwerdeführer führt weiter aus, diese noch zum OG ergangene
Rechtsprechung sei unter der Herrschaft des BGG weitergeführt worden. Dabei
beruft er sich namentlich auf das Urteil 1C_519/2012 vom 14. August 2013 E. 1.
Dort hatte eine Baubewilligungskommission gestützt auf den
Rückweisungsentscheid eines kantonalen Verwaltungsgerichts, der als
Zwischenentscheid nicht anfechtbar war, einen neuen Beschluss gefasst. Das
Bundesgericht erwog auf die hiegegen bei ihm erhobene Beschwerde hin,
inhaltlich richte sich die Kritik der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen
jenen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid; gegen die im Beschluss der
Baubewilligungskommission beurteilten Punkte hätten sie nichts einzuwenden; ein
erneutes Durchlaufen des kantonalen Instanzenzugs wäre unter diesen Umständen
eine nutzlose Formalität, zumal das Verwaltungsgericht die Baubewilligung,
soweit hier wesentlich, bereits gebilligt habe. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, insbesondere BGE 106 Ia 229 E. 4 S. 236, sei die Beschwerde
gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid deshalb zulässig.

2.2.2. Ob die dargelegte Rechtsprechung überhaupt auf ein
unfallversicherungsrechtliches Einsprache- und Beschwerdeverfahren anwendbar
wäre, bedürfte grundsätzlich näherer Betrachtung. Davon kann aber abgesehen
werden, da der Beschwerdeführer schon aus folgenden Gründen nichts aus diesen
Urteilen herleiten kann: Er beanstandet im vorliegenden wie im damaligen
Verfahren den der Wiedererwägung zugrunde gelegten, für den Taggeldanspruch
massgeblichen Lohn. Das Verwaltungsgericht hat hiezu im Entscheid vom 17. April
2013 erwogen, die SUVA habe diesen Lohn nicht rechtsgenüglich bestimmt. Daher
könne nicht darüber entschieden werden, ob die Abweichung dieses Lohns von
demjenigen, welcher dem ursprünglichen Taggeldanspruch zugrunde gelegt worden
sei, erheblich sei. Die SUVA habe den massgebenden Lohn neu zu bestimmen und
dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Wiedererwägung erfüllt seien.
Hiefür werde die Sache an den Unfallversicherer zurückgewiesen. Aufgrund dieser
klaren Erwägungen kann keine Rede davon sein, dass das kantonale Gericht in für
den Unfallversicherer verbindlicher Weise über den nach wie vor umstrittenen
Punkt, den massgeblichen Lohn, bestimmt hat. Vielmehr bildete gerade die
Anweisung an den Unfallversicherer, diesen Lohn zu prüfen und gestützt auf das
Ergebnis die Wiedererwägungsfrage neu zu entscheiden, Gegenstand der
Rückweisung. Die weitere Erwägung, welche der Beschwerdeführer aus dem
Entscheid vom 17. April 2013 zitiert, rechtfertigt keine andere
Betrachtungsweise. Die SUVA setzte in der Folge denn auch den massgeblichen
Lohn neu fest. Damit kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf
die dargelegte Rechtsprechung berufen. Auch die weiteren von ihm erwähnten
Präjudizien vermögen seinen Standpunkt nicht zu stützen.

2.3. Es werden keine anderen Gesichtspunkte dargetan, welche dazu führen
könnten, vom Erfordernis des (nochmaligen) Instanzenzuges über das kantonale
Gericht abzusehen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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