Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.235/2015
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_235/2015

Urteil vom 3. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene A.________ reiste im Jahr 1996 als Flüchtling in die Schweiz
ein. Auf eine erste Anmeldung hin verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich
mit Verfügung vom 16. Juli 2002 einen Anspruch auf Leistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) mit der Begründung, der geltend
gemachte Gesundheitsschaden mit invalidisierendem Ausmass bestehe bereits seit
der Kindheit und A.________ habe bei Eintritt der Invalidität noch kein Jahr
Beiträge geleistet. Im März 2013 ersuchte A.________ erneut um IV-Leistungen.
Mit Verfügung vom 17. November 2014 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 16.
Juli 2002 wiedererwägungsweise auf und verneinte einen Rentenanspruch nunmehr
mit der Begründung, der Invaliditätsgrad habe durchgehend lediglich 10 %
betragen. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der Sachlage ebenfalls nicht
möglich.

B. 
Beschwerdeweise beantragte A.________, für den Anspruch auf die von ihm bei der
Gemeinde beantragten Zusatzleistungen (gemeint sind offensichtlich
Ergänzungsleistungen zur IV, nachfolgend: EL) sei festzustellen, dass der
Invaliditätsgrad seit 1996, spätestens seit 2002 und auch aktuell 60 %,
mindestens aber 50 % betrage; eventuell seien hiezu weitere Abklärungen zu
treffen resp. sei die Sache hiefür an die Verwaltung zurückzuweisen. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit der Begründung, es fehle
am schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen
Verfügung, nicht auf die Beschwerde ein. Es wies zudem das von A.________
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab (Entscheid vom 18. Februar 2015).

C. 
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
hauptsächlichen Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die bei ihr
erhobene Beschwerde eintreten sowie diese materiell zu beurteilen, und das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren sei
gutzuheissen. Weiter wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
darf nicht über die Begehren der Parteien hinaus gehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es,
unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige
weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E.
1.6 S. 280 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat erkannt, die bei ihr erhobene Beschwerde ziele nicht
auf eine Abänderung des - auf Verneinung eines IV-Leistungsanspruchs lautenden
- Dispositivs der Verwaltungsverfügung vom 17. November 2014 ab. Der
Beschwerdeführer beantrage ausdrücklich keine IV-Leistungen. Er mache vielmehr
geltend, im Hinblick auf den EL-Anspruch sei in Abänderung der
Verfügungsbegründung festzustellen, dass der Invaliditätsgrad ab den geltend
gemachten Zeitpunkten 60 % resp. mindestens 50 % betrage.

Diese Beurteilung ist rechtens. Der Beschwerdeführer bekräftigt auch
letztinstanzlich, dass er keine IV-Leistungen geltend machen will. Sein
Einwand, der von ihm vorinstanzlich gestellte Feststellungsantrag habe auch
eine Änderung des Verfügungsdispositivs bezweckt, geht an der Sache vorbei.

3. 
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das für die Beschwerdeerhebung
nebst anderem erforderliche schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 89 Abs. 1
lit. c BGG und die frühere Regelung gemäss Art. 103 lit. a OG) praxisgemäss
verneint wird, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der
angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs
verlangt wird. Diesfalls setzt das Eintreten auf die Beschwerde voraus, dass
die beschwerdeführende Person ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen
Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils (hier des
Invaliditätsgrades) hat (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b/aa S. 418 mit Hinweisen; SVR
2010 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2; Urteil 9C_8/2009 vom 30. März 2009
E. 2.2, je mit Hinweis).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, der geltend gemachte EL-Anspruch bilde
nicht Gegenstand der Verfügung vom 17. November 2014. Zwar sei es gemäss Ziff.
4 des Anhangs 14 zur Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
(WEL) auch Aufgabe der IV-Stelle, den Invaliditätsgrad zuhanden der
Durchführungsstelle der Gemeinde zu bemessen. Die IV-Stelle eröffne das
Ergebnis aber nicht mittels Verfügung, sondern teile es der zuständigen
Durchführungsstelle mit. In deren Kompetenz liege anschliessend, nach Prüfung
der weiteren Anspruchsvoraussetzungen über den Anspruch auf EL eine Verfügung
zu erlassen. Die Feststellung der IV-Stelle zum Invaliditätsgrad könne dabei
nicht selbstständig, sondern nur mit Einsprache resp. Beschwerde gegen die von
der Durchführungsstelle zu erlassende Verfügung über die EL angefochten werden.
Daher sei ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der sofortigen
Feststellung des Invaliditätsgrades zu verneinen. Damit sei noch nichts über
den EL-Anspruch gesagt. Diesbezüglich seien die der IV-Stelle obliegenden
Abklärungen nach Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV zu Handen der EL-Durchführungsstelle
wie auch die weiteren Vorkehren gemäss Anhang 14 WEL noch offen.

4.2. Diese Beurteilung ist nicht bundesrechtswidrig. Sie ist entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung namentlich weder überspitzt formalistisch
oder willkürlich, noch stellt sie eine Rechtsverweigerung dar. Was der
Beschwerdeführer vorbringt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Aus
der WEL muss nicht hervorgehen, dass die Feststellung der IV-Stelle zum
Invaliditätsgrad nicht selbstständig anfechtbar ist. Sodann mag sein, dass die
IV-Stelle gegenüber der EL-Durchführungsstelle an ihrer bisherigen Auffassung
zum Invaliditätsgrad festhalten wird. Diesfalls kann der Versicherte aber seine
Einwände mittels Anfechtung der EL-Verfügung geltend machen. Das kantonale
Gericht hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung
des Invaliditätsgrades zu Recht verneint.

5. 
Bei dieser Sachlage wurde die vorinstanzliche Beschwerde auch zu Recht als
aussichtslos beurteilt und deswegen die unentgeltliche Verbeiständung
verweigert.

6. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

7. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das letztinstanzliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben