Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.233/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_233/2015

Urteil vom 13. Oktober 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Gmünder,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 20. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1964 geborene A.________ hatte von 1981 bis 1986 in Italien eine Lehre als
Buchbinder absolviert und anschliessend zunächst in Italien, ab 1990 in der
Schweiz in verschiedenen Betrieben als Buchbinder gearbeitet. Seit Mai 1997 war
er als Mitarbeiter in der Weiterverarbeitung bzw. als stellvertretender
Abteilungsleiter Ausrüsterei bei der Druckerei/Papeterie B.________ AG tätig.
Am 1. Juni 2010 meldete sich A.________ unter Hinweis auf ein Rückenleiden
(Diskushernie, Osteochondrose) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen klärte die Verhältnisse in
medizinischer sowie in beruflich-erwerblicher Hinsicht ab; namentlich
veranlasste sie eine berufliche Abklärung vom 15. August bis 1. September 2011
in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) (Schlussbericht vom 16. September
2011) und holte ein Gutachten der Dres. med. C.________, Spezialarzt FMH für
Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, sowie D.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 6. Juni 2012 ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit
Verfügung vom 3. Dezember 2012 ab.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung
mindestens einer halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache
zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle beantragen liess, wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. Februar 2015
ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids spätestens ab
1. März 2011 mindestens eine Viertelsrente auszurichten, eventualiter sei die
IV-Stelle anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob das
kantonale Gericht mit der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
Bundesrecht verletzt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in der angestammten Tätigkeit zu
60 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist, wie
dies der Verfügung der IV-Stelle und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde
liegt. Bestritten sind die Ermittlung des Invaliditätsgrades und dabei
namentlich die dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen.

2.2. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die
entscheidwesentliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Was zunächst das streitige Valideneinkommen anbelangt, hat die Vorinstanz
erwogen, in Anbetracht der erheblichen Unterschiede der jährlichen Einkommen
sei die Berechnung der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort im kantonalen
Verfahren, wonach auf das Durchschnittseinkommen der letzten fünf Jahre gemäss
IK-Auszug abzustellen und dabei vor der Durchschnittsberechnung jedes der
Einkommen der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2010 anzupassen sei, nicht
zu beanstanden. Das kantonale Gericht ging daher von einem Valideneinkommen von
Fr. 80'428.- im Jahr 2010 aus.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei nicht auf den
Durchschnittswert der letzten fünf Jahre abzustellen, sondern es sei vom 2009
erzielten Einkommen auszugehen und dieses der Nominallohnentwicklung für das
Jahr 2010 anzupassen. 2009 habe er nicht nur Fr. 86'048.-, sondern zusätzlich
Fr. 1'064.- verdient, was indexiert per 2010 insgesamt ein Valideneinkommen von
Fr. 87'809.- ergebe. Selbst wenn auf den Durchschnittswert der Einkommen 2005
bis 2009 abgestellt würde, so der Beschwerdeführer, resultiere bei korrekter
Indexierung per 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 81'456.-.

3.3. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der
Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Lohn angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit
Hinweisen).

Überstundenentschädigungen gehören zum Valideneinkommen, wenn und soweit die
versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen
können (Urteile 9C_243/2015 vom 15. Juli 2015 E. 2, 9C_159/2010 vom 1. Juli
2010 E. 6.4; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 3. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 28a IVG). Massgebend ist somit, ob der
Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 mit Hinweisen)
aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen
Arbeitseinsatzes wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen infolge
Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt
nicht. Für die Beantwortung der Frage, ob wahrscheinlich auch weiterhin
Entschädigungen für Überzeitarbeit ausbezahlt worden wären, sind in die
Entscheidfindung insbesondere auch Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin
einzubeziehen (vgl. Urteile 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1 und 8C_744/
2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2, je mit Hinweisen).

3.4. Das kantonale Gericht hat aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer gemäss
Angaben der Arbeitgeberin in den Jahren 2008 und 2009 ein monatliches Einkommen
von Fr. 5'340.-, inkl. 13. Monatslohn ein jährliches Einkommen von Fr. 69'420.-
erzielt hat. Das tatsächliche Einkommen sei aufgrund geleisteter Überstunden
höher ausgefallen, wobei die Arbeitgeberin auf Nachfrage hin am 5. November
2012 angegeben habe, die Überstunden könnten in Zukunft nicht garantiert
werden. Gemäss IK-Auszug betrug das Einkommen des Versicherten im Jahr 2009 Fr.
86'048.- + Fr. 1'064.-, im Jahr 2008 Fr. 77'357.-, im Jahr 2007 Fr. 75'695.-,
im Jahr 2006 Fr. 76'342.- und im Jahr 2005 Fr. 68'920.-. Wenn die Vorinstanz
bei dieser Aktenlage erwogen hat, es erscheine nicht als überwiegend
wahrscheinlich, dass der Versicherte weiterhin so viele Überstunden wie im Jahr
2009 hätte leisten können, weshalb in Anbetracht der grossen Schwankungen auf
den Durchschnittswert der letzten fünf Jahre abzustellen sei, ist dies nicht zu
beanstanden. Auch die Nichtberücksichtigung des im Jahr 2009 zusätzlich
erzielten Einkommens von der E.________ AG, im Betrag von Fr. 1'064.- erscheint
nachvollziehbar, wird doch nicht geltend gemacht und findet sich auch kein
Anhaltspunkt dafür, dass dieses Einkommen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
weiterhin erzielt worden wäre. Ebenfalls korrekt ist, dass die einzelnen
Einkommen der Jahre 2005 bis 2009 vor der Berechnung des Durchschnittswertes
der Nominallohnentwicklung für Männer bis 2010 anzupassen sind, was im
Grundsatz nicht bestritten wird. Die entsprechende Berechnung der IV-Stelle
basiert auf der Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der
Reallöhne für Männer des Bundesamtes für Statistik (BFS; Basis 1939=100). Das
ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei diesbezüglich zwei Werte zu
korrigieren sind. So beträgt der Nominallohnindex gemäss Tabelle T 39,
Lohnentwicklung 2013, BFS, auf welche sich auch der Beschwerdeführer beruft,
für 2005 1992 (nicht 1975) und für 2010 2151 (nicht 2150). Unter
Berücksichtigung dieser Werte ergibt sich für das Jahr 2010 ein
Valideneinkommen von Fr. 80'338.- ([Fr. 68'920.- : 1992 x 2151] + [Fr. 76'342.-
: 2014 x 2151] + [Fr. 75'695.- : 2047 x 2151] + [Fr. 77'357.- : 2092 x 2151] +
[Fr. 86'048.- : 2136 x 2151] : 5). Daran vermögen die Einwendungen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern. Zum einen ist - wie bereits erwähnt - das
von ihm behauptete Einkommen des Jahres 2009 zu hoch, zum anderen beruft er
sich für die Indexierung des Einkommens entsprechend der Nominallohnentwicklung
für Männer zwar ebenfalls auf die Tabelle T 39 des BFS, zieht jedoch
fälschlicherweise den Totalwert anstatt den Wert für Männer bei.

3.5. Zusammenfassend ist für das Jahr 2010 von einem Valideneinkommen in der
Höhe von Fr. 80'338.- auszugehen.

4.

4.1. Das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen
(Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz anhand der LSE 2010, Privater Sektor,
TA1 ermittelt. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Buchbinder stellte sie
auf die Ziff. 18 "Herst. v. Druckerz.; Vervielfältigung", Anforderungsniveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, ab und ermittelte durch
Anpassung an die wochenübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden ein Jahreseinkommen
von Fr. 81'20.-, was für die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 48'672.- ergab. Für eine leidensangepasste Tätigkeit
ging das kantonale Gericht vom Durchschnittswert "Verarbeitendes Gewerbe/Herst.
v. Waren", Ziff. 10-33, Anforderungsniveau 3, Männer, aus und ermittelte
angepasst an die wochenübliche Arbeitszeit ein Jahreseinkommen von Fr.
76'777.-, woraus für die attestierte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit von 70 % ein Invalideneinkommen von Fr. 53'744.- resultierte.
Auszugehen sei demzufolge - so die Vorinstanz - vom höheren Invalideneinkommen
in einer leidensangepassten Tätigkeit.

4.2. Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, sowohl in der
angestammten wie auch in der adaptierten Tätigkeit sei mangels eines
anerkannten Lehrabschlusses und weiterführender Ausbildungen vom
Anforderungsniveau 4 auszugehen. Werde auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt,
dränge sich eine Parallelisierung der Einkommen auf.

4.3. Die Wahl der massgeblichen Stufe (Anforderungsniveau 1/2, 3 oder 4) beim
statistischen Lohnvergleich ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (SVR 2008 IV
Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 4.2.2). Die sich in diesem Zusammenhang vorgängig
stellende Frage, über welche erwerbsrelevanten Fertigkeiten und Kenntnisse eine
versicherte Person verfügt, ist demgegenüber tatsächlicher Natur. Der darauf
basierende Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle beschlägt
ebenfalls eine Frage des Sachverhalts (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). An eine
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht (soweit hier von
Interesse) nur dann nicht gebunden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

4.4. Wie das kantonale Gericht erwogen hat, absolvierte der Beschwerdeführer
1981 bis 1986 eine 5-jährige Lehre als Buchbinder in Mailand und arbeitete
anschliessend bei diversen Firmen als Buchbinder, zunächst in Italien, ab 1990
in der Schweiz, wobei er ab 1997 als stellvertretender Abteilungsleiter
Ausrüsterei tätig war und in dieser Funktion auch Mitarbeiter der Abteilung
instruierte. Da der Versicherte zudem gemäss Schlussbericht BEFAS vom 16.
September 2011 über gute intellektuelle/schulische Ressourcen, über eine gute
Auffassungsgabe sowie eine normale Konzentrations-, Merk- und Lernfähigkeit
verfüge und ein Praktiker mit manuellem Geschick vom mittleren bis gröberen
Bereich sei, so die Vorinstanz, sei aufgrund der vorhandenen beruflichen
Ausbildung, der bisherigen beruflichen Tätigkeiten sowie der festgestellten
Fähigkeiten und Ressourcen sowohl in der angestammten wie auch in einer
adaptierten Tätigkeit das Anforderungsniveau 3 heranzuziehen. Die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer könne auch mit der
gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Tätigkeit ausüben, welche Berufs- und
Fachkenntnisse voraussetze, kann im Rahmen der gesetzlichen Kognition
jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Selbst wenn
der Beschwerdeführer nicht über eine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung
verfügt, ist mit der Vorinstanz die Allgemein- und Berufserfahrung im
vorliegenden Rahmen mit den Jahren höher zu werten als die initial erlangte
Ausbildung, sodass dem Versicherten Berufs- und Fachkenntnisse auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit im verarbeitenden Gewerbe bzw. bei der Herstellung
von Waren nicht abzusprechen sind (vgl. Urteil 8C_167/2011 vom 21. Juni 2011 E.
5.2). Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 auch in einer adaptierten
Tätigkeit ist demzufolge nicht zu beanstanden, weshalb von einem
Invalideneinkommen in einer zu 70 % zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit von
Fr. 53'744.- auszugehen ist.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätte eine Parallelisierung
der Vergleichseinkommen vorgenommen werden müssen, kann ihm nicht gefolgt
werden.
Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigt sich nach der
Rechtsprechung aufgrund der Überlegung, dass nicht anzunehmen ist, eine
gesundheitlich beeinträchtigte versicherte Person könnte einen (anteilmässig)
durchschnittlichen Lohn erzielen, wenn sie schon in der Tätigkeit, die sie als
Gesunde ausgeführt hatte, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt
hatte, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung
oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines
Durchschnittslohnes verunmöglicht hatten (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 S. 62 und 297
E. 5.1 S. 301; nicht publizierte Erwägung 5.2.1 des Urteils BGE 140 V 41; vgl.
zum Ganzen: Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 119 ff. zu Art. 28a IVG). Dies ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, weshalb
die Möglichkeit einer Parallelisierung nicht weiter zu prüfen ist.

5. 
Zusammenfassend ergibt die Gegenüberstellung des Invalideneinkommens für eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit in der Höhe von Fr.
53'744.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 80'338.- einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 33 %. Damit kann mit der Vorinstanz offen bleiben, ob in
einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen
würde, wie dies die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort im kantonalen Verfahren
geltend gemacht hatte. Beim angefochtenen Entscheid hat es sein Bewenden.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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