Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.232/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_232/2015

Urteil vom 17. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung,
Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
29. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1965 geborene A.________ lebt seit über sieben Jahren mit ihrem
Lebenspartner B.________ und teilweise sechs Kindern (drei von A.________, zwei
von B.________, je aus früheren Verbindungen, sowie ein im Jahre 2010 geborenes
gemeinsames) in Zürich zusammen, wobei zwei Kinder im Verlaufe des Jahres 2013
aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen sind. A.________ wurde ab 1997 mit
Unterbrüchen und seit Mai 2010 erneut von den Sozialen Diensten der Stadt
Zürich unterstützt. Ihrem Unterstützungsbudget wurde jeweils ein
Konkubinatsbeitrag ihres Lebenspartners in unterschiedlicher Höhe angerechnet,
zuletzt bis April 2013 in der Höhe von Fr. 1'548.40.

A.b. Mit Leistungsentscheid vom 17. April 2013 für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis
30. April 2014 wurde der Konkubinatsbeitrag auf Fr. 2'755.50 festgesetzt und
gestützt auf die Gegenüberstellung von Ausgaben von Fr. 4'249.95 und Einnahmen
von Fr. 3'961.50 ein Anspruch von A.________ auf wirtschaftliche Hilfe im
Umfang von Fr. 288.45 pro Monat ermittelt. Die hiegegen erhobene Einsprache
wies die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Entscheid vom 29. August 2013
ab, soweit sie darauf eintrat. Rekursweise liess A.________ beantragen, es sei
das Verfahren an die Sozialbehörde der Stadt Zürich zurückzuweisen, damit diese
den tatsächlich von B.________ erbrachten Konkubinatsbeitrag ermittle und es
sei der Sozialbehörde zu verbieten, einen hypothetischen Konkubinatsbeitrag im
Budget einzusetzen. Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 wies der Bezirksrat Zürich
den Rekurs ab.

B. 
Gegen den Beschluss des Bezirksrates liess A.________ Beschwerde erheben und
hauptsächlich beantragen, die Sozialbehörde habe den Konkubinatsbeitrag im
Sozialhilfebudget auf Fr. 1'300.- pro Monat zu reduzieren, eventualiter sei das
Verfahren an die Sozialbehörde zurückzuweisen, damit diese den tatsächlich von
B.________ erbrachten Konkubinatsbeitrag ermittle. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Januar 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________,
in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei von einem rechtlich
erzielbaren Einkommen auszugehen, eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung ans Verwaltungsgericht, subeventualiter an die Sozialbehörde
zurückzuweisen. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde macht A.________ zudem
geltend, es sei auf eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, etwa der
Willkür (Art. 9 BV), des Rechts auf wirtschaftliche Hilfe (Art. 12 BV) und des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) zu erkennen. Schliesslich
ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerde
lässt A.________ neue Akten einreichen.

Die Sozialbehörde der Stadt Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur
Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen
Ausschlussgrund. Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 82 ff.
BGG). Insofern bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.
113 BGG).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit a BGG). Soweit sich der
angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht
in Art. 95 lit. c-e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch
das Bundesgericht demgegenüber thematisch auf die erhobenen und begründeten
Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und inhaltlich auf die Frage, ob die Anwendung des
kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht
dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des
Willkürverbots nach Art. 9 BV. Was die Feststellung des Sachverhalts anbelangt,
kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, diese sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (BGE 135 V 94
E. 1 S. 95 mit Hinweis).

2.2. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte
Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65
E. 1.3.1 S. 68; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die Beschwerde führende Person
muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sind. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E.
2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; je mit Hinweisen).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(vgl. BGE 135 V 194). Solche Umstände können in formell-rechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben auch nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die
Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu
und erstmals rechtserheblich werden. Der Verfahrensausgang vor Vorinstanz
allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit so
genannter unechter Noven, die ohne Weiteres auch schon im kantonalen Verfahren
hätten vorgebracht werden können. Inwiefern die Voraussetzung für ein
nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll,
ist in der Beschwerde darzutun (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 III 393 E.
3 S. 395; Urteil 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, die Beschwerdeführerin lebe seit
mehr als sieben Jahren mit ihrem Partner sowie den Kindern zusammen. Im Jahre
2010 sei der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen und der Lebenspartner habe
bereits in der Vergangenheit Konkubinatsbeiträge geleistet. Aufgrund dieser
Umstände sei ein stabiles Konkubinat zu vermuten. Der Beschwerdeführerin - so
die Vorinstanz - sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Von
ihrem Lebenspartner könne daher erwartet werden, dass er die Beschwerdeführerin
weiterhin in eheähnlicher Art und Weise soweit nötig unterstütze. Auch wenn
keine rechtliche Möglichkeit bestehe, den Betrag einzufordern, komme es bei
einem stabilen Konkubinat nicht darauf an, ob sich der Partner der
Beschwerdeführerin ausdrücklich bereit erkläre, den festgelegten
Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten. Die Berechnung des
umstrittenen Konkubinatsbeitrages nach den SKOS-Richtlinien sei korrekt erfolgt
und werde von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter beanstandet, weshalb die
Anrechnung des monatlichen Betrages von Fr. 2'755.50 bestätigt werde.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der vorinstanzliche
Entscheid verstosse gegen das Willkürverbot, indem er auf Tatsachen basiere,
die mit den Akten in klarem Widerspruch stünden. Bei ihrem Konkubinat handle es
sich um eine weniger intensive bzw. nicht so stabile Beziehung, weshalb kein
gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten sei. Die Beschwerdeführerin
übernehme nicht die Hauptbetreuung des gemeinsamen Sohnes, sondern dieser werde
seit September 2012 teilweise bis ganz in einer Krippe betreut. Die massive
Erhöhung des Konkubinatsbeitrages habe sodann dazu geführt, dass sich ihr
Partner weigere, mehr als den Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.- für den
gemeinsamen Sohn zu leisten, ohne dass sie rechtliche Möglichkeiten dagegen
hätte. Durch die Erhöhung des Beitrages werde dem Lebenspartner der
Beschwerdeführerin faktisch zugemutet, dass er auch deren Kinder aus erster
Beziehung unterhalte, für welche er jedoch keine Beistandspflicht habe. Zudem
weise die Berechnung des Konkubinatsbeitrages offensichtliche Mängel auf. Das
Konkubinatsverhältnis der Beschwerdeführerin sei keine Ehe und auch nicht mit
einer Ehe vergleichbar.

3.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Anrechnung des Konkubinatsbeitrages
durch die Vorinstanz Bundesrecht verletzt.

4.

4.1. Gemäss Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 (SHG; SR
851.1) sorgen die politischen Gemeinden nach Massgabe dieses Gesetzes für die
notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden (§ 1 Abs. 1
SHG). Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des
Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen (§ 2 Abs. 1 SHG). Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG; § 16 Abs. 1 der
kantonalzürcherischen Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz
[SHV; SR 851.11]). Sie soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das
neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG), und trägt insbesondere
den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SHV).
Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 Satz 2 SHV). Zu den
eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen
werden sollen, gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden
Personen und der mit ihnen zusammen lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen
Partnern (§ 16 Abs. 2 SHV).

4.2. Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als
Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe
prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer
anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht
zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in
Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe ist daher
mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (Urteil 8C_110/2014 vom 28.
März 2014 E. 3.1.3; vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 114 f.; CHRISTOPH HÄFELI,
Prinzipien der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S.
73 ff.).

4.3. Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen
werden in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst (SKOS-Richtlinien
vom April 2005 [4. überarbeitete Ausgabe] in der ab 1. Januar 2013 geltenden
Fassung, Kapitel F.5.1). Leben die Partner jedoch in einem stabilen Konkubinat
und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht
unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden
(SKOS-Richtlinien Kap. F.5.3; BGE 140 V 50 E. 3.4.3 S. 55; 136 I 129 E. 6.1 und
6.2; 129 I 1 E. 3.2.4). Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn es mindestens zwei
Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
(SKOS-Richtlinien Kap. F.5.1). Diese Vermutung ist widerlegbar.

5.

5.1. Das Gebot der Rechtsgleichheit wird verletzt, wenn ein Erlass rechtliche
Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich
aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das Rechtsgleichheitsgebot ist
insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird, was beispielsweise zutrifft, wenn hinsichtlich einer
entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht
ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund
der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80
und 134 I 23 E. 9.1 S. 42, je mit Hinweisen; BGE 133 V 569 E. 5.1 S. 570 f.;
131 I 91 E. 3.2 S. 103).

5.2. Das Konkubinat führt im Gegensatz zur Ehe zu keinen rechtlichen
Unterhalts- und Beistandsansprüchen zwischen den Partnern. Trotzdem ist es nach
der Rechtsprechung zur Sozialhilfe zulässig bzw. gar geboten und nicht
willkürlich, den Umstand eines stabilen Konkubinats in der Bedarfsrechnung zu
berücksichtigen. So lässt sich gemäss langjähriger Rechtsprechung die Frage, ob
der haushaltführende Partner in einem Konkubinat mit gemeinsamem Kind
wirtschaftliche Not leidet und der Unterstützung durch die Allgemeinheit
bedarf, nicht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des erwerbstätigen
Partners beurteilen, sondern drängt es sich gar auf, für die Beurteilung des
Anspruchs auf Sozialhilfe die Einkünfte beider Partner zu berücksichtigen (vgl.
Urteil 8C_356/2011 vom 17. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136
I 129 E. 6.2 S. 134 f.). Diesbezüglich bestehen in den Kantonen
unterschiedliche Lösungen, wobei es gemäss Rechtsprechung nicht einmal
willkürlich ist, die Einkommen der beiden Partner zu addieren (vgl. BGE 136 I
129 E. 6.2 S. 134 f. mit Hinweisen). Die Berücksichtigung des Einkommens des
Partners in einem stabilen Konkubinat heisst nicht, dass dieses einer Ehe
gleichgestellt wird. Trotzdem ist es im Rahmen einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise, welche bei Personengemeinschaften in der Sozialhilfe
angewendet wird, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit geboten, die
Eigenmittel des gefestigten Konkubinatspartners zu berücksichtigen, würde
andernfalls der Gedanke der Solidarität und des gemeinsamen Wirtschaftens in
den beiden Gemeinschaften ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt. Diese
Betrachtungsweise basiert auf der tatsächlich gelebten Solidarität in einem
gefestigten Konkubinat (vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit: Ein Handbuch, 2014, S. 466 f.; kritisch: CLAUDIA KAUFMANN,
Beauftragte in Beschwerdesachen Ombudsfrau der Stadt Zürich, und KARIN ANDERER,
beide im Tätigkeitsbericht der Ombudsfrau 2014, S. 46 ff.; CLAUDIA HÄNZI, Die
Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, a.a.O., S. 397 ff.).
So können aus der Erfahrungstatsache, dass sich Konkubinatspartner gegenseitig
im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, vom Recht anerkannte Ansprüche
abgeleitet werden (z.B. Versorgerschaden, Lebenspartnerrente in der beruflichen
Vorsorge, vgl. BGE 140 V 50 E. 3.4, allerdings nur, wenn der Unterhalt
tatsächlich geleistet wurde). Eine Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit
ist dabei nicht auszumachen.

6.

6.1. Die Vorinstanz ist - wie bereits erwähnt - vom Vorliegen eines stabilen
Konkubinats ausgegangen. Bezüglich Bemessung des Konkubinatsbeitrages hat sie
das Vorgehen der Sozialbehörde bestätigt, welche gemäss SKOS-Richtlinien von
einem erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners ausgegangen ist, das u.a.
auch Einkommensfreibeträge, laufende Steuern und Schuldentilgungsraten
berücksichtigt.

6.2. Diese Vorgehensweise stellt entgegen der von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Einwände kein bundesrechtswidriges Verhalten dar.

6.2.1. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin seit mehr als
sieben Jahren mit ihrem Partner zusammenlebt, sie ein gemeinsames Kind haben
und im Unterstützungsbudget seit 2010 ein monatlicher Konkubinatsbeitrag in der
Höhe von Fr. 1'043.90 bis 1'864.65 angerechnet worden ist, erscheint es nicht
willkürlich, von einem stabilen Konkubinat auszugehen und weiterhin einen
Konkubinatsbeitrag anzurechnen. Die erneut vorgebrachte Behauptung der
Beschwerdeführerin, ihr Konkubinat sei in wirtschaftlicher Hinsicht nicht so
stabil, vermag daran nichts zu ändern, fehlen dafür doch jegliche
Anhaltspunkte. Mit der Vorinstanz kann nach Gesagtem nicht entscheidend sein,
ob der leistungsfähige Partner der Beschwerdeführerin sich ausdrücklich bereit
erklärt, den Unterstützungsbeitrag tatsächlich zu leisten oder nicht.
Andernfalls würde die Aussicht auf Sozialhilfe des einen Partners dazu führen,
dass der andere weniger beiträgt, als er ohne diese Aussicht leisten würde,
zumal er von der Sozialhilfe für die bedürftige Partnerin ebenfalls profitieren
würde. Dies widerspricht dem im Sozialhilferecht geltenden
Subsidiaritätsprinzip und der zur Anwendung kommenden wirtschaftlichen
Betrachtungsweise. Vielmehr ist die bedürftige Partnerin gehalten, die
Unterstützung des leistungsfähigen Partners weiterhin erhältlich zu machen.
Namentlich kann es in concreto nicht angehen, lediglich noch den Betrag von Fr.
1'300.- pro Monat anzurechnen, welchen der Konkubinatspartner für den
gemeinsamen Sohn zu leisten hat und den er sich noch zu zahlen bereit erklärt.
Selbst wenn der gemeinsame Sohn seit September 2012 mindestens teilweise in
einer Krippe betreut wird, hat die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt
des Einspracheentscheids als hauptsächlich haushaltführende Partnerin zu
gelten, was die Berücksichtigung eines angemessenen Konkubinatsbeitrages nicht
als willkürlich erscheinen lässt.

6.2.2. Die Berechnung des Konkubinatsbeitrages nach den SKOS-Richtlinien unter
Berücksichtigung eines erweiterten SKOS-Budgets des nicht unterstützen Partners
verstösst nicht gegen Bundesrecht. Daran ändert nichts, dass neben dem
gemeinsamen Sohn noch Kinder aus den ersten Beziehungen der Konkubinatspartner
im gemeinsamen Haushalt leben. Namentlich wird dadurch nicht eine
Unterstützungspflicht des Konkubinatspartners für nicht gemeinsame Kinder
geschaffen. Ein Teil des Grundbedarfs der aus erster Ehe der Beschwerdeführerin
stammenden Kinder wird nämlich durch Alimentenbevorschussung und Kinderzulagen
abgedeckt; Zudem hat der Lebenspartner der Beschwerdeführerin in der
Steuererklärung 2012 selber angegeben, er unterstütze auch die Kinder aus der
ersten Ehe der Beschwerdeführerin. Die Berücksichtigung dieser Beiträge ist mit
Blick auf die Tatsache, dass die Konkubinatspartner sich zur Gründung eines
Haushaltes mit nicht gemeinsamen Kindern entschlossen haben, ebenfalls nicht
willkürlich (vgl. auch BGE 129 I 1 E. 3.1 S. 4).

6.3. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die konkrete Berechnung des
Konkubinatsbeitrages rügt und neue Urkunden auflegen lässt, stellt dies eine
neue Tatsachenbehauptung und somit ein unzulässiges Novum im Sinne von Art. 99
Abs. 1 BGG dar. Diese Erklärungen hätte die Beschwerdeführerin bereits vor der
Vorinstanz vortragen können, waren die entsprechenden Faktoren doch schon in
der Berechnung des Konkubinatsbeitrages ersichtlich und der Beschwerdeführerin
erläutert worden. Es hat somit nicht erst der Entscheid der Vorinstanz zu den
nun vorgebrachten Tatsachen Anlass gegeben. Insoweit die Beschwerdeführerin vor
Bundesgericht die konkrete Berechnung des Konkubinatsbeitrages rügt, ist ihr
Vorbringen somit unzulässig.

6.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb es
beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.

7. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten sind der
unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den
Gerichtskosten; Art. 64 Abs. 1 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch

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