Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.231/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_231/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 12. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prämienverbilligung; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24.
März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 10. April 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 24. März 2015 betreffend Prämienverbilligung,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 10. April 2015 diesen Mindestanforde-rungen
offensichtlich nicht genügt, da in der Eingabe nicht in konkreter Weise auf die
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz eingegangen und nicht dargelegt wird, weshalb das kantonale Gericht
mit seinen Erwägungen Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den
Sachverhalt qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend
festgestellt haben sollte (vgl. Art. 95 ff. BGG),
dass die Eingabe erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der
qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich
nicht konkret und detailliert anhand der Erwä-gungen des angefochtenen
Entscheids dargelegt wird, welche verfas-sungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Ent-scheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4
S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren
Hinweisen),

dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel
eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die
Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden schon in früheren Verfahren
ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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