Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.227/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_227/2015

Urteil vom 14. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

 Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Familienzulage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 11. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1974, ist Staatsangehöriger von Guatemala. Er lebt mit
seiner bulgarischen Frau und den gemeinsamen beiden Söhnen (B.________ und
C.________) in Bulgarien. Ab 5. Mai 2013 war er bei dem in Basel domizilierten
Unternehmen D.________ AG angestellt. Am 26. März 2014 stellte er das Gesuch um
Ausrichtung von Kinderzulagen für seine beiden Söhne. Die
Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: FAK) verneinte einen
Anspruch auf Kinderzulagen mit Verfügung vom 29. April 2014, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 2015 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, des
Einspracheentscheids und der Verfügung vom 29. April 2014 seien ihm
Kinderzulagen für seine beiden Söhne zuzusprechen.
Die FAK verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Vorinstanz und das Bundesamt
für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

D. 
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 äussert sich A.________ zu den eingegangenen
Stellungnahmen und bekräftigt seinen Standpunkt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kinderzulagen für seine
beiden Söhne B.________ und C.________.

3. 
Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Familienzulagen abgelehnt, da der
Beschwerdeführer, dessen Kinder im Ausland wohnen, nach Art. 13 des
Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen
(Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen
(Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) nur gestützt auf eine
Vereinbarung in einem zwischenstaatlichen Abkommen Anspruch auf Familienzulagen
für seine Kinder habe, er aber nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vom 21. Juni
1999 über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) in Verbindung mit der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend Verordnung [EG] Nr. 883/2004) falle und weder mit
Bulgarien noch mit Guatemala ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen
bestehe, das einen solchen Anspruch statuiere.

4.

4.1. Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für
im Ausland lebende Kinder, wenn dies eine zwischenstaatliche Vereinbarung
vorschreibt. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass diese Bestimmung sich an
die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV
(Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (BGE 136 I 297; vgl. auch BGE
138 V 392).

4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält - und vom Beschwerdeführer auch
nicht bestritten wird - gibt es keine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen
der Schweiz und Bulgarien (nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien vom 15. März
2006 über Soziale Sicherheit, SR 0.831.109.214.1, werden bezüglich der Schweiz
nur Leistungen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der
Landwirtschaft erfasst) resp. zwischen der Schweiz und Guatemala, die ihm einen
Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG einräumen würde.

4.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer unter Anwendung des FZA einen
Anspruch auf Familienzulagen hat.

4.3.1. Gemäss Art. 8 FZA gewähren die Vertragsparteien die Koordination der
sozialen Systeme gemäss den in Anhang II aufgeführten Erlassen. Art. 1 Ziff. 1
des Anhangs II erklärt die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte
der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder
gleichwertige Vorschriften für massgebend. Dabei handelt es sich einerseits um
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der
Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 831.109.268.11; je mit
den explizit aufgeführten Änderungen und Abweichungen für einzelne Bereiche)
und deren Vorgängerverordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (soweit darauf in den
Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 oder [EG] Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder
Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind) sowie andererseits um die
Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender
Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der
Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 209 vom 25. Juli 1998, S.
46; vgl. zum Ganzen auch den Beschluss Nr. 1/2012 des gemischten Ausschusses
eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs
II dieses Abkommens über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, ABl. L 103
vom 13. April 2012, S. 51-59, sowie BGE 141 V 43 E. 3.2 S. 46).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden Drittstaatsangehörige nicht
grundsätzlich von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst; dies erfolgt
vielmehr durch die von den beiden Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr.
987/2009 unabhängige Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/
2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die
ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese
Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom 29. Dezember 2010, S. 1), auf welche sich
der Beschwerdeführer denn auch massgeblich beruft. Diese ist jedoch im Anhang
II Abschnitt A des FZA nicht aufgeführt, weshalb sie im Verhältnis Schweiz-EU
auch keine Anwendung findet (vgl. auch Maximilian Fuchs, in: Maximilian Fuchs
[Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, N. 42 Einführung, sowie
Bernhard Spiegel, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 6.
Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 2 VO 883/2004). Bereits gemäss der früheren Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 galt die damalige Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom
14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die
ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese
Bestimmungen fallen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003 S. 1) im Verhältnis zwischen
der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten nicht, da diese Verordnung von der Schweiz
nicht explizit übernommen wurde (Thomas Gächter/Stephanie Burch, § 1 Nationale
und internationale Rechtsquellen, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht
der sozialen Sicherheit, 2014, Rz. 1.87; ebenso Edlyn Höller, in: Maximilian
Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl. 2013, N. 91 Sozialrecht in
den Assoziationsabkommen). Folglich findet auch die Verordnung (EU) Nr. 1231/
2010 ohne explizite Übernahme durch die Schweiz keine Anwendung im Verhältnis
zwischen den EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann
somit nichts zu seinen Gunsten aus dieser allein im Verhältnis zwischen
EU-Mitgliedstaaten geltenden Verordnung für Drittstaatsangehörige ableiten.

4.3.2. Ein Leistungsbezug nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 setzt
voraus, dass die Person, welche für ihre in einem andern als dem zuständigen
Mitgliedstaat wohnhaften Familienangehörigen Anspruch auf Familienleistungen
erhebt, selbst in den personellen Anwendungsbereich der Verordnung fällt (vgl.
auch Gerhard Igl, in: Maximilian Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 6.
Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 67 VO 883/2004). Nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates,
Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten,
sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Mit anderen Worten muss
im Rahmen des FZA einerseits eine entsprechende Nationalität (oder
Staatenlosigkeit resp. Flüchtlingseigenschaft mit Wohnort in der EU oder der
Schweiz) oder ein ausreichender Familienstatus sowie andererseits ein
grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben sein.

4.3.3. Der Beschwerdeführer ist weder Staatsangehöriger eines
EU-Mitgliedstaates noch Schweizerbürger. Auch ist er weder Staatenloser noch
Flüchtling. Damit erfüllt er die Voraussetzung der Nationalität nicht. Daran
ändert auch der Umstand nichts, dass seine Familienangehörigen (Ehefrau und
Kinder) als Bulgaren Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind. Denn im
Rahmen der Verträge zwischen der EU und der Schweiz können
Drittstaatsangehörige mangels Geltung der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 (vgl.
dazu E. 4.3.1) in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige oder Hinterlassene
nur einen abgeleiteten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Witwen-/
Witwerversorgung in der Unfall- oder Rentenversicherung geltend machen (vgl.
Spiegel, a.a.O., N. 5 zu Art. 2 VO 883/2004). Nachdem aber der Beschwerdeführer
Drittstaatsangehöriger ist und (allenfalls) anspruchsberechtigt wäre, kann er
sich nicht auf diese Regelung für Familienangehörige berufen.

4.3.4. Schliesslich kann er auch nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass
seine Ehefrau und Kinder bulgarische und damit EU-Staatsangehörige sind. Denn
diese leben in Bulgarien und haben somit von ihrem Freizügigkeitsrecht keinen
Gebrauch gemacht, so dass bei ihnen der für die Unterstellung unter die
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 notwendige grenzüberschreitende Sachverhalt nicht
gegeben ist. Sie unterstehen der bulgarischen Rechtsordnung. Als ihr
Familienangehöriger kann der Beschwerdeführer daher keine weitergehenden
Ansprüche und insbesondere keinen Diskriminierungstatbestand geltend machen.

4.4. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf das FZA noch
auf eine andere zwischenstaatliche Vereinbarung Anspruch auf Familienzulagen
für seine beiden Söhne. Daran ändert auch BGE 139 V 393 (ebenfalls publiziert
in Pra 2014 Nr. 10 S. 71 ff.) nichts. Bei diesem Entscheid ging es um einen
peruanischen Staatsangehörigen, der mit einer britischen Staatsangehörigen
verheiratet ist und mit seiner Ehefrau nach mehreren Jahren Wohnsitz und
Erwerbstätigkeit in der Schweiz den Wohnsitz nach Grossbritannien verlegt
hatte. Das Bundesgericht entschied, dieser Drittstaatsangehörige habe in seiner
Eigenschaft als Familienangehöriger gestützt auf das FZA weiterhin Anspruch auf
seine AHV-Altersrente. Dieser Sachverhalt, bei welchem es um den Anspruch eines
Drittstaatsangehörigen ging, welcher mit einer EU-Bürgerin verheiratet war, die
von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, ist nicht mit dem
vorliegenden vergleichbar. Denn anders als bei BGE 139 V 393, bei welchem es um
eine Leistung ging, die sowohl Erwerbstätigen wie Nichterwerbstätigen zukommt,
hängt der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers von seiner Eigenschaft als
Arbeitnehmer ab. In diesen Konstellationen aber, bei welchen es um eine
Leistung geht, die an die Eigenschaft als Arbeitnehmer anknüpft, ist keine
Ausdehnung auf Drittstaatsangehörige als Familienmitglieder denkbar (BGE 139 V
393 E. 5.3 S. 398 sowie Spiegel, a.a.O., N. 18 zu Art. 2 VO 883/2004).

4.5. Ebenso ist unerheblich, dass auf dem erzielten Arbeitseinkommen Beiträge
an die Familienausgleichskasse geleistet werden. Zwar können die Kantone
vorsehen, dass auch die Arbeitnehmer einen Teil der Beitragszahlungen zu
leisten haben (Art. 17 Abs. 2 lit. j FamZG); mit wenigen Ausnahmen haben
sämtliche Kantone davon abgesehen. Somit ist denn auch entgegen seiner Ansicht
nicht der Beschwerdeführer Beitragszahler, sondern diese Beiträge gehen
vollumfänglich zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. dazu auch die aufgelegten
Lohnabrechnungen, welche keine entsprechenden Abzüge ausweisen).

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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