Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.226/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_226/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 20. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 1. April 2015 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 12. März 2015, mit
welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge Fristversäumnisses und
Verneinung eines Wiederherstellungsgrundes nicht eingetreten wurde,

in Erwägung,
dass im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob die Eingabe des Versicherten
vom 1. April 2015eine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. Art. 42 ff.
BGG), weil sich das Rechtsmittel ohnehin als unbegründet erweist, wie aus den
nachstehenden Erwägungen hervorgeht,
dass nämlich die Vorinstanz in ihrem Entscheid dargelegt hat, weshalb die
gesetzliche Frist von 30 Tagen (Art. 60 ATSG) zur Einreichung der Beschwerde
gegen die am 15. September 2014 eröffnete Verwaltungsverfügung (vom 5.
September 2014) am 15. Oktober 2014 ablief, die Beschwerdeschrift aber erst am
22. Oktober 2014 und mithin verspätet der Post übergeben wurde, was denn auch
vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten wird,
dass sodann die Vorinstanz festgestellt hat, dass kein Grund für eine
Wiederherstellung der versäumten Frist gegeben ist, nachdem der
Beschwerdeführer die mit Verfügung des Gerichts vom 25. November 2014
eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Frage der Rechtzeitigkeit
der Beschwerde nicht wahrgenommen habe,
dass hiegegen zwar der Beschwerdeführer in seiner letztinstanzlichen Beschwerde
erstmals vorbringt, seine "Gründe für die Wiederher-stellung der Frist nach
Art. 24 Abs. 1 VwVG (seien) zu akzeptieren", da ein Verwandter für ihn eine
Rechtsanwältin besorgt habe, die "fast 2 Wochen eine schwere Grippe hatte", so
dass sie nicht rechtzeitig habe handeln bzw. den erforderlichen, mit ihm
verwandten Übersetzer nicht fristgerecht habe beiziehen können,

dass indessen diese Vorbringen als unzulässige Nova im Sinne von Art. 99 Abs. 1
BGG im Verfahren vor Bundesgericht zum Vornherein nicht mehr berücksichtigt
werden können, nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sie - auf
entsprechende Verfügung des vorinstanzlichen Gerichts vom 25. November 2014
betreffend Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hin - im
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen und schon dort näher zu
belegen (vgl. BGE 135 V 194 und 133 III 393 E. 3 S. 395; je mit weiteren
Hinweisen), zumal er der erwähnten Verfügung der Vorinstanz bzw. der ihm damit
zugestellten Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin entnehmen konnte, dass die
Fristwahrung des von ihm eingereichten Rechtsmittels fraglich war; ausserdem
fehlt hier jegliche Begründung dafür, inwiefern die Voraussetzungen für ein
nachträgliches Vorbringen der neuen Tatsachen erfüllt sein sollten (BGE 133 III
393 E. 5 S. 395 mit weiteren Hinweisen),
dass es damit bei der Feststellung sein Bewenden haben muss, dass die
Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten
ist, womit die vorliegende Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann,
als offensichtlich unbegründet (Art. 109 BGG) abzuweisen ist,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzu-sehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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