Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.225/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_225/2015

Urteil vom 28. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. Februar 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23.
Februar 2015 (AL.2015.00047), mit dem in Abweisung einer Beschwerde der
A.________ der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom
9. Februar 2015 (betreffend Nichteintreten auf die Einsprache vom 8. Januar
2015 gegen die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. November
2013 verneinende Verfügung vom 19. Mai 2014) bestätigt worden ist,
in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit
Eingabe vom 28. März 2015 (Postaufgabe 31. März 2015) erhobene Beschwerde,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2015, worin u.a. auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 15.
April 2015 (Poststempel),
in die vom Bundesgericht beigezogenen vorinstanzlichen Verfahrensakten,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a.
die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen
und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb
sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134
II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingaben der Versicherten vom 31. März und 15. April 2015 diesen
Mindestanforderungen bezüglich des hier Verfahrensgegenstand bildenden
kantonalen Entscheids AL.2015.00047 offensichtlich nicht genügen, indem sich
die Beschwerdeführerin mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz
(Bestätigung des Einsprachee ntscheides der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar
2015 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache vom 8. Januar 2015 gegen die
einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneinende Verfügung vom 19. Mai
2014) nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt
bzw. nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen im
Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet -
den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf
einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran auch der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Anspruch auf
Insolvenzentschädigung (Eingabe vom 31. März 2015) hier zum Vornherein nichts
ändert, zumal dieser Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet (vgl. auch BGE 123 V 335 sowie 118 Ib 134 und seitherige
Rechtsprechung),
dass demnach ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das
Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Formerfordernisse von Beschwerden
und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit
bezüglich der mangelhaften Eingabe am 1. April 2015 ausdrücklich hingewiesen
hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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