Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.224/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_224/2015

Urteil vom 10. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft AG,
Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. Februar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 31. März 2015 (Poststempel) gegen den am
25. Februar 2015 zugestellten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 19. Februar 2015,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 1. April 2015
betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 10. April 2015
erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,
dass die vorliegende Beschwerde vom 31. März 2015 (Poststempel) nicht innert
der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise
verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden ist, weshalb schon aus diesem
Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG) nicht eingetreten werden kann,
dass zudem die Beschwerde den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten
Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch
insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG) vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245
f.),
dass demnach - trotz der am 10. April 2015 erfolgten Nachreichung des
angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 1. April 2015 - kein gültiges
Rechtsmittel erhoben worden ist, weshalb auf die insgesamt offensichtlich
unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht
eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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