Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.223/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_223/2015

Urteil vom 20. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 2. März 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.________ war als Bauarbeiter der B.________ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als am 28. Januar 2010 ein Personenwagen von hinten auf sein
Motorrad auffuhr, ihn zu Fall brachte und er sich an Kopf und rechter Schulter
verletzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die
gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Mitteilung vom 17. Mai 2013 per
31. März 2013 ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 und Einspracheentscheid vom
22. Oktober 2013 verneinte die SUVA zudem den Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung und - bei einem Invaliditätsgrad von 7 % - einen
Anspruch auf eine Invalidenrente.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 2. März 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei ab 1. April 2013 eine angemessene
Invalidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen
Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
verneint haben.

3.

3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

3.2. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593
f. mit Hinweis).

4.

4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall weiterhin
bei der B.________ AG arbeiten würde. Für das Jahr 2013 ging die Vorinstanz von
einem Valideneinkommen von Fr. 68'428.55 (13 x Fr. 4'712.- Grundgehalt, Fr.
4092.55 Überzeit- und Reisezuschläge und Fr. 3'080.- Essensentschädigung) aus.
Der Versicherte macht seinerseits geltend, er hätte im Jahre 2013 ein Einkommen
von Fr. 71'337.25 (Fr. 62'076.- Grundgehalt, Fr. 6'181.25 Schichtzulage und Fr.
3'080.- Essensentschädigung) erzielt. Er beruft sich dabei insbesondere auf die
von der Arbeitgeberin in der Unfallmeldung gemachten Angaben. Dabei übersieht
er indessen, dass der Betrag von Fr. 6'181.25 sämtliche "anderen Lohnzulagen"
und damit insbesondere auch eine allfällige Essensentschädigung umfasst. Das
von der Vorinstanz auf Fr. 68'428.55 bemessene Valideneinkommen ist somit
jedenfalls nicht zu Ungunsten des Versicherten rechtsfehlerhaft festgesetzt
worden.

4.2.

4.2.1. Die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im
arbeitsmedizinischen Zentrum C._________ vom 2. April 2012 hat ergeben, dass
dem Versicherten eine leidensangepasste schwere Tätigkeit mit seltenem
Hantieren von Gewichten bis 30 kg und einigen weiteren speziellen
Einschränkungen ganztags zumutbar wäre.

4.2.2. Vorinstanz und Verwaltung gingen zur Bemessung des Invalideneinkommens
von DAP-Zahlen aus; für das massgebliche Jahr 2011 legten sie das Einkommen auf
Fr. 63'245.- fest. Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwände gegen
diese Vorgehensweise und verlangt, das Invalideneinkommen sei aufgrund der
Zahlen der LSE zu bestimmen. Inwiefern diese Einwände stichhaltig sind, vermag
jedoch offenzubleiben, da - wie nachstehende Erwägung zeigt - auch bei einer
Bestimmung des Invalideneinkommens nach der LSE-Methode kein rentenbegründender
Invaliditätsgrad resultieren würde.

4.2.3. Auszugehen wäre vom Durchschnittseinkommen für Männer im
Anforderungsniveau 4 von Fr. 4'901.- (LSE 2010, Tabelle TA 1, Zeile "Total").
Dieser Wert wäre auf ein Jahr hoch- und auf eine betriebsübliche Arbeitszeit
von 41.7 Stunden umzurechnen; das sich daraus ergebende Einkommen wäre sodann
an die bis zum Jahr 2013 eingetretene Nominallohnentwicklung der Männerlöhne
anzupassen (Lohn 2010 x [2204 : 2151]). Es ist zu erwarten, dass der
Versicherte trotz seiner Einschränkungen (vgl. E. 4.2.1 hievor) diesen Lohn
erzielen könnte; somit wäre vom entsprechenden Tabellenlohn entgegen seinen
Ausführungen kein Abzug im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80 vorzunehmen.
Somit ergäbe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 62'822.20 (Fr. 4'901.- x 12 x
[41.7 : 40] x [2204 : 2151). Vergleicht man dieses Invalideneinkommen mit dem
Valideneinkommen von Fr. 68'428.55, so resultiert eine unfallbedingte
Erwerbseinbusse von Fr. 5'606.35 - dies entspricht 8.19 % des
Valideneinkommens.

4.3. Demnach ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz
und Verwaltung einen Rentenanspruch verneint haben; die Beschwerde des
Versicherten ist abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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