Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.222/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_222/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 7. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,
Arbeitslosenkasse des Kanton Bern,
Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. März 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. März 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. März 2015,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2015 an A.________, worin auf
die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am
20. April 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe seitens des
Beschwerdeführers erfolgt ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz den Nicheintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5.
Januar 2015 auf eine am 19. Dezember 2014 erhobene Einsprache gegen die
Verfügung vom 1. Juli 2014 mit der Begründung geschützt hat, die Verwaltung sei
zu Recht von einer verspätet erhobenen Einsprache ausgegangen, zudem seien
weder Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 ATSG geltend gemacht
worden, noch seien solche ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer bei seinen Vorbringen zu übersehen scheint, dass es
letztinstanzlich nicht darum geht, im Einsprache- und vorinstanzlichen
Verfahren Versäumtes nachzuholen,
dass er nicht in hinreichend substanziierter Weise aufzeigt, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den
Entscheid offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art.
97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) und dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst,
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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