Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.217/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_217/2015

Urteil vom 28. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
4. Februar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1981 geborene A.________ war seit März 2002 als angelernter
Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert gewesen. Am 25. Februar 2004 fiel ihm beim
Ausschalen einer Decke eine Deckenstütze auf den linken Handrücken
(Unfallmeldung UVG vom 2. März 2004). Im Spital C.________ wurde eine
symptomatische proximale Scaphoidpseudarthrose sowie ein symptomatisches
radiodorsales Handgelenksganglion diagnostiziert (Bericht vom 13. April 2004).
Laut kreisärztlichem Untersuchungsbericht des Dr. med. D.________, Facharzt FMH
für Orthop. Chirurgie, vom 25. April 2007 waren dem Versicherten sämtliche
Tätigkeiten, für welche die linke Hand in den Arbeitsprozess einbezogen werden
musste, nicht mehr zumutbar; vorwiegend rechtshändig ausführbare Verrichtungen
mit Einsatz der linken Hand im Sinne einer Stützfunktion ohne wesentliche
Belastung seien oft, isoliert rechtshändig ausführbare Tätigkeiten ohne Einsatz
der linken Hand sehr oft zumutbar. Mit Bericht vom 10. Oktober 2007 hielt Dr.
med. D.________ an dieser Zumutbarkeitsbeurteilung fest; der Endzustand sei
erreicht. Gemäss weiteren Auskünften dieses Arztes lag wegen der
posttraumatischen Radiocarpalarthrose links ein Integritätsschaden von 25 % vor
(Bericht vom 9. Oktober 2007). Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 16.
April 2008 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Februar 2008 eine
Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 16 % sowie eine
Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 25 % zu.

A.b. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 liess der Versicherte um revisionsweise
Wiederaufnahme des Verfahrens ersuchen. Anlässlich der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung kam Dr. med. E.________, MAS BA Phys. Med. und Rehab.,
Sportmed. SGSM, Manuelle Medizin SAMM, zum Schluss, die linke Hand könne nicht
mehr als Gewichte tragende und unterstützende Hand benutzt werden (Bericht vom
9. März 2010), was sie mit Bericht vom 7. Juni 2011 bestätigte, wobei sie
ergänzend festhielt, der Gesundheitszustand habe sich seit 2007 nicht
wesentlich oder erheblich verändert. Zum selben Ergebnis gelangte auch Prof.
Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
(kreisärztlicher Untersuchungsbericht vom 6. Oktober 2011). Mit Verfügung vom
3. November 2011 hielt die SUVA fest, die Voraussetzungen für eine
Rentenrevision seien nicht gegeben, da sich weder der Gesundheitszustand noch
die erwerbliche Situation wesentlich verändert hätten. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2012). Die hiegegen
eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau in dem
Sinne gut, dass die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der
Erwägungen und zum Neuentscheid an die SUVA zurückgewiesen wurde (Entscheid vom
18. April 2012). In Nachachtung des Dispositivs des kantonalen
Gerichtsentscheids holte die SUVA das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________,
Chefarzt, Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, Spital
H.________, vom 31. Oktober 2012 ein. Der Sachverständige hielt fest, es werde
bei Weiterbestehen des Sudecks und fehlendem Einsatz der Finger und des
Handgelenks, beziehungweise fehlender Beübung in den nächsten Monaten und
Jahren zu einer vollständigen Einsteifung sämtlicher Fingergelenke sowie einer
generalisierten Atrophie der gesamten Hand kommen. Die linke Hand sei
funktionell einer Amputation auf Höhe des Handgelenks gleichzusetzen. Der
Versicherte sei in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter aktuell und
perspektivisch mit absoluter Sicherheit nicht mehr einsetzbar; auch leichte
Arbeiten könnten mit der linken Hand nicht mehr durchgeführt werden. Im
Vergleich zur medizinischen Situation im April 2008 müsse von einer weiteren
Verschlechterung ausgegangen werden; die Funktion als Bei- oder Hilfshand sei
nicht mehr gegeben. Schwere Arbeiten mit dem rechten Arm seien wegen der hohen
Wahrscheinlichkeit einer Überlastung zu vermeiden. Laut Bericht des Dr. med.
I.________, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 17. Juli
2013 überzeugte das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________. Mit Verfügung vom
18. Dezember 2013 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Juli 2011 eine
Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 35 % zu. Eine
Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2014.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau ab (Entscheid vom 4. Februar 2015).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit an das kantonale Gericht bzw.
an die SUVA zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen und Neuentscheidung
zurück zu weisen im Hinblick darauf, dass rückwirkend ab 1. Juli 2011 eine
Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 70 % anzunehmen sei. Ferner wird um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades
gemäss Art. 16 ATSG zugrunde zu legende, hier anhand der standardisierten
Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE) festzulegende Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob und inwieweit der
Beschwerdeführer die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu verwerten vermöchte.

2.2.

2.2.1. Gemäss der vom kantonalen Gericht angerufenen Praxis (vgl. auch Urteile
9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 sowie 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E.
3.4, je mit Hinweisen) stellen die faktische Einhändigkeit oder die
Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich
erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch in Bezug auf den zu
unterstellenden, ausgeglichen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der
Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, die funktionell
als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten
verrichten können, zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im
weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung
und Prüfung werden durch Computer und automatisierte Maschinen ausgeführt.
Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls
überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist an einfache Überwachungs-,
Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) automatischen
Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr
funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen
(Urteile 8C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 3.2 mit Hinweisen und 8C_525/2010 vom
21. September 2010 E. 3.2.2.2).

2.2.2. Die Vorinstanz hat weiter erkannt, dass dem Versicherten gemäss dem
unbestritten voll beweiskräftigen Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ vom
31. Oktober 2012 jegliche leichte Tätigkeit ohne Einsatz der linken Hand bzw.
des linken Armes zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar sei. Der
Versicherte übersehe mit seinen Vorbringen, dass zur Beurteilung der
Erwerbsfähigkeit nach Art. 7 und 8 ATSG nicht auf die Verhältnisse des
konkreten bzw. aktuellen Arbeitsmarktes, sondern auf einen "ausgeglichenen
Arbeitsmarkt" abzustellen sei. Die Ergebnisse der X.________ (Bericht vom 22.
November 2011), sowie der Werkstätten K.________, Geschützte Arbeitsplätze,
Berufliche Rehabilitation, (Berichte vom 16. Juli 2013 und 27. März 2014),
seien wenig aussagekräftig. Dort habe der Versicherte vor allem
Verpackungsarbeiten ausführen müssen, welche dem von Prof. Dr. med. G.________
geschilderten Zumutbarkeitsprofil offensichtlich nicht entsprochen hätten.
Sodann sei aufgrund des Umstands, dass nicht einmal der Versuch einer
zeitlichen Erhöhung des Pensums im geschützten Rahmen unternommen worden sei,
davon auszugehen, der Versicherte habe die ihm zumutbare Arbeitsleistung selber
bestimmt. Schliesslich bezögen sich die Abklärungspersonen der genannten
Organisationen hinsichtlich der Frage, inwieweit der Versicherte wieder
eingegliedert werden könne, auf den konkret bzw. aktuell bestehenden
Arbeitsmarkt. Diese Auskünfte liessen daher den Schluss nicht zu, dass der
Versicherte die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt gar nicht mehr oder höchstens zu einem Pensum von 2 1/2 Stunden
täglich zu verwerten vermöchte. Insgesamt erübrigten sich unter diesen
Umständen weitergehende Abklärungen sowohl in medizinischer als auch in
erwerblicher/berufspraktischer Hinsicht.

2.2.3. Was der Beschwerdeführer in Wiederholung der im kantonalen Verfahren
vorgebrachten Einwände geltend macht, dringt nicht durch. Zur Verdeutlichung
der nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist die
Rechtsprechung zu erwähnen, wonach bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der
Erwerbsunfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
(EFL) zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn
mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig
einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. SVR 2009 IV
Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1 f und SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009
E. 4). So liegen die Verhältnisse hier nicht. Mit dem kantonalen Gericht ist
darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. med. G.________ sich in abschliessender und
dezidierter Weise zum Zumutbarkeitsprofil sowie zur Arbeitsfähigkeit in
funktioneller und zeitlicher Hinsicht äusserte. Wäre er anderer Auffassung
gewesen, hätte er zweifelsfrei eine ergänzende berufspraktische Fachabklärung
veranlasst oder eine solche zumindest als Vorbedingung für eine definitive
ärztliche Einschätzung erklärt. Mit Blick auf die vorinstanzlich zitierte
Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von
funktionell als einarmig zu betrachtenden Versicherten auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (vgl. E. 2.2.1 hievor) ist nicht einzusehen, inwieweit von den
beantragten zusätzlichen Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten wären.

2.3. Der vorinstanzlich anhand von Art. 16 ATSG bestimmte Invaliditätsgrad (35
%) wird ansonsten letztinstanzlich nicht beanstandet.

3.

3.1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

3.2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zum einen
stattzugeben, weil keine Anhaltspunkte bestehen, von der vom kantonalen Gericht
angenommenen Bedürftigkeit des Versicherten abzuweichen. Zum anderen ist die
Beschwerde an das Bundesgericht inhaltlich nicht als aussichtslos zu
bezeichnen, weshalb die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG). Der Beschwerdeführerin wird daher eine angemessene Entschädigung
zugesprochen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Er wird indessen darauf hingewiesen,
dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der
Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Robert P. Gehring wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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