Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.215/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_215/2015

Urteil vom 17. November 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 11. Februar 2015.

Sachverhalt:

A. 
Der 1955 geborene A.________ war als Hilfsmonteur der Firma B.________ bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 4. April 2012 über eine Kabelrolle stolperte und sich am
linken Knie verletzte. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen
dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom
23. Januar 2014 und Einspracheentscheid vom 2. Juni 2014 verneinte die SUVA
einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente oder auf eine
Integritätsentschädigung.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 11. Februar 2015 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache-
und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente auszurichten.
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D. 
Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin nahm die SUVA mit Eingabe vom 25.
September 2015 zu den gestellten Fragen Stellung und legte die Suchkriterien,
mit welchen die DAP-Abfrage im vorliegenden Verfahren vorgenommen wurde, offen.
A.________ hielt daraufhin in seiner Eingabe vom 5. Oktober 2015 an seinen
Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 

2.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593
f. mit Hinweis).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen
Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
verneint haben. Dabei ist letztinstanzlich nicht streitig, dass der Versicherte
bei alleiniger Betrachtung der Unfallfolgen in der Lage wäre, einer seinem
Leiden angepassten Tätigkeit vollzeitig und ohne Leistungseinbusse nachzugehen.
Ebenfalls nicht substanziiert bestritten wird das von Vorinstanz und Verwaltung
auf Fr. 57'600.- festgesetzte Valideneinkommen. Streitig ist demgegenüber das
vom Versicherten noch erzielbare Invalideneinkommen und dabei insbesondere, ob
die Vorinstanz zu dessen Bemessung auf die DAP abstellen durfte.

4.

4.1. Die Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ist eine Sammlung von
Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Neben
allgemeinen Angaben, den Ausbildungsanforderungen (Grundschule, Anlehre,
Berufslehre/Fachschule, Höhere Fachschule, Hochschulabschluss) und
Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die
Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der
körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen
medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und
Leistungsprüfung). Vor Schaffung der DAP hatte die SUVA die mutmasslichen
Verdienstverhältnisse von Invaliden aus der jährlichen "Lohn- und
Gehaltserhebung" des damaligen Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit
(BIGA, heute seco) abgeleitet, wobei das Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute: I. und II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) von den
Zahlen der BIGA-Lohnstatistik je nach Beruf, Behinderung und weiteren
allenfalls lohnwirksamen Faktoren des Einzelfalls Abzüge zwischen 10-35 %
vorzunehmen begann, da die Statistik keine entsprechenden Differenzierungen
enthielt. In der seit 1994 durchgeführten LSE werden personen- und
arbeitsplatzbezogene Merkmale zwar erfasst, konnten aber von den
Rechtsanwendenden im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur schwer mit der
erforderlichen statistischen Zuverlässigkeit auf den Einzelfall übertragen
werden; dies führte in BGE 124 V 323 zur Weiterführung der Praxis zum Abzug von
den Tabellenlöhnen und in BGE 126 V 77 zu deren Präzisierung. Die SUVA
entschloss sich deshalb 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das
Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie
möglich ermitteln zu können ( KLAUS KORRODI, SUVA-Tabellenlöhne zur Ermittlung
des Invalideneinkommens, in: Rechtsfragen der Invalidität in der
Sozialversicherung, 1999, S. 117-124; STEFAN A. DETTWILER, Suva "DAP"t nicht im
Dunkeln - Invalidenlohnbemessung anhand konkreter Arbeitsplätze [DAP], in: SZS
2006, S. 6-15; aktualisierte Fassung in: Medizinische Mitteilungen der SUVA
Heft 78, 2007, S. 23 ff.). Das Bundesgericht hat die grundsätzliche
Zulässigkeit einer Bemessung des Invalideneinkommen ausgehend von DAP-Zahlen
unlängst bestätigt (vgl. BGE 139 V 592).

4.2. Die SUVA ermittelte aufgrund der DAP-Zahlen ein Invalideneinkommen von Fr.
60'463.-. Vergleicht man diesen Wert mit dem von der SUVA auf Fr. 57'600.-
bemessenen Valideneinkommen, so ergibt sich ein negativer Invaliditätsgrad.
Soweit der Beschwerdeführer bereits daraus schliesst, die Bemessung nach den
DAP-Zahlen sei unzulässig, ist Folgendes festzuhalten: Zur Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Negative Invaliditätsgrade können resultieren, da demnach gemäss der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs jener Verdienst, welchen der
Versicherte ohne Gesundheitsschaden auf dem  konkreten Arbeitsmarkt überwiegend
wahrscheinlich erzielen würde, in Beziehung gesetzt wird mit jenem Einkommen,
das er trotz des Gesundheitsschadens auf dem  hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt noch erzielen könnte (vgl. zu dieser Problematik: Rumo-Jungo/
Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 126 f.).
Negative Invaliditätsgrade sind somit eine Folge der Rechtsprechung zur
Bemessung des Valideneinkommens und können sich unabhängig von der Methode (LSE
oder DAP), nach der das Invalideneinkommen bemessen wird, ergeben.

4.3. Die DAP-Datenbank steht nur der SUVA, nicht aber den anderen zugelassenen
Unfallversicherern im Sinne von Art. 58 UVG zur Verfügung. Wie das
Bundesgericht bereits in BGE 139 V 592 E. 7.1 S. 596 f. festgehalten hat, ist
dies bedauerlich, stellt indessen kein Hindernis dar, sie nicht wenigstens in
jenen Fällen zu benutzen, in denen dies möglich ist.

4.4. Was die Rüge anbetrifft, die DAP dokumentiere mehrheitlich Arbeitsplätze
in der Industrie und nicht im Dienstleistungsbereich, ist darauf hinzuweisen,
dass in den Fällen der SUVA-Versicherten, bei denen die DAP-Methode zur
Anwendung kommt, die Valideneinkommen (mehrheitlich) ebenfalls im Produktions-
und nicht im Dienstleistungsbereich erzielt wurden (vgl. Art. 66 UVG). Soweit
auch in SUVA-unterstellten Betrieben Dienstleistungen erbracht werden, ist
davon auszugehen, dass auch diese Löhne in die DAP einfliessen (vgl. BGE 139 V
592 E. 7.2 S. 597). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb ein
Arbeitsplatz in der Industrie für den Versicherten nicht zumutbar wäre.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsprechung kritisiert, wonach die SUVA
wohl Angaben zum Durchschnittslohn der in Frage kommenden Stellen zu machen
hat, nicht jedoch zum Medianlohn, so ist festzuhalten, dass - wie der
Versicherte in seiner Beschwerde selber zeigt - der entsprechende Medianlohn
aufgrund der von der SUVA zur Verfügung gestellten Angaben sich ohne weiteres
ermitteln lässt. Zudem kommt den entsprechenden Angaben bei der Überprüfung des
Auswahlermessens der SUVA nicht jene Bedeutung zu, die ihr der Beschwerdeführer
offenbar zumisst.

4.6. Die Rechtsprechung hat betont, die DAP-Methode habe zum Ziel, die
Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E.
7.1 S. 596). Entsprechend müssen die im Einzelfall ausgewählten fünf
DAP-Stellenprofile der versicherten Person in jeder Hinsicht zumutbar sein
(vgl. Urteil 8C_107/2014 vom 24. Juli 2014 E. 5.3). Der Versicherte bringt
nichts vor, was die fünf konkret ausgewählten Arbeitsplätze als für ihn
unzumutbar erscheinen lassen würde.

4.7. Würde das Invalideneinkommen des Versicherten ausgehend von der LSE 2010
bemessen, so wäre von einem Einkommen im Anforderungsniveau 4 auszugehen. Der
Beschwerdeführer rügt, im DAP-Abfrageresultat seien etliche Stellen enthalten,
welche mindestens Fähigkeiten gemäss Anforderungsniveau 3 erfordern würden (so
namentlich: DAP 536'488, Büroangestellter, Fr. 107'250.-; DAP 408'908,
Abteilungsleiter Produktion, Fr. 94'250.- und DAP 11'220, Personalberater, Fr.
83'816.-). Diese Stellen würden ihm bei realistischer Betrachtungsweise nicht
offenstehen. Das Abfrageresultat und insbesondere das Durchschnitts- und das
Medianeinkommen würden durch diese Stellen zu seinen Ungunsten verfälscht.

4.7.1. Die Tabellenlöhne der LSE 2010 beinhalten Berufe mit unterschiedlichem
Anforderungsniveau, wobei der Lohn mit steigendem Anforderungsniveau deutlich
zunimmt: Das erste - und oberste - Anforderungsniveau umfasst höchst
anspruchsvolle und schwierigste Arbeiten. Das zweite beinhaltet die Verrichtung
selbstständiger und qualifizierter Arbeiten. Beim dritten Anforderungsniveau
sind Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt und unter das vierte - und
niedrigste - Anforderungsniveau fallen einfache und repetitive Tätigkeiten
(vgl. auch BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 77). Bei versicherten Personen, die nach
Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht
anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist dabei in aller Regel vom
durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("Total") für Männer oder Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4)
auszugehen (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50, U 240/99 E. 3c/cc). Ein höheres Niveau
kann unter Umständen dann massgebend sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass Fachkenntnisse und Erfahrungen der versicherten Person lohnsteigernd
verwertet werden können. Dies kommt vorab dann in Frage, wenn nicht auf den
Totalwert, sondern auf einen Branchenlohn abgestellt wird (vgl. Thomas
Ackermann, Die Bemessung des Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 36). Würde bei der Anwendung der
Tabellenlöhne das Anforderungsniveau ausser Acht gelassen, so hätte dies zur
Folge, dass niedrig qualifizierten versicherten Personen ein unangemessen
hohes, höher qualifizierten Personen aber ein unangemessen tiefes Einkommen
angerechnet würde.

4.7.2. Die SUVA hat auf Aufforderung des Bundesgerichts hin die Suchkriterien,
mit denen die Abfrage der DAP-Datenbank im Fall des Beschwerdeführers konkret
vorgenommen wurde, offengelegt (Blatt "DAP-Suchkriterien" vom 29. November
2013). Aus diesen Suchkriterien geht hervor, dass bei der Abfrage nicht nur den
körperlichen Einschränkungen des Versicherten Rechnung getragen wurde, sondern
die Abfrage auch unter Ausschluss von Schichtarbeit explizit auf die
Ausbildungsanforderungen "Grundschule" und "Anlehre" (und die Kantone Zürich
und Schwyz) beschränkt wurde. Wie die SUVA bestätigt hat, ist mit "Anlehre"
eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich
gemeint (vgl. bereits Urteil U 102/00 vom 21. Oktober 2003 E. 3.3.1). Damit ist
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sichergestellt, dass im
DAP-Abfrageresultat keine Stellen enthalten sind, welche eine höhere berufliche
Qualifikation erfordern. Da das DAP-Resultat im konkreten Fall zudem immerhin
167 Stellen mit dem genannten Anforderungsprofil nachweist, vermag das
Vorhandensein einzelner besser bezahlter Stellen noch keine Zweifel an der
korrekten Erfassung der DAP-Stellen oder am Funktionieren der Filterung bei der
Abfrage zu erwecken. Anzumerken bleibt, dass - weil solche statistischen
Ausreisser bei einer Abfrage der Datenbank stets zu erwarten sind - bei der
Berechnung des Durchschnitts der Durchschnittslöhne das unterste und das
oberste Dezil ausser Acht gelassen werden (vgl. STEFAN A. DETTWILER a.a.O.
[medizinische Mitteilungen], S. 26 ff.).

4.8. Durften Vorinstanz und Verwaltung somit grundsätzlich zur Bemessung des
Invalideneinkommens auf die DAP abstellen und waren die fünf konkret
ausgewählten Arbeitsplätze für den Versicherten unbestrittenermassen
zugänglich, so ist die Verweigerung einer Invalidenrente mangels eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des
Versicherten ist somit abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. November 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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