Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.212/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_212/2015

Urteil vom 10. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

Helvetia Schweizerische
Versicherungsgesellschaft AG, 
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 16. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1944 geborene A.________ ist Inhaber der Einzelfirma B.________ und war bei
der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (heute: Helvetia
Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, im Folgenden: Helvetia) freiwillig
gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 2. September 2000 war er in eine Auffahrkollision verwickelt und
am 16. September 2000 stürzte er bei der Bürgenstockbahn auf den Rücken
(Unfallmeldung UVG [undatiert]). Der erstbehandelnde Dr. C.________,
Chiropraktor, stellte Schwindel, segmentale Blockierung der oberen HWS
(Halswirbelsäule), paravertebralen Hartspann v.a. links cervical sowie
Druckdolenzen auf Höhe der Halswirbelkörper C2 rechts und C5 links fest
(Bericht vom 19. September 2000). Die Helvetia erbrachte die Leistungen gemäss
UVG (Heilbehandlung; Taggeld). Nach diversen weiteren ärztlichen Behandlungen
und Abklärungen holte sie das interdisziplinäre Gutachten der ärztlichen
Abklärungsstelle D.________ (Dr. med. E.________, Facharzt FMH Rheumatologie;
Dr. med. F.________, Facharzt FMH Neurologie; Prof. Dr. med. G.________,
Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie), vom 15. November 2012 ein. Danach
litt der Versicherte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an folgenden
diagnostisch relevanten Befunden: chronisches sensibles und reflektorisches
Zervikoradikulärsyndrom C6 links; sensomotorischer und reflektorischer
C6-Ausfall links; Status nach leichter Frontalkollision am 2. September 2000
mit kurzzeitiger Verschlimmerung eines vorher asymptomatischen Zustandes bei
bekannten degenerativen Veränderungen der HWS; Status nach Schädelprellung mit
möglicher HWS-Distorsion am 16. September 2000 bei Sturz auf den Rücken/
Hinterkopf, ohne nachweisbare strukturelle Schädigung/Verschlimmerung der
vorbestehenden degenerativen Veränderungen. Mit Verfügung vom 14. August 2013
hielt die Helvetia fest, sie stelle die Versicherungsleistungen per Ende
September 2001 ein, da zu diesem Zeitpunkt der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen den Beschwerden und den damit verbundenen Behandlungen und dem Unfall
vom 16. September 2000 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr
bestanden habe; sie verzichte auf die Rückforderung der seit 1. Oktober 2001
erbrachten Versicherungsleistungen. Eine Einsprache lehnte sie ab
(Einspracheentscheid vom 18. März 2014).

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Basel-Stadt ab (Entscheid vom 16. Dezember 2014).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Helvetia zu verpflichten, die gesetzlichen
Leistungen gemäss UVG auch ab Oktober 2001 zu erbringen.
Die Helvetia schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257E. 2.5 S. 262; 130 III 136E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Prozessthema bildet die Frage, ob gestützt auf das Gutachten der
ärztlichen Abklärungsstelle D.________ vom 15. November 2012 nachgewiesen sei,
spätestens per Ende September 2001 habe der natürliche Kausalzusammenhang
zwischen den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich
der HWS mit den Unfällen vom 2. und 16. September 2000 nicht mehr bestanden und
somit sei die Helvetia ab diesem Zeitpunkt nicht mehr leistungspflichtig
gewesen.

2.2.

2.2.1. Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt
erst, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U
206 S. 328 f., U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Trifft ein Unfall auf einen
vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der
Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so
spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl.
RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54 mit Hinweis auf das Urteil 8C_467/2007 vom
25. Oktober 2007 E. 3.1).

2.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die
Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
119 V 335 E. 1 S. 338; 118 V 286 E. 1b S. 289 f., je mit Hinweisen). Die
Parteien tragen im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur
insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich
erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung
einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass das Gutachten der ärztlichen
Abklärungsstelle D.________ vom 15. November 2012 sowohl unter formal- wie
materiellrechtlichen Gesichtspunkten in allen Teilen beweistauglich sei. Die
medizinischen Sachverständigen hätten dargelegt, dass die vom Versicherten
geltend gemachten Nacken-/Armbeschwerden, die Bewegungseinschränkungen sowie
die Gefühlsstörungen in der linken Hand durch die objektivierbaren
strukturellen, an praktisch der gesamten HWS zwischen den Wirbeln C2 bis C7
bestehenden Schädigungen zweifellos erklärbar seien; es bestehe ein typisches
bewegungs- und belastungsabhängiges Beschwerdebild. Allerdings sei die
Auffahrkollision vom 2. September 2000 nicht geeignet gewesen, diese
vorbestandenen degenerativen Veränderungen an der HWS wesentlich zu
beeinflussen, zumal der Versicherte keinen Arzt aufsuchte und auch sein
Arbeitspensum nicht reduzierte. Sodann habe der Sturz vom 16. September 2000
auf den Rücken in Berücksichtigung des getragenen Rucksackes wenig
wahrscheinlich ein Abknicktrauma der HWS bewirkt, eher sei von einem Anprall
des Hinterkopfes auszugehen, weshalb die anamnestisch im Verlauf gestellte
Diagnose eines kraniozervikalen Beschleunigungstraumas abzulehnen sei. Diese
Befunde hätten die Gutachter der ärztlichen Abklärungsstelle D.________ dadurch
untermauert, dass sich ausweislich der Ergebnisse der echtzeitlichen
radiologischen Untersuchungen ab September 2000 im Vergleich zur Vorunfallzeit
bis im Jahre 2002 keine sichtbaren Veränderungen ergeben hätten, obwohl in
diesem Zeitraum klinisch nachweisbar eindeutige Verschlechterungen auf mehreren
Niveaus der HWS aufgetreten seien. Dieser gleichzeitig auf mehreren
Segmenthöhen abgelaufene Prozess widerlege die Annahme einer traumatischen
Schädigung der HWS, zumal erfahrungsgemäss bei einer traumatisch bedingten
Veränderung ein Segment - ganz selten zwei - betroffen seien. Das kantonale
Gericht kam zusammenfassend zum Schluss, dass die Unfälle vom September 2000 zu
keiner richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestandenen Gesundheitszustands
geführt haben konnten und der Status quo sine spätestens ein Jahr danach
eingetreten war.

3.2.

3.2.1. Der Beschwerdeführer macht in Wiederholung der im Einsprache- und
vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwände geltend, der rheumatologische
Sachverständige der ärztlichen Abklärungsstelle D.________, Dr. med.
E.________, sei Chefarzt der Abteilung Rheumatologie des Spitals H.________
gewesen und habe im Jahre 2003 bei der Besprechung der Operationsindikation
mitgewirkt. Im damaligen Zeitpunkt habe er als behandelnder Arzt die
Unfallkausalität zusammen mit anderen Fachmedizinern bejaht, wohingegen er
diese als Gutachter der ärztlichen Abklärungsstelle D.________ verneint habe.
Diese spätere Beurteilung des ehemals behandelnden Dr. med. E.________ wecke
ohne Weiteres den Anschein der Befangenheit.

3.2.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, in objektiver Hinsicht begründe die
Tatsache, dass Dr. med. E.________ als Chefarzt der rheumatologischen Abteilung
des Spitals H.________ an der Indikationsstellung für die Operation im August
2003 mitgewirkt habe, nicht den Anschein der Befangenheit. Dasselbe gelte für
den Umstand, dass Dr. med. E.________ als Gutachter - anders als zehn Jahre
zuvor - die bereits im Jahre 2003 bekannt gewesenen, gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht mehr als unfallbedingter, sondern nunmehr als
degenerativer Natur beurteilt habe. Damit sei vielmehr ausgewiesen, dass sich
Dr. med. E.________, in Wahrnehmung seiner Pflichten als medizinischer
Sachverständiger, kritisch mit dem Exploranden, den Mitgutachtern und dem
Aktenmaterial auseinandergesetzt habe.

3.2.3. Die Helvetia bringt vor, Dr. med. E.________ sei nie der behandelnde
Arzt des Beschwerdeführers gewesen. Selbst wenn sich dieser zur
Operationsindikation und zur Frage der Unfallkausalität geäussert haben sollte,
wäre eine Vorbefassung mit der Sache, welche allenfalls den Anschein der
Befangenheit zu begründen vermöchte, zu verneinen.

3.3.

3.3.1. Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige
grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter
vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der
Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur
schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht
nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen
ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei
der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher
Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt
werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet
erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten
im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 mit Hinweis).

3.3.2. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer
Person befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum
Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn
er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. Anderes gilt,
wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der
Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V
93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweisen). Zu fragen ist dabei danach, ob das Ergebnis
der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt erscheint.
Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit
trotz Vorbefassung unbegründet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der
Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu
erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die
Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat (Urteil 4A_118/2013 vom 29. April 2013 E. 2.1 Abs. 3 mit
Hinweisen).

3.3.3. Nach im Schrifttum vertretener Auffassung sollten behandelnde Ärzte
nicht als Gutachter betraut werden, da sowohl Befangenheit gegenüber dem
eigenen Patienten wie auch dem eigenen Behandlungsergebnis nicht von vornherein
ausgeschlossen werden kann. Die therapeutische und gutachterliche Tätigkeit des
Arztes führt zu einer doppelten Rollenverteilung, weil einerseits der Arzt dem
Wohle seines Patienten verpflichtet ist, anderseits aber auch seinem
Auftraggeber gegenüber zur grösstmöglichen Objektivität. Damit wird der
Versicherte gleichzeitig Patient und Explorand, was zu Zielkonflikten führen
kann. Daher sollten als Gutachter die behandelnden Ärzte grundsätzlich nicht
betraut werden. In Beachtung der ärztlichen Sorgfaltspflicht hat der mit einem
Gutachten beauftragte behandelnde Arzt auf diese Konstellation rechtzeitig
hinzuweisen. Andererseits hat der Versicherte die Pflicht, einen Ausstandsgrund
sofort zu rügen (Urteil 9C_1012/2012 vom 4. Juni 2013 mit Hinweisen auf
Judikatur und Literatur).

3.4.

3.4.1. Es gibt kein Aktenstück, dass belegte, der Versicherte wäre in den
Jahren nach dem September 2000 jemals von Dr. med. E.________ klinisch oder
radiologisch im Spital H.________ oder anderswo betreut oder untersucht worden.
Der Versicherte gab denn auch im vorinstanzlich durchgeführten mündlichen
Verfahren einzig zu Protokoll, er habe Dr. med. E.________ anlässlich dessen
Exploration als einen jener Ärzte des Spitals H.________ erkannt, die im
Gremium im Jahre 2003 wissen wollten, ob Rheinschwimmen, Seniorenfussball und
Joggen im Alter von 56 Jahren Lebensqualität sei. Daraus kann, wie die Helvetia
bereits mit Einspracheentscheid vom 18. März 2014 zu Recht feststellte, nicht
abgeleitet werden, Dr. med. E.________ habe den Versicherten als Chefarzt des
Spitals H.________ oder anderswo betreut. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die Ärzte des Spitals H.________ im Kollegium und damit in Nachachtung der
ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht in Erfahrung bringen wollten, ob der
Versicherte den mit Risiken behafteten, von ihm gewünschten Eingriff an der HWS
ausführen lassen wollte. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres davon
auszugehen, dass Dr. med. E.________ zwar möglicherweise konsiliarisch
beigezogener medizinischer Sachverständiger, jedoch zu keinem Zeitpunkt
behandelnder Arzt des Beschwerdeführers war.

3.4.2. Insgesamt ist festzuhalten, dass allein der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Umstand, Dr. med. E.________ sei bereits vor der gutachterlichen
Untersuchung im Jahre 2012 mit dem Fall betraut gewesen und habe daher von sich
aus in den Ausstand als medizinischer Experte treten müssen, jeglicher
Begründung entbehrt. Unter diesen Umständen kann der von der Helvetia
vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer habe den medizinischen Gutachter
nicht rechtzeitig im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG abgelehnt, offen gelassen
werden.

3.5.

3.5.1. Der Beschwerdeführer erneuert auch seine materiellen Einwände gegen die
Beweiskraft des Gutachtens der ärztlichen Abklärungsstelle D.________ vom 15.
November 2012, wobei er im Wesentlichen geltend macht, den medizinischen
Sachverständigen hätten nicht sämtliche Akten vorgelegen und ihre
Schlussfolgerungen widersprächen allen echtzeitlichen und späteren ärztlichen
Unterlagen.

3.5.2.

3.5.2.1. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Vorinstanz
habe in Bezug auf die Frage, ob unfallbedingte strukturelle Schädigungen an der
HWS radiologisch nachweisbar waren, eine eigene und damit laienhafte Würdigung
des medizinischen Sachverhalts vorgenommen. Er übersieht, dass das kantonale
Gericht sich dazu auf die einlässlichen Erörterungen des Gutachtens der
ärztlichen Abklärungsstelle D.________ vom 15. November 2012 bezog, wonach zu
keinem Zeitpunkt ein von den vorbestandenden Veränderungen im Bereich der HWS
abgrenzbares, auf eine HWS-Distorsion zurückzuführendes Korrelat gefunden
werden konnte. Etwas anderes ergibt sich aus den im kantonalen Verfahren
aufgelegten Berichten des Departements Medizinische Radiologie, Spital
I.________, vom 26. Mai 2004 sowie des Dr. med. J.________, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie Wirbelsäulenchirurgie, Spital H.________ vom 2. Juni
2004, welche den Gutachtern der ärztlichen Abklärungsstelle D.________ nicht
vorlagen, nicht. Den weiteren angerufenen Auskünften der behandelnden Ärzte ist
allein zu entnehmen, dass sie die Unfallkausalität einzig mit der Begründung
bejahten, der Versicherte habe vor dem Unfall vom 16. September 2000 an keinen
wesentlichen Einschränkungen im Bereich der HWS gelitten und für die danach
exazerbierte Symptomatik bestünden lückenlos dokumentierte Brückensymptome
(vgl. insbesondere Berichte des Prof. Dr. med. K.________, Chefarzt der Klinik
L.________, vom 13. November 2012 sowie des Dr. med. J.________ vom 23. August
2013). Dies genügt für die Annahme eines unfallbedingten strukturellen Schadens
nicht. Zur Verdeutlichung ist darauf hinzuweisen, dass gemäss erwähntem Bericht
des Prof. Dr. med. K.________ die asymptomatisch gewesenen, deutlichen
degenerativen Veränderungen an der HWS einen bekannten Risikobefund für den
posttraumatischen Verlauf bildeten, was die Schlussfolgerung des kantonalen
Gerichts, es habe kein unfallbedingtes objektives Korrelat gefunden werden
können, bekräftigt.

3.5.2.2. Die erwähnten Prof. Dr. med. K.________ und Dr. med. J.________
legten, was der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung übersieht, in Kenntnis der beabsichtigten Schlussfolgerungen
des Gutachtens der ärztlichen Abklärungsstelle D.________ vom 15. November 2012
nicht dar, inwiefern die seit dem Unfall vom 16. September 2000 bestandene
Brückensymptomatik der Annahme der medizinischen Sachverständigen der
ärztlichen Abklärungsstelle D.________, der Status quo sine vel ante sei
spätestens ein Jahr danach eingetreten, entgegenstehe. Vielmehr sprach gemäss
den nicht zu beanstandenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid vor allem
auch der Umstand, dass der Versicherte im Zeitraum zwischen dem 23. April 2001
bis zur ersten Operation im August 2003 praktisch durchgängig arbeits- und
sportfähig gewesen war, gegen eine Brückensymptomatik im Sinne eines Nachweises
für eine richtunggebende Verschlimmerung des vorbestandenen
Gesundheitszustands. Dahingehend hat sich im Übrigen - entgegen den Einwänden
des Beschwerdeführers - bereits der Vertrauensarzt der Helvetia, Dr. med.
M.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, im Bericht vom 22. August 2003
geäussert. Unter diesen Umständen ist der Hinweis des kantonalen Gerichts, der
Unfall vom 16. September 2000 (Sturz auf den Rücken) habe wahrscheinlich -
entgegen der Auffassung des Versicherten - keine Abknickverletzung der HWS
bewirken können, da der auf dem Rücken getragene Kleidersack vermutlich zu
wenig prall gefüllt gewesen sei, um - als Hebel dienend - zu einer
Hyperextension zu führen, nicht entscheidend gewesen. Der Beschwerdeführer
übersieht, dass biomechanische und/oder unfallanalytische Überlegungen bei der
Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs von Schleudertraumen der HWS
mit einem Unfall nur dann beweisrechtlich erheblich sein können, wenn bei der
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und damit der natürlichen Kausalität
auf sie zurückgegriffen werden muss (vgl. RKUV 2003 Nr. U 389 S. 459, U 193/01
E. 3.2; Urteil U 264/04 vom 16. Juni 2005 E. 3.4 [zusammengefasst publ. in:
HAVE 2005 S. 351]). Dies ist hier selbst dann nicht der Fall, wenn mit den
Einwänden des Beschwerdeführers von einem prall gefüllten Rucksack der Marke
Samsonite ausgegangen würde.

3.5.3. Zusammengefasst ist der vorinstanzliche Entscheid, wonach der
Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2001 aus den Folgen der Unfälle vom 2. und 16.
September 2000 keinen Anspruch auf die geltend gemachten
Versicherungsleistungen aus UVG mehr hatte, nicht zu beanstanden.

4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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